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Nachlass

Unternehmertestament: welche Klausel ins Testament gehört

16. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · ErbKlar Redaktion
Kurzantwort

Gehört ein Unternehmen zum Nachlass und trifft der Erblasser keine Anordnung, wird der Betrieb gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Verfügen können sie dann nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB), und jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).

Gehört ein Betrieb zum Vermögen, entscheidet ein Blatt Papier darüber, wer nach dem Tod für die Firma unterschreiben darf. Ohne Anordnung wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Dieser Beitrag nennt die Anordnungen, die das BGB dem Erblasser gibt, und ihre Form.

Ohne Anordnung entsteht die Erbengemeinschaft von selbst

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Gemeinschaft entsteht kraft Gesetzes: nicht gegründet, nicht eingetragen, nicht ablehnbar. Einen Sprecher hat sie nicht, die Verwaltung steht allen zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Zwei Sätze entscheiden über den laufenden Betrieb, und sie sagen Verschiedenes. Die ordnungsmäßige Verwaltung beschließt die Mehrheit, gerechnet nach der Größe der Anteile und nicht nach Köpfen (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Verfügen können die Erben dagegen nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB): Auch 90 Prozent der Erbteile verkaufen die Beteiligung nicht.

Was ein Miterbe allein kann
VorgangAllein möglich?Norm
Eigenen Erbteil verkaufenJa, notariell zu beurkunden§ 2033 Abs. 1 BGB
Anteil an einem einzelnen Gegenstand verkaufenNein§ 2033 Abs. 2 BGB
Einen Nachlassgegenstand verkaufenNur alle gemeinsam§ 2040 Abs. 1 BGB
Verwaltung beschließenNur mit Anteilsmehrheit§ 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 BGB
Wesentliche Veränderung beschließenNein§ 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB
Notwendige Erhaltung veranlassenJa§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB

Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, steht den übrigen ein Vorkaufsrecht zu (§ 2034 Abs. 1 BGB); die Frist für die Ausübung beträgt zwei Monate (§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wann diese zwei Monate zu laufen beginnen, sagt die Norm nicht: Sie nennt nur die Dauer und keinen Anknüpfungspunkt. Ein Beginn ab dem Erbfall, ab dem Kaufvertrag oder ab Kenntnis steht dort nicht, und ErbKlar leitet ihn deshalb nicht ab, sondern verlangt ihn als Eingabe. Verkauft der Miterbe an einen anderen Miterben, greift der Wortlaut nicht; Schenkung und Tausch sind kein Verkauf. Welche Beteiligungen zum Nachlass zählen, klärt das Nachlassverzeichnis.

Welche Anordnungen das BGB dem Erblasser gibt

Ein Testament ändert keinen Gesellschaftsvertrag. Welche Nachfolgeklausel ein Vertrag zulässt, steht in diesem Vertrag; eine Musterformulierung nennt dieser Beitrag deshalb nicht. Was das BGB dem Erblasser gibt, lässt sich dagegen wörtlich nachlesen.

Was die Testamentsvollstreckung im Betrieb bewirkt

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, darf ihn in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2205 Satz 1 und Satz 2 BGB). Unentgeltlich verfügen darf er nur, soweit es einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entspricht (Satz 3).

Die Kehrseite steht in § 2211 Abs. 1 BGB: Über einen seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. Das Gesetz sagt kann nicht, nicht darf nicht: Ein Verkauf durch den Erben geht ins Leere.

Ohne Anordnung
  • Verfügung nur durch alle (§ 2040 BGB)
  • Verwaltung nach Anteilsmehrheit (§ 2038 Abs. 2, § 745 BGB)
  • Jeder kann die Teilung verlangen (§ 2042 BGB)
Jede Verfügung braucht alle.
Mit Testamentsvollstreckung
  • Verfügungsbefugnis beim Vollstrecker (§ 2205 BGB)
  • Der Erbe kann nicht verfügen (§ 2211 BGB)
  • Amt beginnt erst mit der Annahme (§ 2202 BGB)
Eine Hand entscheidet.
Wer über den Betrieb verfügen kann

Zwischen Erbfall und Annahme liegt eine Lücke: Das Amt beginnt erst mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht, die erst nach dem Erbfall möglich ist (§ 2202 BGB).

Die Form: so gültig wie das Testament

Jede dieser Anordnungen ist eine letztwillige Verfügung: Sie teilt das Schicksal der Urkunde, in der sie steht.

Für zwei Gruppen ist die Handschrift gesperrt: Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann, errichtet kein eigenhändiges Testament (§ 2247 Abs. 4 BGB). Was sich wann rechnet, steht in Testament handschriftlich oder notariell.

Per Video geht nichts davon: Die Beurkundung von Willenserklärungen über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie zulässt (§ 16a Abs. 1 BeurkG); für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur gilt dieselbe Schranke (§ 40a Abs. 1 BeurkG). Was darunter fällt, zeigt Online-Beurkundung von Testament und Vollmacht.

Ein Fall, die Fristen und die Gebühren

Herr K., 63, Alleininhaber eines Handwerksbetriebs, verheiratet, zwei Kinder. Ohne Testament erben drei Personen, und der Betrieb gehört allen dreien. Die Maschine lässt sich nur gemeinschaftlich verkaufen (§ 2040 Abs. 1 BGB), das undichte Dach darf jeder allein reparieren lassen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB).

  1. Tag 0 Erbfall Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB).
  2. 6 Wochen Ausschlagung Ab Kenntnis, 6 Monate bei Auslandsbezug (§ 1944 BGB).
  3. 30 Jahre Ende Dauervollstreckung und Teilungsverbot enden, wenn nichts anderes angeordnet ist (§ 2210, § 2044 BGB).
Vom Todestag bis zum Ende der Anordnungen

Die 30 Jahre laufen ab dem Erbfall, nicht ab der Errichtung. Zur ersten Frist: Erbe ausschlagen und die 6-Wochen-Frist.

Gebührensätze nach dem GNotKG
VorgangNummer KVSatzMindestgebühr
Einzeltestament beurkunden212001,060,00 €
Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag211002,0120,00 €
Unterschrift beglaubigen251000,220,00 €, höchstens 70,00 €

Gerechnet wird aus dem Geschäftswert nach Tabelle B: bei 200.000 € sind 1,0 gleich 435,00 €. Verbindlichkeiten mindern den Wert nur bis zur Hälfte (§ 102 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

ErbKlar stellt fünf Fragen: Familienstand, Kinder, Immobilie, Unternehmensbeteiligung, vorhandene Teillösungen. Wird die Beteiligung bejaht, nimmt die App die Unternehmensnachfolge-Klausel ins Dokumentenpaket auf, weist sie als notariell aus und rät, den Gesellschaftsvertrag prüfen zu lassen. Beurkundet wird im Notariat; für das eigenhändige Testament liefert die App nur eine Schreibvorlage, weil § 2247 Abs. 1 BGB die eigene Handschrift verlangt.

Häufige Fragen

Was passiert mit meiner Firma, wenn ich kein Testament habe?

Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB), und über einen Nachlassgegenstand können sie nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Die Verwaltung beschließt die Mehrheit nach der Größe der Anteile (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Was der Gesellschaftsvertrag vorsieht, ist gesondert zu prüfen.

Muss ein Unternehmertestament notariell sein?

Das Erbrecht verlangt es nicht: Ein Testament ist entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB) oder zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2232 BGB). Beide Formen tragen dieselben Anordnungen, auch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 Abs. 1 BGB). Notariell kostet ein Einzeltestament 1,0 aus dem Geschäftswert, mindestens 60,00 € (Nummer 21200 KV GNotKG).

Kann ich für mein Unternehmen einen Testamentsvollstrecker einsetzen?

Ja. Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 1 BGB) und ihnen die reine Verwaltung übertragen (§ 2209 Satz 1 BGB). Der Testamentsvollstrecker darf dann über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2205 BGB), der Erbe nicht (§ 2211 Abs. 1 BGB). Diese Dauervollstreckung endet 30 Jahre nach dem Erbfall, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat (§ 2210 BGB).

Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Das Gesetz nennt keine Zahl: § 2221 BGB gibt ihm eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Ein Betrag, ein Prozentsatz oder eine Tabelle steht dort nicht, und die Rheinische Tabelle ist keine gesetzliche Regelung.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Gehört ein Unternehmen zum Nachlass und trifft der Erblasser keine Anordnung, wird der Betrieb gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Verfügen können sie dann nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB), und jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).

Das BGB gibt dem Erblasser benannte Anordnungen: Testamentsvollstrecker (§ 2197 Abs. 1 BGB), Dauervollstreckung (§ 2209 Satz 1 BGB), Verwaltungsanordnungen (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB) und den Ausschluss der Auseinandersetzung (§ 2044 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wirksam sind sie nur in der Form des Testaments: eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB) oder zur Niederschrift eines Notars (§ 2232 BGB). Welche Nachfolgeklausel der Gesellschaftsvertrag zulässt, ist eine zweite Frage und gehört ins Notariat.

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.

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