Zur App →
Start · Erbschaftsteuer berechnen

Erbschaftsteuer berechnen

Ob Sie überhaupt Erbschaftsteuer zahlen, entscheidet fast immer eine einzige Frage: Was waren Sie für die verstorbene Person? Zwischen einem Kind und einem unverheirateten Partner liegen beim selben Erbe der Freibetrag von 400.000 € gegen 20.000 € und der Steuersatz von 7 % gegen 30 %. Der Rechner nennt beide Zahlen und den Weg dorthin, ohne Konto und ohne Speicherung.

Ihr Ergebnis erscheint hier. Nichts davon wird gespeichert.

So geht es

  1. Verhältnis wählenKind, Ehegatte, Enkelkind, Geschwister, Partner ohne Trauschein – daraus folgen Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG).
  2. Werte eintragenWas Sie erben und welche Schulden dagegenstehen. Die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € zieht der Rechner von selbst ab – sie steht Ihnen ohne jeden Nachweis zu.
  3. Ergebnis lesenSteuerpflichtiger Erwerb, Steuersatz und Betrag, dazu jede Fundstelle im Gesetz. Sie können jede Zahl nachschlagen.
  4. Frist im Blick behaltenDen Erwerb müssen Sie dem Finanzamt binnen drei Monaten ab Kenntnis anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die App rechnet diesen Termin aus Ihrem Kenntnisdatum und erinnert daran.

Drei Steuerklassen, und der Unterschied ist gewaltig

Steuerklasse I umfasst Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern – letztere allerdings nur beim Erwerb von Todes wegen. In Steuerklasse II stehen unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie der geschiedene Ehegatte. Steuerklasse III ist der Rest: Freunde, Patenkinder, entfernte Verwandte – und der Lebensgefährte ohne Trauschein.

Die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG folgen dieser Ordnung: 500.000 € für den Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkelkinder, deren Elternteil noch lebt, 100.000 € für Urenkel sowie für Eltern und Großeltern, und 20.000 € für alle Übrigen. Ist der Elternteil eines Enkelkindes vorverstorben, rückt es auf 400.000 € auf: Nummer 2 nennt ausdrücklich auch die „Kinder verstorbener Kinder“.

Die Steuersätze des § 19 Abs. 1 ErbStG beginnen in Klasse I bei 7 %, in Klasse II bei 15 % und in Klasse III bei 30 %. In Klasse III bleibt es bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Mio. € bei 30 % und steigt darüber auf 50 %. Wer den teuersten Fall des Gesetzes sucht, findet ihn beim unverheirateten Paar: 20.000 € Freibetrag und ab dem ersten Euro darüber 30 %.

Was der Rechner abzieht, bevor der Satz greift

Vom Vermögensanfall gehen zuerst die Nachlassverbindlichkeiten ab (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Dazu zählen die Schulden des Verstorbenen, Vermächtnisse, Auflagen und geltend gemachte Pflichtteile – wobei ein Pflichtteil nur abziehbar ist, wenn er tatsächlich verlangt wird; der bloße Anspruch genügt nicht.

Für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und die Abwicklung des Nachlasses zieht das Gesetz einen Pauschbetrag ab, und zwar ohne jeden Nachweis. Er beträgt seit dem Jahressteuergesetz 2024 15.000 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG); für Erbfälle, bei denen die Steuer bis zum 31. Dezember 2024 entstanden ist, gelten weiterhin 10.300 € (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Wer höhere Kosten belegen kann, setzt diese an.

Hausrat bleibt beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei, andere bewegliche körperliche Gegenstände zusätzlich bis 12.000 €. In den Steuerklassen II und III gibt es dafür einen gemeinsamen Betrag von 12.000 €. Ausgenommen sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Der Ehegatte bekommt zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen nach Alter gestaffelten von 52.000 € bis 10.300 € (§ 17 ErbStG). Achtung: Dieser Freibetrag wird um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Eine Witwenrente zehrt ihn in der Praxis oft vollständig auf.

Die beiden Zehnjahresfristen, die ständig verwechselt werden

Steuerlich werden mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag wird dabei nicht ein zweites Mal gewährt: Die früheren Erwerbe werden dem letzten mit ihrem früheren Wert zugerechnet, und von der Steuer auf den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach heutigem Recht zu erheben gewesen wäre. War die damals tatsächlich gezahlte Steuer höher, gilt diese (Satz 3).

Erbrechtlich gibt es eine zweite Zehnjahresfrist, und sie funktioniert völlig anders: Die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt ab – eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Erbfall zählt voll, danach je Jahr um ein Zehntel weniger. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt sie erst mit der Auflösung der Ehe. Die steuerliche Frist des § 14 ErbStG schmilzt nicht ab; sie gilt oder sie gilt nicht.

Beide Fristen laufen getrennt und können zu völlig verschiedenen Ergebnissen führen. Wer eine Schenkung plant, sollte beide kennen – die eine entscheidet über die Steuer, die andere über den Anspruch der Miterben.

Häufige Fragen

Muss ich das Finanzamt von selbst informieren?

Ja. Der Erwerb ist dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Es gibt Ausnahmen – etwa wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht –, die aber nicht greifen, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen dazugehören. Im Zweifel zeigen Sie an.

Ist das geerbte Haus steuerfrei?

Es kann sein. Das selbst genutzte Familienheim bleibt beim Ehegatten der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG), bei Kindern nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt (Nr. 4c). Beides setzt unverzügliche Selbstnutzung und eine Behaltensfrist von zehn Jahren voraus. Der Rechner setzt diese Befreiung nicht an, weil er die Voraussetzungen nicht prüfen kann – er nennt sie als Hinweis.

Warum stimmt meine Zahl nicht mit dem Bescheid überein?

Meist wegen der Bewertung. Was ein Grundstück, ein Betrieb oder ein Depot wert ist, bestimmt das Bewertungsgesetz, und diesen Wert ermittelt ErbKlar nicht – der Rechner nimmt den Betrag, den Sie eintragen. Dazu kommen Befreiungen wie das Familienheim und der Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG, die eine Software nicht abschließend beurteilen kann.

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Der Rechner nimmt Ihre Zahlen entgegen, rechnet und antwortet. Es wird nichts gespeichert und es ist kein Konto nötig.

Aktuell kostenlos

Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.

Nachlass in der App aufstellen

Sätze und Freibeträge aus dem ErbStG · Ohne Anmeldung, keine Speicherung · Server in Deutschland

ErbKlar rechnet nach dem ErbStG mit den Werten, die Sie eintragen. Es bewertet keinen Nachlassgegenstand, prüft keine Befreiungstatbestände und ersetzt keine Steuerberatung. Das Ergebnis ist eine Orientierung, kein Steuerbescheid.