Was der Notar kostet – und warum die Zahl feststeht
Notargebühren sind nicht verhandelbar. Sie stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz und hängen allein am Geschäftswert – jeder Notar in Deutschland verlangt für denselben Vorgang denselben Betrag. Das heisst aber auch: Die Zahl lässt sich vorher ausrechnen, statt sie beim Termin zu erfahren.
Ihr Ergebnis erscheint hier.
So geht es
- Vorgang wählenEinzeltestament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag, Erbschein oder Unterschriftsbeglaubigung – die Gebührensätze sind verschieden.
- Vermögen und Schulden eintragenDaraus entsteht der Geschäftswert. Wie Schulden zählen, hängt vom Vorgang ab: beim Erbschein voll, beim Testament nur bis zur Hälfte des Vermögens.
- Gebühr ablesenDer Rechner nennt Geschäftswert, Gebühr, Umsatzsteuer und jede Fundstelle dazu – Sie können jede Zahl im Gesetz nachschlagen.
Warum das gemeinschaftliche Testament doppelt so teuer ist
Für die Beurkundung einer einseitigen Verfügung von Todes wegen fällt eine 1,0-Gebühr an, mindestens 60 Euro (KV 21200 GNotKG). Für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag ist es eine 2,0-Gebühr, mindestens 120 Euro (KV 21100 GNotKG). Das Berliner Testament von Eheleuten ist ein gemeinschaftliches Testament – es fällt also unter den doppelten Satz, und genau hier rechnen Überschlagsrechner regelmässig die Hälfte zu wenig.
Die günstigste Form kostet gar nichts: Ein Testament, das Sie vollständig eigenhändig schreiben und unterschreiben, ist ohne Notar wirksam (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ort und Datum sowie Vor- und Familienname in der Unterschrift sind Soll-Angaben (§ 2247 Abs. 2 und 3 BGB), aber jede von ihnen erspart im Streitfall eine Beweisfrage. Auch Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich errichten: Einer schreibt, beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Ausgedruckt ist es dagegen formunwirksam, gleich wie sorgfältig es formuliert ist – die Handschrift ist die Form, nicht die Verzierung.
Bei 300.000 Euro Geschäftswert beträgt die einfache Gebühr nach Tabelle B 635 Euro. Ein Einzeltestament kostet damit 635 Euro, ein Berliner Testament 1.270 Euro. Darauf berechnet das Notariat noch die Umsatzsteuer (KV 32014 GNotKG), dazu kommen die Auslagen.
Der Geschäftswert ist nicht das Vermögen
Bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist der Geschäftswert der Wert des Vermögens; Schulden des Erblassers werden abgezogen, aber höchstens bis zur Hälfte des Vermögenswertes (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Wer 400.000 Euro Vermögen und 300.000 Euro Schulden hat, rechnet also nicht mit 100.000 Euro, sondern mit 200.000 Euro.
Im Erbscheinsverfahren gilt eine andere Regel: Dort ist der Geschäftswert der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, und die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten werden voll abgezogen (§ 40 GNotKG). Derselbe Nachlass führt deshalb je nach Vorgang zu verschiedenen Werten – der Rechner unterscheidet das.
Was ein notarielles Testament später spart
Ein notariell beurkundetes Testament mit Eröffnungsprotokoll ersetzt in der Regel den Erbschein. Weil der Erbschein zwei Gebühren auslöst (Verfahren und eidesstattliche Versicherung, zusammen 2,0), kann die Beurkundung zu Lebzeiten unter dem Strich günstiger sein als der Erbschein danach – bei gleichem Geschäftswert. Ausgerechnet wird das hier für beide Wege.
Nicht enthalten sind Auslagen: Post, Dokumentenpauschale, die Registrierung im Zentralen Testamentsregister. Sie hängen am Einzelfall und sind gegenüber den Gebühren klein, aber sie kommen hinzu.
Häufige Fragen
Kann ich Notarkosten verhandeln?
Nein. Die Gebühren sind im GNotKG gesetzlich festgelegt; ein Notar darf weder mehr noch weniger verlangen. Unterschiede zwischen Notariaten gibt es nur bei den Auslagen.
Rechnet ErbKlar Notarkosten ab?
Nein. Sie zahlen Ihr Notariat direkt, es gibt keinen Zahlungsweg über ErbKlar und keine Vermittlung. Wir rechnen die Gebühr aus, damit Sie die Zahl vorher kennen.
Bis zu welchem Wert rechnet der Rechner?
Bis 5 Millionen Euro Geschäftswert. Bis 3 Millionen liest er die amtliche Tabelle B ab; darüber rechnet er nach der Staffel des § 34 Abs. 2 GNotKG. Über 5 Millionen gibt er keine Zahl aus, sondern sagt warum – dort gibt es keine Tabelle mehr, an der sich das Ergebnis nachprüfen liesse.
Kommt Umsatzsteuer dazu?
Auf die Gebühren des Notars ja (KV 32014 GNotKG). Die Gerichtsgebühren des Erbscheinsverfahrens tragen keine Umsatzsteuer – der Rechner unterscheidet das.
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Vorsorge-Dokumente vorbereitenTabelle B nach Anlage 2 GNotKG · Ohne Anmeldung, keine Speicherung · Kein Aufschlag, keine Vermittlung
Gerechnet werden die Gebühren nach dem GNotKG aus dem Wert, den Sie eintragen. ErbKlar bewertet keinen Nachlass und ermittelt keinen Verkehrswert. Auslagen kommen hinzu; verbindlich ist die Kostenrechnung Ihres Notariats. Ob die notarielle Form für Ihren Fall die richtige ist, ist eine Gestaltungsfrage – das ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.