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Erbe ausschlagen: sechs Wochen, und dann haften Sie

Wer ein überschuldetes Erbe nicht rechtzeitig ausschlägt, gilt als Erbe – und haftet für die Schulden des Verstorbenen auch mit seinem eigenen Vermögen. Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Tag, an dem Sie vom Erbfall und dem Grund Ihrer Berufung erfahren haben (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie läuft, ob Sie davon wissen oder nicht.

Nicht unbedingt der Todestag. Die Frist läuft ab Kenntnis vom Erbfall UND vom Grund Ihrer Berufung (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB) – bei einem Testament ab dem Tag, an dem das Nachlassgericht es Ihnen eröffnet hat.

Ihre Fristen erscheinen hier.

So geht es

  1. Fristbeginn festhaltenSterbetag und Kenntnistag eintragen. Gerechnet wird ab der Kenntnis, nicht ab dem Tod – wer erst nach Wochen erfährt, dass er Erbe ist, hat ab dann sechs Wochen.
  2. Nachlass gegenrechnenVermögen und Schulden gegenüberstellen. Erst der Saldo beantwortet die Frage, um die es geht – nicht das Gefühl und nicht die Vermutung.
  3. Frist im Blick behaltenDie Ampel wird 14 Tage vorher gelb. Dazu kommen eine Erinnerung per E-Mail und eine Kalenderdatei für Ihr Telefon.
  4. Erklären, nicht schreibenDie Ausschlagung geht nicht per Brief: Sie wird beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt oder öffentlich beglaubigt abgegeben (§ 1945 BGB).

Sechs Wochen – oder sechs Monate

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt (Abs. 2 Satz 1). Ist er durch ein Testament oder einen Erbvertrag berufen, beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht (Abs. 2 Satz 2) – wer also auf die Testamentseröffnung wartet, verliert dadurch keine Zeit.

Sechs Monate statt sechs Wochen gelten in zwei Fällen: wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz NUR im Ausland hatte, oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhielt (§ 1944 Abs. 3 BGB). Das Wort „nur“ ist entscheidend – ein Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland UND im Ausland fällt nicht darunter.

Die Form ist streng, und ein Brief genügt nicht

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; sie ist zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (§ 1945 Abs. 1 BGB). Praktisch heisst das: Sie gehen zum Nachlassgericht und erklären es dort zu Protokoll, oder Sie lassen Ihre Erklärung beim Notar beglaubigen und reichen sie ein. Ein formloses Schreiben wahrt die Frist nicht.

Wer sich vertreten lässt, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht; sie muss der Erklärung beiliegen oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden (§ 1945 Abs. 3 BGB). Auch das kostet Zeit, die von den sechs Wochen abgeht.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht

Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Damit haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten – und zwar grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen. Aus einer geerbten Wohnung mit Restdarlehen wird dann ein persönliches Problem.

Deshalb steht am Anfang die Aufstellung und nicht die Entscheidung: Wer Vermögen und Schulden nebeneinander sieht, weiss, worüber er entscheidet. Bleibt Unsicherheit – etwa wegen einer Bürgschaft, deren Höhe niemand kennt –, gehört der Fall vor der Fristgrenze zu einem Fachanwalt für Erbrecht. Die sechs Wochen sind kurz; sie sind nicht dafür gedacht, den Nachlass vollständig aufzuklären.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist genau?

Ab Kenntnis vom Erbfall UND vom Grund Ihrer Berufung (§ 1944 Abs. 2 BGB), nicht ab dem Sterbetag. Sind Sie durch Testament berufen, beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht.

Kann ich die Ausschlagung per Brief erklären?

Nein. § 1945 BGB verlangt die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Ein Brief oder eine E-Mail wahrt die Frist nicht.

Was ist, wenn ich die Frist verpasst habe?

Dann gilt die Erbschaft als angenommen. Unter engen Voraussetzungen kommt eine Anfechtung der Fristversäumung in Betracht – das ist ein Fall für einen Fachanwalt für Erbrecht, und zwar sofort.

Erbe ich die Schulden auch als Kind des Verstorbenen?

Ja. Die gesetzliche Erbfolge fragt nicht danach, ob der Nachlass werthaltig ist. Genau deshalb gibt es die Ausschlagung – und die Frist dafür.

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