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Erbengemeinschaft auflösen

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), und dieser Anspruch verjährt nicht (§ 758 BGB). Allein verkaufen kann trotzdem niemand: Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Hinaus führen genau drei Wege – den eigenen Erbteil verkaufen, sich auseinandersetzen oder die Teilungsversteigerung betreiben. Der Rechner zeigt, wer welche Anteilsmehrheit hat und wie sich der Nachlass nach den §§ 2046, 2047 BGB verteilt, ohne Anmeldung und ohne Speicherung.

Gerechnet wird mit gleichen Anteilen – der haeufigste Fall unter Geschwistern. Abweichende Quoten rechnet die App.

Ihr Ergebnis erscheint hier.

So geht es

  1. Miterben und Quoten eintragenJe Miterbe die Erbquote als Bruch, dazu ob er zustimmt und ob er an der Ausgleichung teilnimmt. Ergeben die Quoten zusammen nicht 1, nennt der Rechner keine Zahl, sondern sagt, was fehlt.
  2. Nachlass und Schulden gegenüberstellenZuerst werden die Nachlassverbindlichkeiten berichtigt (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB), erst der Überschuss wird nach dem Verhältnis der Erbteile geteilt (§ 2047 Abs. 1 BGB). Gerechnet wird in Cent und in Brüchen, damit die Summe der Anteile den Nachlass exakt trifft.
  3. Ergebnis lesen und weiterarbeitenZu jedem Betrag steht die Norm, aus der er folgt. In der App stellen Sie daraus die Nachlass-Aufstellung mit Aktiva, Passiva und Saldo auf; die Fristen des Erbfalls behält sie mit Ampel und Erinnerung im Blick.

Ihnen gehört ein Anteil am Nachlass, kein Drittel vom Haus

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Erbengemeinschaft entsteht dabei von selbst: Sie wird nicht gegründet, nicht vereinbart und nicht eingetragen, und sie ist auch keine Bruchteilsgemeinschaft. Es gibt keine Miteigentumsanteile an einzelnen Sachen, sondern ein gemeinschaftliches Vermögen.

Daraus folgt der Satz, den die meisten falsch im Kopf haben: Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Wer zu einem Drittel erbt, kann also weder sein Drittel am Haus verkaufen noch sein Drittel am Konto belasten. Die Erbquote ist eine Rechengröße für die Auseinandersetzung, kein Anteil an einer einzelnen Sache.

Was ein Miterbe allein verkaufen kann, ist sein Anteil am Nachlass als Ganzes (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dafür braucht er die übrigen Miterben nicht, wohl aber einen Notar: Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es heißt Beurkundung, nicht Beglaubigung – eine öffentlich beglaubigte Unterschrift genügt dem Wortlaut nicht.

Allein handeln darf ein Miterbe außerdem bei Forderungen des Nachlasses: Er kann sie geltend machen, aber nur auf Leistung an alle Erben (§ 2039 Satz 1 BGB). Und was mit Mitteln des Nachlasses oder als Ersatz für einen Nachlassgegenstand erworben wird, gehört wieder zum Nachlass (§ 2041 Satz 1 BGB). Der Erlös aus dem Verkauf des geerbten Hauses ist damit Nachlass und kein Privatvermögen der Erben.

Einig sein müssen Sie nicht überall: die Mehrheit rechnet nach Anteilen

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Einen gesetzlichen Sprecher gibt es nicht: Weder der älteste Miterbe noch der mit der größten Quote noch derjenige, der den Erbschein beantragt hat, hat von Gesetzes wegen eine Sonderstellung.

Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, und diese Mehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen, nicht nach Köpfen (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Drei von fünf Miterben sind damit keine Mehrheit, wenn sie zusammen 30 Prozent der Erbteile halten; ein einzelner Miterbe mit 60 Prozent stellt sie allein.

Die Mehrheit hat zwei harte Grenzen. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB) – auch 90 Prozent der Erbteile verkaufen das Haus nicht. Und eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann weder beschlossen noch von einem Miterben verlangt werden (§ 745 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ohne die anderen darf ein Einzelner nur die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln treffen; zu den Maßregeln ordnungsmäßiger Verwaltung sind die übrigen lediglich zur Mitwirkung verpflichtet (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Was ordnungsmäßige Verwaltung, was eine wesentliche Veränderung und was zur Erhaltung notwendig ist, definiert das Gesetz nicht. ErbKlar entscheidet das deshalb nicht, sondern sagt nur, welche Anteile hinter einem Vorschlag stehen. Die Lasten und die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung trägt jeder Miterbe nach dem Verhältnis seines Anteils (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 748 BGB), und die Früchte werden erst bei der Auseinandersetzung geteilt (§ 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB): Die Miete des geerbten Hauses gehört bis dahin dem Nachlass und wird nicht monatlich verteilt.

Drei Wege aus der Gemeinschaft

Der erste Weg braucht niemanden sonst: den eigenen Erbteil verkaufen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB, notariell zu beurkunden nach Satz 2). Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt (§ 2034 Abs. 1 BGB); die Frist für die Ausübung beträgt zwei Monate, und das Vorkaufsrecht ist vererblich (§ 2034 Abs. 2 BGB). Zwei Monate rechnen nach dem Kalender und nicht in 60 Tagen (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und Abs. 3 BGB). Woran die Frist zu laufen beginnt, sagt § 2034 BGB allerdings nicht: ErbKlar unterstellt deshalb keinen Anknüpfungspunkt, sondern verlangt den Fristbeginn als Eingabe. Ist der Anteil schon übertragen, richtet sich das Vorkaufsrecht gegen den Käufer, und der Verkäufer muss die Miterben unverzüglich benachrichtigen (§ 2035 BGB).

Der zweite Weg ist die Auseinandersetzung selbst. Jeder Miterbe kann sie jederzeit verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), und der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung (§ 2042 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 758 BGB) – er verfällt also nicht, wenn eine Erbengemeinschaft jahrelang stillsteht. Vorrang hat die Teilung in Natur, wenn sich die Gegenstände ohne Wertminderung in gleichartige, den Anteilen entsprechende Teile zerlegen lassen; gleiche Teile werden durch das Los verteilt (§ 2042 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 752 BGB). Ein Einfamilienhaus erfüllt das regelmäßig nicht. Für eine vertragliche Regelung braucht es alle Miterben, denn sie ist eine Verfügung und kein Verwaltungsbeschluss (§ 2040 Abs. 1 BGB).

Aufgeschoben ist die Auseinandersetzung nur in benannten Fällen: solange Erbteile wegen einer zu erwartenden Geburt oder wegen einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Annahme als Kind, die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses oder die Anerkennung einer Stiftung unbestimmt sind (§ 2043 BGB), und auf Verlangen bis zum Ende des Aufgebotsverfahrens (§ 2045 BGB). Ein Teilungsverbot des Erblassers (§ 2044 Abs. 1 Satz 1 BGB) wird unwirksam, wenn seit dem Eintritt des Erbfalls 30 Jahre verstrichen sind (§ 2044 Abs. 2 Satz 1 BGB); liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Auseinandersetzung schon vorher verlangt werden (§ 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Der dritte Weg ist der, an den „dann klage ich eben auf Teilung“ meistens denkt. Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, erfolgt die Aufhebung durch Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Teilungsversteigerung steht nicht im BGB, sondern im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (§ 180 Abs. 1 ZVG). Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG); angeordnet werden darf sie nur, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt (§ 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG). Sie ist die zweite Stufe nach § 752 BGB, nicht der erste Schritt.

Erst die Schulden, dann die Quote

Die Reihenfolge steht im Gesetz und wird trotzdem regelmäßig umgedreht: Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB), und soweit erforderlich ist der Nachlass dafür in Geld umzusetzen (§ 2046 Abs. 3 BGB). Erst der danach verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile (§ 2047 Abs. 1 BGB). Bei 100.000 € Aktivnachlass und 40.000 € Schulden bekommt der hälftig beteiligte Miterbe 30.000 € und nicht 50.000 €.

Zwei Posten gehören nicht in die Verteilung. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder streitig, ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten (§ 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB). Und fällt eine Verbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt (§ 2046 Abs. 2 BGB) – wer sie in die Gesamtmasse zieht, lässt alle mitzahlen.

Nicht verteilt werden Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen: Sie bleiben gemeinschaftlich (§ 2047 Abs. 2 BGB). Familienpapiere und Familienbilder gehören damit nicht in die Teilungsmasse. Übersteigen die Verbindlichkeiten den Aktivnachlass, weist ErbKlar das aus und verteilt nichts; wie ein Erbe seine Haftung beschränken kann, ist eine eigene Frage und gehört in anwaltliche Hände.

Wenn einer schon zu Lebzeiten das Haus bekommen hat

Das ist der häufigste Streitgrund, und das Gesetz beantwortet ihn nicht mit einem schlichten Ja. Auszugleichen ist, was Abkömmlinge zu Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, und zwar nur unter denen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1 BGB). Ausstattung ist nicht jede größere Schenkung: Der Wortlaut verlangt einen Anlass – Verheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Erlangung einer selbständigen Lebensstellung – und den Zweck, die Wirtschaft oder die Lebensstellung zu begründen oder zu erhalten (§ 1624 Abs. 1 BGB). Der überlebende Ehegatte gleicht nie aus und erhält nie Ausgleichung.

Andere Zuwendungen unter Lebenden sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB); eine erst später im Testament nachgeschobene Anordnung erfüllt den Wortlaut nicht. Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten, und Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind nur insoweit auszugleichen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 Abs. 2 BGB). Hat der Erblasser testiert, kann die Ausgleichungspflicht über die Auslegungsregel des § 2052 BGB im Zweifel wieder gelten, wenn die Erbteile im Verhältnis der gesetzlichen stehen.

Gerechnet wird nicht durch Abzug, sondern durch Hinzurechnung: Der Wert sämtlicher auszugleichender Zuwendungen wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet; erst danach wird geteilt und jedem der Wert seiner eigenen Zuwendung auf seinen Erbteil angerechnet (§ 2055 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Zuwendung, nicht der heutige (§ 2055 Abs. 2 BGB) – eine Kaufkraftanpassung sieht der Wortlaut nicht vor, und ErbKlar nimmt keine vor. Wer durch die Zuwendung mehr erhalten hat, als ihm zukäme, muss den Mehrbetrag nicht herauszahlen; sein Erbteil und seine Zuwendung bleiben dann außer Ansatz, und der Rest wird unter den übrigen geteilt (§ 2056 BGB).

Was ErbKlar dabei nicht entscheidet, ist die Vorfrage: ob überhaupt auszugleichen ist. § 2050 Abs. 2 und Abs. 3 BGB hängen an Voraussetzungen, die nur die Beteiligten kennen, und das entsprechende Maß nennt das Gesetz weder als Betrag noch als Prozentsatz. Ebenso wenig rechnet ErbKlar die Ausgleichung für Pflege oder langjährige Mitarbeit aus: Sie steht Abkömmlingen zu, die den Erblasser während längerer Zeit gepflegt oder in besonderem Maße zur Erhaltung oder Mehrung seines Vermögens beigetragen haben (§ 2057a Abs. 1 BGB), ihre Höhe aber bemisst sich nach Billigkeit mit Rücksicht auf Dauer und Umfang der Leistungen und den Wert des Nachlasses (§ 2057a Abs. 3 BGB) – ohne Formel, ohne Stundensatz, ohne Prozentsatz. Der Betrag ist deshalb eine Eingabe und kein Rechenergebnis. Über die nach den §§ 2050 bis 2053 BGB auszugleichenden Zuwendungen ist jeder Miterbe den übrigen auf Verlangen zur Auskunft verpflichtet (§ 2057 Satz 1 BGB).

Häufige Fragen

Ein Miterbe will nicht verkaufen. Können die anderen ihn überstimmen?

Nein. Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB); der Verkauf des Hauses ist eine Verfügung und keine Verwaltung, und dafür trägt auch eine Anteilsmehrheit von 90 Prozent nicht. Mehrheitlich beschließen lässt sich nur die ordnungsmäßige Verwaltung (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Bleibt es beim Nein, führt der Weg über die Auseinandersetzung, die jeder Miterbe jederzeit verlangen kann (§ 2042 Abs. 1 BGB); ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, endet sie bei Grundstücken in der Zwangsversteigerung (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 180 Abs. 1 ZVG).

Kann ich meinen Anteil am geerbten Haus verkaufen?

Den nicht: Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Verkaufen können Sie Ihren Anteil am Nachlass als Ganzes (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), und dafür brauchen Sie die übrigen Miterben nicht. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verkaufen Sie an einen Dritten, sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt; die Frist für die Ausübung beträgt zwei Monate (§ 2034 BGB).

Im Testament steht, dass das Haus nicht geteilt werden darf. Gilt das für immer?

Nein. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung ausschließen (§ 2044 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Verfügung wird aber unwirksam, wenn seit dem Eintritt des Erbfalls 30 Jahre verstrichen sind (§ 2044 Abs. 2 Satz 1 BGB) – gerechnet ab dem Todestag, nicht ab Errichtung oder Eröffnung des Testaments. Er kann das Ende stattdessen an ein Ereignis knüpfen (Satz 2); ist der Miterbe, in dessen Person es eintreten soll, eine juristische Person, bleibt es bei den 30 Jahren (Satz 3). Und liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Auseinandersetzung schon vorher verlangt werden (§ 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB). Was ein wichtiger Grund ist, sagt der Wortlaut nicht.

Mein Bruder hat das Haus schon zu Lebzeiten bekommen. Wird das angerechnet?

Nur unter Voraussetzungen. War die Zuwendung eine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB, ist sie unter Abkömmlingen auszugleichen (§ 2050 Abs. 1 BGB); bei jeder anderen Zuwendung unter Lebenden nur, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB). Ist auszugleichen, wird der Wert dem Nachlass hinzugerechnet und erst dann geteilt (§ 2055 Abs. 1 BGB), und zwar mit dem Wert zur Zeit der Zuwendung (§ 2055 Abs. 2 BGB). Zurückzahlen muss Ihr Bruder nichts, auch wenn er mehr erhalten hat, als ihm zukäme (§ 2056 Satz 1 BGB). Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet ErbKlar nicht.

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

Dafür nennt ErbKlar keine Zahl. Die Kosten des Verfahrens und die Gebühren einer Auseinandersetzung sind für dieses Modul nicht am Gesetzestext belegt, und auch die Höhe des geringsten Gebots lässt sich aus § 182 ZVG nicht ableiten: Ein Bezug zum Verkehrswert oder eine Mindestgebotsquote steht dort nicht. Eine geschätzte Zahl wäre genau die Zahl, an der später unter Miterben gestritten wird.

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Der Rechner nimmt Ihre Angaben entgegen, rechnet und antwortet. Es wird nichts gespeichert und es ist kein Konto nötig.

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ErbKlar rechnet die Anteile und Fristen der Erbengemeinschaft nach dem Wortlaut des BGB. Es bewertet keinen Nachlassgegenstand, führt keine Verhandlung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Ob eine Zuwendung auszugleichen ist, ob eine Maßnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört und was ein Gegenstand wert ist, entscheidet ErbKlar nicht. Bei Streit unter Miterben hilft ein Fachanwalt für Erbrecht.