Erbschein beantragen
Der Erbschein ist das Zeugnis des Nachlassgerichts über Ihr Erbrecht (§ 2353 BGB). Banken und das Grundbuchamt verlangen ihn regelmässig – aber nicht immer. Was im Antrag stehen muss, schreibt § 352 FamFG vor: acht Angaben, dazu die Urkunden als Nachweis und eine eidesstattliche Versicherung.
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Antrag in der App vorbereitenAntrag nach § 352 FamFG · Kosten nach dem GNotKG gerechnet · Server in Deutschland
So geht es
- Erbfall anlegenName und Sterbedatum des Erblassers stehen danach im Antrag – Sie tippen sie kein zweites Mal.
- Acht Angaben beantwortenLetzter Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Verwandtschaft, ausschliessende Personen, Verfügungen von Todes wegen, Rechtsstreit, Annahme und Erbteil.
- Antrag ausdruckenErbKlar setzt Ihre Angaben in den Antrag ein und listet die Urkunden auf, die Sie mitbringen müssen. Was noch fehlt, bleibt als sichtbare Lücke stehen.
- Persönlich abgebenDie eidesstattliche Versicherung geben Sie selbst ab – beim Nachlassgericht oder beim Notar. Das kann keine Software für Sie tun.
Die acht Angaben nach § 352 Abs. 1 FamFG
Der Antrag muss enthalten: den Zeitpunkt des Todes; den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers; das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht; ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, durch die der Antragsteller ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert würde; ob und welche Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind; ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist; dass der Antragsteller die Erbschaft angenommen hat; und die Grösse seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller ausgeschlossen würde oder sein Erbteil gemindert wäre, muss er angeben, auf welche Weise sie weggefallen ist (§ 352 Abs. 1 Satz 2 FamFG) – vorverstorben, ausgeschlagen oder für erbunwürdig erklärt. Wer den Erbschein auf ein Testament oder einen Erbvertrag stützt, muss die Verfügung zusätzlich bezeichnen (§ 352 Abs. 2 FamFG).
Der frühere § 2356 BGB, in dem diese Angaben einmal standen, ist aufgehoben – wie die §§ 2354, 2355 und 2357 bis 2359 BGB. Wer heute noch danach zitiert, arbeitet mit totem Recht.
Nachweis und eidesstattliche Versicherung
Die Richtigkeit der Angaben ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen; ausserdem hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das Nachlassgericht kann auf die Versicherung verzichten, wenn es sie nicht für erforderlich hält.
Welche Urkunden Sie brauchen, hängt an Ihrer Verwandtschaft: Als Kind die eigene Geburtsurkunde, als Ehegatte die Heiratsurkunde, als Enkel zusätzlich die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Elternteils. Die Sterbeurkunde des Erblassers braucht jeder. Die Kette muss lückenlos sein – das ist der häufigste Grund für eine Zwischenverfügung des Gerichts.
Was der Erbschein kostet
Zwei Gebühren fallen an, nicht eine: das Verfahren über den Antrag (KV 12210 GNotKG, 1,0) und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (KV 23300 GNotKG, ebenfalls 1,0). Zusammen also 2,0 nach Tabelle B. Der Geschäftswert ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten voll abgezogen werden (§ 40 GNotKG).
Bei einem Nachlass von 200.000 Euro netto sind das 435 Euro je Gebühr, also 870 Euro. Wer den Antrag zurücknimmt, bevor entschieden ist, zahlt weniger (KV 12211 GNotKG). Und wer prüft, ob er den Erbschein überhaupt braucht, zahlt unter Umständen gar nichts: Liegt ein notariell beurkundetes Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, geben sich Banken und Grundbuchamt in der Regel damit zufrieden.
Häufige Fragen
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein. Bei einem notariell beurkundeten Testament mit Eröffnungsprotokoll genügt dieses meist. Fragen Sie bei Bank und Grundbuchamt nach, bevor Sie den Antrag stellen – er löst die Gebühren aus, sobald er eingeht.
Kann ich die eidesstattliche Versicherung online abgeben?
Nein. Sie ist eine höchstpersönliche Erklärung vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG). ErbKlar bereitet den Antrag vor; abgeben müssen Sie ihn selbst.
Welches Gericht ist zuständig?
Das Amtsgericht als Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Deshalb fragt der Antrag danach an zweiter Stelle.
Was kostet ein Erbschein bei 500.000 Euro Nachlass?
Nach Tabelle B des GNotKG beträgt die einfache Gebühr bei diesem Geschäftswert 935 Euro; für Verfahren und eidesstattliche Versicherung zusammen also 1.870 Euro. Den genauen Betrag für Ihren Fall rechnet der Kostenrechner aus.
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Antrag in der App vorbereitenAntrag nach § 352 FamFG · Kosten nach dem GNotKG gerechnet · Server in Deutschland
ErbKlar bereitet den Antrag aus Ihren Angaben vor und rechnet die Gebühren nach dem GNotKG. Das ist keine Rechtsberatung; ob ein Erbschein nötig ist und mit welchem Inhalt, prüft im Zweifel ein Fachanwalt für Erbrecht.