Erbe überschuldet: was jetzt noch geht
Läuft Ihre Ausschlagungsfrist noch, ist die Ausschlagung der kürzeste Weg: sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Ist die Frist abgelaufen oder haben Sie angenommen, haften Sie zunächst für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB) – aber die Haftung lässt sich dann in aller Regel noch auf den Nachlass beschränken. Diese Seite trennt die beiden Lagen und nennt zu jedem Weg die Norm und die Frist, die das Gesetz dafür vorsieht. Welcher Weg der richtige ist, entscheidet kein Rechner: Bei einem überschuldeten Nachlass gehört ein Fachanwalt für Erbrecht dazu.
Ausdrücklich erklärt oder dadurch, dass die sechs Wochen des § 1944 BGB verstrichen sind (§ 1943 BGB). Im zweiten Fall ist es der Tag nach Fristablauf.
Ihr Ergebnis erscheint hier.
So geht es
- Zuerst die AusschlagungsfristSechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund, sechs Monate bei Auslandsbezug (§ 1944 BGB). Läuft sie noch, ist die Ausschlagung der kürzeste Weg – dafür gibt es die Seite „Erbe ausschlagen“.
- Annahmedatum eintragenIst die Frist vorbei, rechnet der Rechner ab der Annahme: das Ende der Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) und das Antragsfenster für das Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 2015 Abs. 1 BGB). Wer nichts erklärt hat, hat mit Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen (§ 1943 BGB).
- Die Wege nebeneinander lesenNachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede: zu jedem Weg die Norm, die Voraussetzung und die Fristen, die das Gesetz nennt. Welcher davon in Ihrem Fall passt, entscheidet ein Fachanwalt für Erbrecht und kein Rechner.
Erste Lage: die Frist läuft noch
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (Abs. 2 Satz 1) – nicht am Sterbetag. Sechs Monate sind es, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhielt (Abs. 3). Erklärt wird gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 Abs. 1 BGB); ein Brief wahrt die Frist nicht. Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943 BGB).
Der Satz, den die meisten nicht kennen: Ausschlagen befreit nicht die Familie, sondern schiebt den Nachlass nach unten. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2 BGB) – bei einem Kind des Erblassers also dessen eigenen Kindern, auch den minderjährigen. Jeder Nachrücker muss selbst ausschlagen, mit einer eigenen Sechs-Wochen-Frist ab seiner eigenen Kenntnis. Das Nachlassgericht SOLL den Nachrücker über die Ausschlagung unterrichten (§ 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB): Das ist eine Soll-Vorschrift ohne Frist, und darauf zu warten ist der teuerste Fehler in dieser Kette.
Bis zur Annahme haben Sie mehr Ruhe, als es sich anfühlt: Vor der Annahme kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gerichtlich gegen Sie geltend gemacht werden (§ 1958 BGB). Die Sperre betrifft nur die gerichtliche Geltendmachung – mahnen dürfen Gläubiger trotzdem. Nutzen Sie die Zeit, um Vermögen und Schulden gegenüberzustellen; erst der Saldo beantwortet die Frage, um die es geht.
Zweite Lage: angenommen oder Frist abgelaufen
„Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten“ – mehr sagt § 1967 Abs. 1 BGB nicht, und genau darin liegt der Irrtum in beide Richtungen. Die Haftung ist weder von selbst auf den Nachlass begrenzt noch für immer unbegrenzt: Die Beschränkung folgt erst aus den §§ 1975, 1990 BGB und muss aktiv herbeigeführt werden. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören dabei nicht nur die Schulden des Erblassers, sondern auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere Pflichtteil, Vermächtnisse und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB).
Zeit gewinnen Sie zuerst über die Dreimonatseinrede: Sie dürfen die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme verweigern, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus (§ 2014 BGB). Gerechnet wird ab der Annahme und nicht ab dem Sterbetag – wer nicht ausdrücklich angenommen hat, hat mit Ablauf der Ausschlagungsfrist angenommen (§ 1943 BGB), und das ist regelmässig sechs Wochen nach der Kenntnis. War vor der Annahme ein Nachlasspfleger zur Verwaltung bestellt, beginnt die Frist schon mit dessen Bestellung (§ 2017 BGB); sie endet dann früher, nicht später. Aufhalten lässt sich damit nicht jeder: Soweit ein Gläubiger nach § 1971 BGB vom Aufgebot nicht betroffen wird, gelten die §§ 2014, 2015 BGB nicht (§ 2016 Abs. 2 BGB) – die grundpfandrechtlich gesicherte Bank fällt heraus, soweit sie sich aus der Immobilie befriedigt.
Länger wirkt die Aufgebotseinrede: Haben Sie den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme gestellt und ist er zugelassen, dürfen Sie die Berichtigung bis zur Beendigung des Verfahrens verweigern (§ 2015 Abs. 1 BGB). Stellen können Sie den Antrag erst nach der Annahme (§ 455 Abs. 3 FamFG) – das Fenster ist also von der Annahme bis ein Jahr danach. Ein Enddatum nennt ErbKlar dafür nicht: Bei Erlass oder Zurückweisung des Ausschliessungsbeschlusses gilt das Verfahren erst mit dessen Rechtskraft als beendet (§ 2015 Abs. 3 BGB), und § 458 Abs. 2 FamFG nennt nur, dass die Aufgebotsfrist höchstens sechs Monate betragen soll. Beide Einreden gibt es nicht, wenn der Erbe unbeschränkt haftet (§ 2016 Abs. 1 BGB).
Die Wege, die die Haftung auf den Nachlass begrenzen
Nachlassverwaltung (§ 1981 Abs. 1 BGB): Sie ist vom Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt – einen besonderen Grund verlangt das Gesetz dafür nicht. Ist sie angeordnet, beschränkt sich die Haftung auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Für Ihren Antrag nennt das Gesetz keine Frist; verlieren können Sie dieses Recht nicht durch Zeitablauf, sondern durch den Eintritt der unbeschränkten Haftung (§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die oft zitierten zwei Jahre ab der Annahme sind etwas anderes: Sie sind eine Sperre gegen den Antrag eines Gläubigers (§ 1981 Abs. 2 BGB) und keine Frist für Sie.
Nachlassinsolvenz (§ 1980 Abs. 1 BGB): Haben Sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, ist der Antrag nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht – und zwar unverzüglich. Eine Tages- oder Wochenzahl steht dort nicht; die verbreitete Drei-Wochen-Angabe stammt aus dem Recht der juristischen Personen und gehört nicht hierher. Verletzen Sie die Pflicht, sind Sie den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Satz 2) – die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung verlieren Sie dadurch nicht. Und: Der fahrlässigen Unkenntnis steht die Kenntnis gleich; als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, das Aufgebot nicht zu beantragen, obwohl Grund zur Annahme unbekannter Nachlassverbindlichkeiten besteht (§ 1980 Abs. 2 BGB). „Ich wusste nichts von den Schulden“ trägt also nicht weit.
Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Abs. 1 BGB): Ist die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird sie aus diesem Grund aufgehoben beziehungsweise eingestellt, dürfen Sie die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Die Voraussetzung ist eng: Der Grund muss die Massearmut sein – ein überschuldeter, aber kostendeckender Nachlass eröffnet diesen Weg nicht. Ein Schuldenerlass ist es auch nicht: Der Nachlass ist zur Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben (Satz 2), und für Ihre bisherige Verwaltung bleiben Sie nach den §§ 1978, 1979 BGB verantwortlich (§ 1991 Abs. 1 BGB). Eine Wertgrenze nennt das Gesetz nicht, weder in Euro noch als Quote. Beruht die Überschuldung auf Vermächtnissen und Auflagen, dürfen Sie diese Verbindlichkeiten auch ohne Massearmut nach den §§ 1990, 1991 BGB berichtigen (§ 1992 Satz 1 BGB) – das gilt aber nur für sie und nicht gegenüber den Gläubigern des Erblassers.
Für die Rechnung dahinter kennt das Gesetz zwei verschiedene Mengen, und sie werden ständig vermischt. Ob der Nachlass überschuldet ist, beantwortet § 1967 Abs. 2 BGB: Pflichtteil, Vermächtnisse und Auflagen zählen mit. Ob Sie Nachlassinsolvenz beantragen müssen, beantwortet § 1980 Abs. 1 Satz 3 BGB: Dort bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen ausser Betracht – der Pflichtteil aber nicht, denn Satz 3 nennt ihn nicht. Eine einzige Überschuldungszahl ist für einen der beiden Zwecke immer falsch.
Beerdigung und der Dreissigste: zwei Posten, nach denen sofort gefragt wird
„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Das ist § 1968 BGB in voller Länge – kein Betrag, keine Angemessenheitsgrenze, keine Rangfolge gegenüber anderen Gläubigern. ErbKlar nennt deshalb auch keine: Eine Grenze, die im Gesetz nicht steht, wäre erfunden. Die Kostenlast trifft den Erben und nicht die Angehörigen als solche; wer nicht Erbe ist, wird von § 1968 BGB nicht erfasst. Nicht dasselbe und auf dieser Seite nicht beantwortet sind die Bestattungspflicht nach Landesrecht, die Unterhaltspflicht Dritter und die Übernahme durch den Sozialhilfeträger – diese drei Ebenen werden regelmässig miteinander vermischt.
Der Dreissigste (§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB): In den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall müssen Sie Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, im bisherigen Umfang Unterhalt gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten. Es sind 30 Kalendertage ab dem Erbfall und kein Monat – der Name verführt zur Monatsrechnung. Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen, ein erwachsenes Kind mit eigener Wohnung fällt heraus. Der Erblasser kann letztwillig etwas anderes anordnen (Satz 2); dann gilt seine Anordnung, und ErbKlar rechnet dafür kein Datum. Über § 1969 Abs. 2 BGB ist der Dreissigste eine Nachlassverbindlichkeit im Rang der Vermächtnisse und gehört damit in die Überschuldungsrechnung.
Wann die Haftungsbeschränkung endgültig weg ist – und wo diese Seite aufhört
Der Hauptweg in die unbeschränkte Haftung wird von aussen ausgelöst: Auf Antrag eines Nachlassgläubigers bestimmt das Nachlassgericht eine Inventarfrist; läuft sie ab, ohne dass vorher das Inventar errichtet ist, haften Sie unbeschränkt (§ 1994 Abs. 1 BGB). Vorausrechnen lässt sich dieser Tag nicht: Die Länge steht im Beschluss, sie soll mindestens einen und höchstens drei Monate betragen, und die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, nicht mit dessen Datum und nicht mit dem Erbfall (§ 1995 Abs. 1 BGB). Wird sie vor der Annahme bestimmt, beginnt sie erst mit der Annahme (Abs. 2), und auf Antrag kann das Gericht sie verlängern (Abs. 3). Kommt ein solcher Beschluss ins Haus, ist das der Moment, in dem gehandelt wird.
Unbeschränkt haften Sie ausserdem, wenn Sie absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit des Inventars herbeiführen oder in Benachteiligungsabsicht eine nicht bestehende Nachlassverbindlichkeit aufnehmen lassen (§ 2005 Abs. 1 BGB). Die Norm verlangt beides: Absicht und Erheblichkeit – ein vergessener Posten kostet die Haftungsbeschränkung nicht, dafür sieht § 2005 Abs. 2 BGB nur eine neue Inventarfrist vor. Verweigern Sie die eidesstattliche Versicherung zum Inventar, haften Sie nur dem Gläubiger unbeschränkt, der den Antrag gestellt hat (§ 2006 Abs. 3 BGB). Dieser Unterschied ist bares Geld wert: Eine unbeschränkte Haftung gegenüber einzelnen Gläubigern schliesst die §§ 1977 bis 1980 BGB und das Recht auf Nachlassverwaltung gerade nicht aus (§ 2013 Abs. 2 BGB).
Haften Sie dagegen allen gegenüber unbeschränkt, fallen die Auswege gemeinsam weg: Die §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980 und 1989 bis 1992 BGB finden keine Anwendung, und die Anordnung einer Nachlassverwaltung dürfen Sie nicht mehr beantragen (§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB). Restlos ist auch das nicht: Auf eine bereits nach § 1973 oder § 1974 BGB eingetretene Beschränkung können Sie sich weiter berufen, selbst wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 BGB eintritt (§ 2013 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Und die Grenze dieser Seite, ohne Kleingedrucktes: Welcher Weg der richtige ist, hängt an der Höhe und Art der Verbindlichkeiten, an der Verwertbarkeit des Nachlasses und daran, was Sie seit der Annahme mit dem Nachlass gemacht haben. Das kennt diese Software nicht, und ein falsch gewählter oder zu spät beschrittener Weg kann bedeuten, dass Sie mit Ihrem Privatvermögen einstehen. Bei einem überschuldeten Nachlass gehört deshalb ein Fachanwalt für Erbrecht dazu, bevor Sie entscheiden. Ausserdem behandeln die hier genannten Normen den Alleinerben: Zur Haftung mehrerer Miterben vor der Teilung des Nachlasses trifft ErbKlar keine Aussage.
Häufige Fragen
Muss ich die Schulden meiner Eltern zahlen?
Als Erbe zunächst ja, und zwar auch mit dem eigenen Vermögen: Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB), zu denen neben den Schulden des Erblassers auch Pflichtteil, Vermächtnisse und Auflagen gehören (Abs. 2). Wer nicht Erbe ist, haftet dafür nicht. Beschränken lässt sich die Haftung nicht durch eine Mitteilung an die Gläubiger: Sie tritt erst mit der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein (§ 1975 BGB) oder über die Dürftigkeitseinrede, wenn dafür die Masse fehlt (§ 1990 BGB).
Ich habe die Erbschaft schon angenommen. Ist es zu spät?
Für die Ausschlagung ja (§ 1943 BGB). Für die Haftungsbeschränkung in aller Regel nicht: Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Dürftigkeitseinrede stehen offen, solange Sie nicht unbeschränkt haften (§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für Ihren Antrag auf Nachlassverwaltung nennt das Gesetz keine Frist – verlieren können Sie das Recht nicht durch Zeitablauf, sondern nur durch den Eintritt der unbeschränkten Haftung.
Kann ich die versäumte Ausschlagungsfrist noch anfechten?
Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden (§ 1956 BGB). Die Anfechtung ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund möglich (§ 1954 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB), bei Auslandsbezug binnen sechs Monaten (Abs. 3), und 30 Jahre nach der Annahme ist sie ausgeschlossen (Abs. 4). Erklärt wird gegenüber dem Nachlassgericht in derselben Form wie die Ausschlagung (§ 1955 BGB in Verbindung mit § 1945 BGB). Ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, prüft ErbKlar nicht – das ist ein Fall für einen Fachanwalt für Erbrecht, und zwar sofort.
Wenn ich ausschlage, sind meine Kinder dann aus der Sache heraus?
Nein, umgekehrt. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten (§ 1953 Abs. 2 BGB) – das sind Ihre eigenen Kinder. Sie müssen ebenfalls ausschlagen, jedes mit einer eigenen Sechs-Wochen-Frist ab eigener Kenntnis (§ 1944 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für minderjährige Kinder vertreten die sorgeberechtigten Eltern gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wer zahlt die Beerdigung, wenn der Nachlass überschuldet ist?
Die Kosten der Beerdigung trägt der Erbe (§ 1968 BGB); sie gehören damit zu den Nachlassverbindlichkeiten. Einen Betrag, eine Obergrenze oder eine Rangfolge gegenüber anderen Gläubigern nennt die Norm nicht, und ErbKlar nennt deshalb auch keine. Die Bestattungspflicht nach Landesrecht und die Übernahme durch den Sozialhilfeträger sind eigene Fragen, die diese Seite nicht beantwortet.
Werden meine Angaben gespeichert?
Nein. Der Rechner nimmt Ihre Daten entgegen, rechnet und antwortet. Es wird nichts gespeichert und es ist kein Konto nötig.
Alle Funktionen inklusive. Keine Kreditkarte.
Nachlass in der App aufstellenFristen und Wege mit Fundstelle im BGB · Ohne Anmeldung, keine Speicherung · Server in Deutschland
ErbKlar rechnet die Fristen, die das BGB für die Beschränkung der Erbenhaftung nennt, und beschreibt die Wege, die das Gesetz dafür vorsieht. Welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist, ist eine Rechtsfrage und keine Rechenaufgabe – bei einem überschuldeten Nachlass gehört sie zu einem Fachanwalt für Erbrecht. Zur Haftung mehrerer Miterben vor der Teilung trifft ErbKlar keine Aussage. Das ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.