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Was darf ein Testamentsvollstrecker?

Er verwaltet den Nachlass, darf ihn in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2205 BGB). Für die Erben folgt daraus der Satz, der die meiste Zeit kostet: Über einen Gegenstand, der seiner Verwaltung unterliegt, können sie nicht verfügen (§ 2211 Abs. 1 BGB) – auch nicht gemeinsam und auch nicht einstimmig. Das Amt beginnt dabei nicht mit dem Erbfall, sondern erst mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 Abs. 1 BGB). Diese Seite sagt, was er darf, was Sie als Erbe verlangen können und wie das Amt endet.

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Jede Aussage mit Fundstelle im Gesetz · Gebührensätze nach dem GNotKG · Keine Vergütungstabelle: das Gesetz nennt keine

So geht es

  1. Erbfall anlegenSterbedatum und Kenntnisdatum eintragen. ErbKlar rechnet daraus die Fristen für Ausschlagung, Erbschaftsteuer-Anzeige und Grundbuch und erinnert per E-Mail und Kalenderdatei daran.
  2. Nachlass aufstellenAktiva und Passiva gegenüberstellen, Saldo ablesen, ausdrucken. Diese Zahl brauchen Sie für die Entscheidung über die Ausschlagung und für den Pflichtteil.
  3. Pflichtteil und Steuer rechnenQuote und Betrag nach dem BGB, Freibetrag und Steuersatz nach dem ErbStG. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben, nicht gegen den Testamentsvollstrecker (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Was Sie als Erbe während der Vollstreckung nicht können

Der Satz steht in einer Zeile im Gesetz und kostet trotzdem Wochen: „Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen“ (§ 2211 Abs. 1 BGB). Sie sind Eigentümer und können den Gegenstand trotzdem nicht verkaufen, nicht belasten und nicht übertragen. Das Eigentum geht mit dem Erbfall auf Sie über, die Verfügungsbefugnis nicht.

Zwei Irrtümer schließen daran an. Der erste: „Wir Erben sind uns einig, dann geht es.“ Einigkeit aller Erben ersetzt die fehlende Befugnis nicht. Der zweite steckt im Wortlaut: Das Gesetz sagt „kann nicht“, nicht „darf nicht“. Die Verfügung ist damit unwirksam und nicht bloß pflichtwidrig; der Kaufvertrag über das geerbte Haus geht ins Leere. Zugunsten dessen, der von Ihnen erwirbt, gelten die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten entsprechend (§ 2211 Abs. 2 BGB) – dieser Schutz greift aber nur bei Gutgläubigkeit.

Verfügen kann in dieser Zeit der Testamentsvollstrecker (§ 2205 Satz 2 BGB). Daran hängt auch, gegen wen sich Forderungen richten: Ein Anspruch gegen den Nachlass kann sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das ist ein Wahlrecht des Gläubigers und keine Zuständigkeitsregel; wer als Erbe verklagt wird, kann nicht auf den Vollstrecker verweisen. Eine Ausnahme nennt Satz 3: Der Pflichtteilsanspruch kann nur gegen den Erben geltend gemacht werden, auch wenn der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwaltet.

Vom Testament zum Amt: Ernennung, Annahme, Zeugnis

Ernannt wird durch Testament, und zwar vom Erblasser: „Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen“ (§ 2197 Abs. 1 BGB). Eine Vollmacht, ein Brief an die Familie oder eine mündliche Bitte ernennt niemanden. Für den Fall, dass der Ernannte vor oder nach der Annahme wegfällt, kann der Erblasser einen anderen bestimmen (Abs. 2) – ohne diese Ersatzbenennung läuft sein Wille leer, wenn der Benannte stirbt oder ablehnt. Das Nachlassgericht ernennt nur dann selbst, wenn der Erblasser es im Testament darum ersucht hat, und auch dann ist es ein Kann (§ 2200 Abs. 1 BGB).

Das Amt beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ernannte es annimmt (§ 2202 Abs. 1 BGB). Nicht mit dem Erbfall, nicht mit der Ernennung, nicht mit dem Zeugnis. Erklärt wird die Annahme gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar erst nach dem Eintritt des Erbfalls; unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist sie unwirksam (Abs. 2). Zwischen Erbfall und Annahme hat der Benannte keine Befugnisse, und die Sperre des § 2211 BGB greift noch nicht. Zieht sich die Erklärung hin, kann jeder Beteiligte beim Nachlassgericht eine Frist zur Erklärung beantragen; läuft sie ab, gilt das Amt als abgelehnt (Abs. 3). Wie lang diese Frist ist, sagt das Gesetz nicht – das bestimmt das Gericht im Einzelfall. Wer irgendwo „zwei Wochen“ liest, liest eine Zahl, die im Gesetz nicht steht.

Nach außen weist sich der Testamentsvollstrecker mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis aus, das ihm das Nachlassgericht auf Antrag erteilt (§ 2368 Satz 1 BGB). Es ist der Nachweis, nicht die Voraussetzung des Amtes, und mit der Beendigung des Amtes wird es von selbst kraftlos (Satz 2) – ohne dass sich sein Aussehen ändert. Der Geschäftswert für dieses Verfahren beträgt 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, und Nachlassverbindlichkeiten werden dabei nicht abgezogen (§ 40 Abs. 5 Satz 1 GNotKG). Bei einem Nachlass von 500.000 € mit 200.000 € Schulden sind das 100.000 € und nicht 60.000 €. Beim Erbschein ist es umgekehrt: Dort zieht § 40 Abs. 1 GNotKG die Verbindlichkeiten ab. Wer die eine Regel auf das andere Verfahren überträgt, rechnet doppelt falsch.

Für den Antrag auf das Zeugnis fällt eine 1,0-Gebühr an (KV 12210 GNotKG), für ein weiteres Zeugnis über denselben Nachlass nur eine 0,3-Gebühr (KV 12213), für die Einziehung oder Kraftloserklärung eine 0,5-Gebühr, höchstens aber 436,00 € (KV 12215 Nr. 3). Wertunabhängig sind drei Posten: die Entgegennahme der Annahme, der Ablehnung oder der Kündigung kostet 16,00 € und bei mehreren gleichzeitig annehmenden Mitvollstreckern nur einmal (KV 12410), eine Fristbestimmung 27,00 € (KV 12411), eine Bescheinigung über die Annahme des Amtes 55,00 € (KV 12413). Diese Bescheinigung ist nicht das Zeugnis nach § 2368 BGB. Die Mindestgebühr beträgt 15,00 € (§ 34 Abs. 5 GNotKG). Eine Gesamtsumme nennt ErbKlar hier nicht: Die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fällt gesondert an, und ihre Höhe haben wir nicht am Gesetzestext belegt.

Die Aufgaben: ausführen, auseinandersetzen, verwalten

Die Grundaufgabe steht in einem Satz: „Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen“ (§ 2203 BGB). Er führt den Willen des Erblassers aus, nicht den der Erben. Weisungen der Erben binden ihn nicht, Verwaltungsanordnungen des Erblassers dagegen schon (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Nachlassgericht kann eine solche Anordnung auf Antrag außer Kraft setzen, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde (Satz 2). Die Schwelle heißt „erheblich gefährden“ und nicht „unwirtschaftlich“, und es braucht einen Antrag.

Sind mehrere Erben vorhanden, bewirkt er die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a BGB und hat die Erben vor der Ausführung über den Auseinandersetzungsplan zu hören (§ 2204 BGB). Anhören heißt nicht zustimmen. Die Erben haben ein Recht darauf, gehört zu werden; ein Vetorecht gegen den Plan haben sie nicht.

Er hat den Nachlass zu verwalten, darf ihn in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen; unentgeltlich verfügen darf er nur, soweit es einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht (§ 2205 BGB). Das ist die Grenze, die dieser Paragraph selbst zieht: Schenkungen aus dem Nachlass sind es in aller Regel nicht. Verbindlichkeiten darf er für den Nachlass eingehen, soweit das zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist, und der Erbe ist verpflichtet, dazu seine Einwilligung zu erteilen (§ 2206 BGB). Diese Einwilligungspflicht wird oft als Mitspracherecht gelesen; sie ist das Gegenteil, nämlich eine Pflicht des Erben. Sein Recht, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

Verpflichtet ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 Abs. 1 BGB). Auf das Verhältnis zum Erben sind die Vorschriften über den Auftrag entsprechend anzuwenden, und bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen (§ 2218 BGB). Zwei Punkte dazu: Es ist ein Anspruch auf Verlangen und keine automatische Jahresabrechnung, und der Rhythmus hängt am Amtsbeginn und nicht am 31. Dezember. Über das entsprechend geltende Auftragsrecht (§ 666 BGB) kommt eine laufende Auskunftspflicht hinzu, die nicht an das Jahr gebunden ist.

Die Vergütung: § 2221 BGB nennt keine Zahl

Der vollständige Wortlaut der Norm lautet: „Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“ (§ 2221 BGB). Das ist der ganze Paragraph. Er nennt keinen Betrag, keinen Prozentsatz, keinen Gebührensatz und keine Tabelle. Auch das Kostenverzeichnis des GNotKG regelt sie nicht; dort stehen die Gebühren der Gerichte, nicht die Vergütung des Vollstreckers. Wenn Sie auf dieser Seite eine Prozentzahl erwartet haben: Sie steht hier nicht, weil sie im Gesetz nicht steht.

Die sogenannte Rheinische Tabelle und die Neue Rheinische Tabelle mit ihren Staffeln vom Bruttonachlass sind kein Gesetz. Sie sind Empfehlungen und eine in der Praxis verbreitete Orientierung. Wer sie als „gesetzliche Vergütung“ oder gar als „§ 2221 BGB“ ausgibt, macht aus einer Kann-Vorschrift eine feste Zahl und erzeugt genau den Streit, den man vermeiden wollte. Über die Höhe entscheidet im Streitfall das Gericht.

Praktisch am wichtigsten ist der letzte Halbsatz: „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“. Der Erblasser kann die Vergütung im Testament erhöhen, senken oder ganz ausschließen, und seine Bestimmung geht dem Maßstab der Angemessenheit vor. Wer einen Testamentsvollstrecker einsetzen will, regelt die Vergütung deshalb dort, wo sie hingehört – im Testament. Wer als Erbe einen vorfindet, liest zuerst nach, ob das Testament etwas dazu sagt.

Wie lange es dauert und wie das Amt endet

Der Erblasser kann eine reine Verwaltungsvollstreckung anordnen, also die Verwaltung übertragen, ohne weitere Aufgaben zuzuweisen, oder anordnen, dass die Verwaltung nach Erledigung der übrigen Aufgaben fortgeführt wird (§ 2209 Satz 1 BGB). Eine solche Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind (§ 2210 Satz 1 BGB) – gerechnet ab dem Erbfall, nicht ab der Annahme des Amtes und nicht ab der Erteilung des Zeugnisses. „Höchstens 30 Jahre“ ist als feste Obergrenze trotzdem falsch: Der Erblasser kann anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in deren Person fortdauert (Satz 2). Ist der Betroffene eine juristische Person, bleibt es bei den 30 Jahren.

Von selbst erlischt das Amt, wenn der Testamentsvollstrecker stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in dem die Ernennung nach § 2201 BGB unwirksam wäre – also bei Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder einem Betreuer für die Vermögensangelegenheiten (§ 2225 BGB). Dafür braucht es keinen Beschluss und keine Erklärung. Ein bereits erteiltes Zeugnis wird damit kraftlos, sieht aber weiter gültig aus.

Er selbst kann das Amt jederzeit kündigen, und zwar durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2226 BGB). Ein Schreiben an die Erben beendet es nicht. „Jederzeit“ ist dabei nicht schrankenlos: Über die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 671 Abs. 2 BGB darf nicht zur Unzeit gekündigt werden.

Und der Punkt, nach dem am häufigsten gesucht wird: Entlassen kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag eines der Beteiligten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§ 2227 BGB). Das Wort „insbesondere“ heißt, dass diese beiden Gründe Beispiele sind und keine abschließende Liste. Die Erben können ihn dagegen nicht selbst absetzen, auch nicht einstimmig, und „wir sind unzufrieden“ oder „er ist zu langsam“ trägt den Antrag nicht. Das Verfahren über die Ernennung oder Entlassung kostet eine 0,5-Gebühr (KV 12420 GNotKG) und fällt neben der Gebühr für das Zeugnis an; es sind zwei Verfahren.

Häufige Fragen

Darf ich das geerbte Haus verkaufen, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist?

Nein, solange es seiner Verwaltung unterliegt. Über einen solchen Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen (§ 2211 Abs. 1 BGB), und Einigkeit aller Erben ändert daran nichts. Verkaufen kann in dieser Zeit der Testamentsvollstrecker (§ 2205 Satz 2 BGB).

Wie werde ich einen Testamentsvollstrecker wieder los?

Über einen Antrag beim Nachlassgericht. Es kann ihn auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§ 2227 BGB). Die Erben selbst können ihn nicht absetzen. Er kann sein Amt allerdings jederzeit von sich aus kündigen, gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2226 BGB).

Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Das Gesetz gibt ihm einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und nennt dafür keine Zahl (§ 2221 BGB). Die Rheinische Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Empfehlung. Hat der Erblasser im Testament etwas anderes bestimmt, gilt das. Davon getrennt sind die Gebühren des Nachlassgerichts nach dem GNotKG, die es für das Zeugnis und für einzelne Erklärungen erhebt.

Kann ich als Erbe eine Abrechnung verlangen?

Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen (§ 2218 Abs. 2 BGB). Der Jahresrhythmus hängt am Beginn des Amtes und nicht am Kalenderjahr. Unabhängig davon folgt aus dem entsprechend geltenden Auftragsrecht (§ 666 BGB) eine laufende Auskunftspflicht.

Sollte ich in meinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen?

Das ist eine Gestaltungsfrage, und die entscheidet ErbKlar nicht für Sie. Was das Gesetz dazu sagt: Ernannt wird durch Testament (§ 2197 Abs. 1 BGB), eine Ersatzbenennung für den Fall des Wegfalls ist möglich (Abs. 2), und die Vergütung kann der Erblasser selbst bestimmen (§ 2221 BGB). Für das eigenhändige Testament liefert ErbKlar eine Schreibvorlage zum Abschreiben; eine Vollstreckerklausel formuliert es nicht.

Bereitet ErbKlar den Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis vor?

Nein. ErbKlar bereitet den Erbscheinsantrag nach § 352 FamFG vor. Für das Zeugnis nach § 2368 BGB gelten diese Vorschriften über § 354 Abs. 1 FamFG entsprechend; ausgefüllt wird dieser Antrag in ErbKlar aber nicht.

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Jede Aussage mit Fundstelle im Gesetz · Gebührensätze nach dem GNotKG · Keine Vergütungstabelle: das Gesetz nennt keine

ErbKlar gibt hier den Gesetzeswortlaut wieder und rechnet die Fristen des Erbfalls. Es verwaltet keinen Nachlass, stellt keine Anträge beim Nachlassgericht und prüft kein vorhandenes Testament. Das ersetzt keine Rechtsberatung; ob ein Entlassungsantrag Aussicht hat, beurteilt ein Fachanwalt für Erbrecht.