Wer zahlt die Beerdigung?
Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe. Das ist der vollständige Inhalt von § 1968 BGB: kein Betrag, keine Obergrenze, kein Wort „angemessen“, keine Rangfolge gegenüber anderen Gläubigern. Wer nicht Erbe ist, wird von dieser Vorschrift nicht erfasst – die Kostenlast trifft den Erben und nicht die Angehörigen als solche. Was daneben aus anderen Gesetzen folgen kann, beantwortet diese Seite nicht; welche drei Fragen das sind, steht weiter unten ausdrücklich.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Nachlass in der App aufstellenKostenlast nach § 1968 BGB, Dreißigster nach § 1969 BGB · Bestattungskosten als eigener Posten der Aufstellung · Server in Deutschland
So geht es
- Erbfall anlegenSterbedatum und Kenntnisdatum eintragen. Daraus stellt die App die Fristen zusammen, die sie rechnet: Ausschlagung, Anzeige beim Finanzamt und Grundbuch, jeweils mit Ampel und Erinnerung.
- Bestattungskosten eintragenDie Nachlass-Aufstellung führt sie als eigenen Posten auf der Passivseite – neben Krediten, offenen Steuern, laufenden Rechnungen und Bürgschaften.
- Saldo lesen, bevor Sie entscheidenDie Aufstellung rechnet Aktiva minus Passiva. Belastbar ist das Ergebnis erst, wenn auf beiden Seiten etwas steht – eine leere Liste ergibt keine Auskunft.
Ein Satz Gesetz, und was nicht darin steht
§ 1968 BGB lautet vollständig: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Damit gehören sie zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe nach § 1967 Abs. 1 BGB einsteht. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen nach § 1967 Abs. 2 BGB nicht nur die Schulden des Verstorbenen, sondern auch die Lasten, die den Erben als solchen treffen – etwa Pflichtteil, Vermächtnis und Auflage.
Was die Norm nicht sagt, ist genauso wichtig: Sie nennt keinen Betrag, keinen Maßstab für die Höhe und keine Rangfolge gegenüber anderen Nachlassgläubigern. Wo im Markt von „angemessenen Bestattungskosten“ oder von einer Obergrenze die Rede ist, steht das jedenfalls nicht in § 1968 BGB. ErbKlar nennt Ihnen dazu keine Zahl, weil eine Grenze, die im Gesetz nicht steht, erfunden wäre.
Der zweite Punkt, an dem die Praxis regelmäßig abbiegt: Die Vorschrift knüpft an die Erbenstellung an, nicht an die Verwandtschaft. Ein Kind, ein Geschwister oder ein Ehepartner, der nicht Erbe ist, wird von § 1968 BGB nicht erfasst.
Wer ausschlägt, ist die Frage nicht automatisch los
Belegt ist die eine Hälfte der Antwort: Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Wer wirksam und fristgerecht ausgeschlagen hat, ist rückwirkend nicht Erbe geworden – und § 1968 BGB trifft nach seinem Wortlaut den Erben. Aus dieser Norm heraus lässt sich der Ausschlagende danach nicht mehr in Anspruch nehmen.
Die andere Hälfte lassen wir offen, statt sie zu erfinden. Ob eine Person, die nicht Erbe ist, aus einem anderen Grund für die Kosten aufkommen muss, prüft ErbKlar nicht: Zur Bestattungspflicht nach Landesrecht, zur Unterhaltspflicht Dritter und zur Übernahme durch den Sozialhilfeträger liegt hier kein geprüfter Normtext vor. Diese drei Ebenen werden im Markt regelmäßig mit § 1968 BGB in einen Topf geworfen. Wer nicht Erbe ist und trotzdem gezahlt hat oder zahlen soll, lässt das gesondert prüfen – das ist ein Fall für eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht.
Und die Last verschwindet nicht, sie wandert: Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB). Bei einem Kind des Ausschlagenden sind das dessen eigene Kinder, und zwar rückwirkend auf den Erbfall. Wer ausschlägt, sollte deshalb wissen, wer als Nächstes in der Reihe steht.
Die Ausschlagung selbst hat ihre eigene, kurze Frist: sechs Wochen, beginnend mit der Kenntnis vom Anfall und vom Grund der Berufung (§ 1944 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB), bei Auslandsbezug sechs Monate (Abs. 3). Diese Frist rechnet die App aus Ihren Angaben und erinnert daran.
Der Dreißigste: 30 Tage Unterhalt und Wohnung
Neben den Bestattungskosten steht eine zweite Pflicht der ersten Wochen, die kaum jemand kennt. Nach § 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Erbe Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall im selben Umfang Unterhalt gewähren und ihnen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten.
Der Name führt in die Irre: Es sind 30 Kalendertage ab dem Erbfall und kein Monat. Der Todestag zählt als Ereignistag nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), und die nach Tagen bestimmte Frist endet mit Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB). Bei einem Tod am 31. Januar endet der Dreißigste im Nicht-Schaltjahr am 2. März, nicht am 28. Februar.
Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Zugehörigkeit zum Hausstand UND Unterhaltsbezug zur Zeit des Todes. Ein erwachsenes Kind mit eigener Wohnung fällt heraus. Umgekehrt ist der Dreißigste keine bloße Nettigkeit: Auf ihn finden die Vorschriften über Vermächtnisse entsprechende Anwendung (§ 1969 Abs. 2 BGB), er ist also eine Nachlassverbindlichkeit im Rang der Vermächtnisse.
Unentziehbar ist er trotzdem nicht. Der Erblasser kann letztwillig etwas anderes anordnen (§ 1969 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dann gilt seine Anordnung, und ein gerechnetes Datum wäre schlicht falsch.
Steuerlich: 15.000 € ohne Nachweis – und eine Zahl, die verwechselt wird
Für die Bestattung, ein Grabdenkmal, die Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses zieht das Erbschaftsteuerrecht einen Pauschbetrag ab, und zwar ohne jeden Nachweis: Er beträgt 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Wer höhere Kosten belegen kann, setzt diese an. Der Betrag mindert den steuerpflichtigen Erwerb; er ist kein Zuschuss und ersetzt keine Kosten.
Auf den Stichtag kommt es an: Die 15.000 € gelten für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG, eingeführt durch das Gesetz vom 02.12.2024). Für ältere Erbfälle bleibt es bei 10.300 €. Maßgeblich ist die Entstehung der Steuer, nicht das Datum Ihrer Erklärung.
Und die Verwechslung, die dabei am häufigsten passiert: Die Zahl 10.300 € steht heute noch im Gesetz, aber an anderer Stelle – in § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG als Versorgungsfreibetrag der letzten Altersstufe für Kinder. Gleiche Zahl, anderer Tatbestand. Wer nach ihr sucht und sie ersetzt, ändert den falschen Wert.
Drei Fragen, die diese Seite nicht beantwortet
Erstens die Bestattungspflicht nach Landesrecht. Sie richtet sich nicht nach dem BGB, sondern nach dem Recht der Länder und ist in allen Ländern verschieden. Wer bestattungspflichtig ist, sagt ErbKlar deshalb nicht – und die Pflicht, eine Bestattung zu veranlassen, ist ohnehin nicht dasselbe wie die Pflicht, sie zu bezahlen.
Zweitens die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger. Dazu liegt hier kein geprüfter Normtext vor, und eine Auskunft aus dem Gedächtnis wäre in einer Geldfrage das Falscheste, was ein Compliance-Produkt tun kann.
Drittens die Höhe: Was eine Bestattung kostet, sagt ErbKlar nicht. Weder das Gesetz noch dieses Produkt nennt dafür eine Zahl. Angebote und Preise klären Sie beim Bestattungsunternehmen; ErbKlar nimmt den Betrag entgegen, den Sie eintragen, und rechnet damit.
Häufige Fragen
Muss ich die Beerdigung zahlen, wenn ich das Erbe ausschlage?
Aus § 1968 BGB heraus nicht: Die Norm trifft den Erben, und wer wirksam ausgeschlagen hat, gilt rückwirkend als nicht angefallen (§ 1953 Abs. 1 BGB). Ob Sie eine andere Vorschrift trifft – die Bestattungspflicht nach Landesrecht, eine Unterhaltspflicht, die Sozialhilfe –, prüft ErbKlar nicht und beantwortet diese Seite nicht. Lassen Sie das klären, bevor Sie zahlen. Die Erbschaft fällt im Übrigen dem Nächstberufenen an (§ 1953 Abs. 2 BGB); die Kosten sind damit nicht aus der Welt, sondern beim Nächsten.
Muss ich sie auch zahlen, wenn der Nachlass nicht reicht?
§ 1968 BGB legt die Kosten dem Erben auf und nennt weder eine Obergrenze noch eine Rangfolge. Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken, aber nicht durch eine Mitteilung an die Gläubiger: Die Beschränkung tritt erst mit der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein (§ 1975 BGB). Fehlt dafür eine kostendeckende Masse, gibt § 1990 BGB dem Erben eine Einrede – und sie wirkt nur, wenn er sie erhebt, nicht von selbst.
Was ist der Dreißigste genau?
Die Pflicht des Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall weiter Unterhalt zu gewähren und Wohnung und Haushaltsgegenstände weiter nutzen zu lassen (§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es sind 30 Kalendertage, kein Monat. Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen, und der Erblasser kann letztwillig etwas anderes anordnen.
Kann ich die Bestattungskosten steuerlich abziehen?
Bei der Erbschaftsteuer ja: Für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses gibt es einen Pauschbetrag von 15.000 € ohne Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG); höhere Kosten setzen Sie an, wenn Sie sie belegen. Für Erbfälle, bei denen die Steuer bis zum 31. Dezember 2024 entstanden ist, gelten 10.300 € (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Zur Einkommensteuer sagt ErbKlar nichts.
Ändert sich etwas, wenn wir mehrere Erben sind?
Dazu trifft ErbKlar keine Aussage. Die Normen, auf die sich diese Seite stützt, behandeln den Alleinerben; für die Haftung mehrerer Miterben vor der Teilung liegt hier kein geprüfter Normtext vor. Das ist eine offene Lücke und keine Entwarnung – in einer Erbengemeinschaft gehört diese Frage vor die Zahlung geklärt.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Nachlass in der App aufstellenKostenlast nach § 1968 BGB, Dreißigster nach § 1969 BGB · Bestattungskosten als eigener Posten der Aufstellung · Server in Deutschland
ErbKlar nennt die Fundstellen und rechnet mit den Werten, die Sie eintragen. Es bewertet nichts, nennt keine Obergrenze für Bestattungskosten und beantwortet weder die Bestattungspflicht nach Landesrecht noch die Übernahme durch den Sozialhilfeträger. Das ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.