Unternehmertestament: welche Klausel ins Testament gehört
16. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · ErbKlar RedaktionGehört ein Unternehmen zum Nachlass und trifft der Erblasser keine Anordnung, wird der Betrieb gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Verfügen können sie dann nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB), und jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
Gehört ein Betrieb zum Vermögen, entscheidet ein Blatt Papier darüber, wer nach dem Tod für die Firma unterschreiben darf. Ohne Anordnung wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Dieser Beitrag nennt die Anordnungen, die das BGB dem Erblasser gibt, und ihre Form.
Ohne Anordnung entsteht die Erbengemeinschaft von selbst
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Die Gemeinschaft entsteht kraft Gesetzes: nicht gegründet, nicht eingetragen, nicht ablehnbar. Einen Sprecher hat sie nicht, die Verwaltung steht allen zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Zwei Sätze entscheiden über den laufenden Betrieb, und sie sagen Verschiedenes. Die ordnungsmäßige Verwaltung beschließt die Mehrheit, gerechnet nach der Größe der Anteile und nicht nach Köpfen (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Verfügen können die Erben dagegen nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB): Auch 90 Prozent der Erbteile verkaufen die Beteiligung nicht.
| Vorgang | Allein möglich? | Norm |
|---|---|---|
| Eigenen Erbteil verkaufen | Ja, notariell zu beurkunden | § 2033 Abs. 1 BGB |
| Anteil an einem einzelnen Gegenstand verkaufen | Nein | § 2033 Abs. 2 BGB |
| Einen Nachlassgegenstand verkaufen | Nur alle gemeinsam | § 2040 Abs. 1 BGB |
| Verwaltung beschließen | Nur mit Anteilsmehrheit | § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 1 BGB |
| Wesentliche Veränderung beschließen | Nein | § 2038 Abs. 2 Satz 1, § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB |
| Notwendige Erhaltung veranlassen | Ja | § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB |
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, steht den übrigen ein Vorkaufsrecht zu (§ 2034 Abs. 1 BGB); die Frist für die Ausübung beträgt zwei Monate (§ 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wann diese zwei Monate zu laufen beginnen, sagt die Norm nicht: Sie nennt nur die Dauer und keinen Anknüpfungspunkt. Ein Beginn ab dem Erbfall, ab dem Kaufvertrag oder ab Kenntnis steht dort nicht, und ErbKlar leitet ihn deshalb nicht ab, sondern verlangt ihn als Eingabe. Verkauft der Miterbe an einen anderen Miterben, greift der Wortlaut nicht; Schenkung und Tausch sind kein Verkauf. Welche Beteiligungen zum Nachlass zählen, klärt das Nachlassverzeichnis.
Welche Anordnungen das BGB dem Erblasser gibt
Ein Testament ändert keinen Gesellschaftsvertrag. Welche Nachfolgeklausel ein Vertrag zulässt, steht in diesem Vertrag; eine Musterformulierung nennt dieser Beitrag deshalb nicht. Was das BGB dem Erblasser gibt, lässt sich dagegen wörtlich nachlesen.
- Testamentsvollstrecker ernennen. Durch Testament, einen oder mehrere (§ 2197 Abs. 1 BGB). Eine Vollmacht ernennt niemanden.
- Ersatz vorsehen. Fällt der Ernannte weg, kann ein anderer nachrücken (§ 2197 Abs. 2 BGB); die Auswahl darf ein Dritter treffen, in öffentlich beglaubigter Form (§ 2198 Abs. 1 BGB).
- Dauervollstreckung anordnen. Die reine Verwaltung, ohne weitere Aufgaben (§ 2209 Satz 1 BGB). Sie endet 30 Jahre nach dem Erbfall, wenn der Erblasser nichts anderes anordnet (§ 2210 BGB).
- Die Verwaltung vorzeichnen. Anordnungen des Erblassers sind zu befolgen; das Nachlassgericht kann sie auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten außer Kraft setzen, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB). Von Amts wegen greift es nicht ein.
- Die Teilung aufschieben. Der Erblasser kann die Auseinandersetzung ausschließen (§ 2044 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch das endet nach 30 Jahren, wenn nichts anderes angeordnet ist, und bricht bei einem wichtigen Grund (§ 2044 Abs. 2, § 749 Abs. 2 BGB).
Was die Testamentsvollstreckung im Betrieb bewirkt
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, darf ihn in Besitz nehmen und über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2205 Satz 1 und Satz 2 BGB). Unentgeltlich verfügen darf er nur, soweit es einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entspricht (Satz 3).
Die Kehrseite steht in § 2211 Abs. 1 BGB: Über einen seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen. Das Gesetz sagt kann nicht, nicht darf nicht: Ein Verkauf durch den Erben geht ins Leere.
- Verfügung nur durch alle (§ 2040 BGB)
- Verwaltung nach Anteilsmehrheit (§ 2038 Abs. 2, § 745 BGB)
- Jeder kann die Teilung verlangen (§ 2042 BGB)
- Verfügungsbefugnis beim Vollstrecker (§ 2205 BGB)
- Der Erbe kann nicht verfügen (§ 2211 BGB)
- Amt beginnt erst mit der Annahme (§ 2202 BGB)
Zwischen Erbfall und Annahme liegt eine Lücke: Das Amt beginnt erst mit der Annahme gegenüber dem Nachlassgericht, die erst nach dem Erbfall möglich ist (§ 2202 BGB).
Die Form: so gültig wie das Testament
Jede dieser Anordnungen ist eine letztwillige Verfügung: Sie teilt das Schicksal der Urkunde, in der sie steht.
- Eigenhändig: geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB). Jede Zeile von Hand; ein Ausdruck mit Unterschrift genügt nicht.
- Ort und Zeit soll der Erblasser angeben, die Unterschrift soll Vornamen und Familiennamen enthalten (§ 2247 Abs. 2 und Abs. 3 BGB): Sollvorschriften.
- Notariell: Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer Schrift, die den letzten Willen enthält (§ 2232 BGB).
- Ehegatten gemeinsam: einer errichtet nach § 2247 BGB, der andere unterzeichnet eigenhändig mit (§ 2267 BGB).
- Erbvertrag: zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§ 2276 Abs. 1 BGB).
Für zwei Gruppen ist die Handschrift gesperrt: Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann, errichtet kein eigenhändiges Testament (§ 2247 Abs. 4 BGB). Was sich wann rechnet, steht in Testament handschriftlich oder notariell.
Per Video geht nichts davon: Die Beurkundung von Willenserklärungen über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer ist nur zulässig, soweit ein Gesetz sie zulässt (§ 16a Abs. 1 BeurkG); für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur gilt dieselbe Schranke (§ 40a Abs. 1 BeurkG). Was darunter fällt, zeigt Online-Beurkundung von Testament und Vollmacht.
Ein Fall, die Fristen und die Gebühren
Herr K., 63, Alleininhaber eines Handwerksbetriebs, verheiratet, zwei Kinder. Ohne Testament erben drei Personen, und der Betrieb gehört allen dreien. Die Maschine lässt sich nur gemeinschaftlich verkaufen (§ 2040 Abs. 1 BGB), das undichte Dach darf jeder allein reparieren lassen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Tag 0 Erbfall Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB).
- 6 Wochen Ausschlagung Ab Kenntnis, 6 Monate bei Auslandsbezug (§ 1944 BGB).
- 30 Jahre Ende Dauervollstreckung und Teilungsverbot enden, wenn nichts anderes angeordnet ist (§ 2210, § 2044 BGB).
Die 30 Jahre laufen ab dem Erbfall, nicht ab der Errichtung. Zur ersten Frist: Erbe ausschlagen und die 6-Wochen-Frist.
| Vorgang | Nummer KV | Satz | Mindestgebühr |
|---|---|---|---|
| Einzeltestament beurkunden | 21200 | 1,0 | 60,00 € |
| Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag | 21100 | 2,0 | 120,00 € |
| Unterschrift beglaubigen | 25100 | 0,2 | 20,00 €, höchstens 70,00 € |
Gerechnet wird aus dem Geschäftswert nach Tabelle B: bei 200.000 € sind 1,0 gleich 435,00 €. Verbindlichkeiten mindern den Wert nur bis zur Hälfte (§ 102 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).
ErbKlar stellt fünf Fragen: Familienstand, Kinder, Immobilie, Unternehmensbeteiligung, vorhandene Teillösungen. Wird die Beteiligung bejaht, nimmt die App die Unternehmensnachfolge-Klausel ins Dokumentenpaket auf, weist sie als notariell aus und rät, den Gesellschaftsvertrag prüfen zu lassen. Beurkundet wird im Notariat; für das eigenhändige Testament liefert die App nur eine Schreibvorlage, weil § 2247 Abs. 1 BGB die eigene Handschrift verlangt.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner Firma, wenn ich kein Testament habe?
Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB), und über einen Nachlassgegenstand können sie nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Die Verwaltung beschließt die Mehrheit nach der Größe der Anteile (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB). Was der Gesellschaftsvertrag vorsieht, ist gesondert zu prüfen.
Muss ein Unternehmertestament notariell sein?
Das Erbrecht verlangt es nicht: Ein Testament ist entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB) oder zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2232 BGB). Beide Formen tragen dieselben Anordnungen, auch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers (§ 2197 Abs. 1 BGB). Notariell kostet ein Einzeltestament 1,0 aus dem Geschäftswert, mindestens 60,00 € (Nummer 21200 KV GNotKG).
Kann ich für mein Unternehmen einen Testamentsvollstrecker einsetzen?
Ja. Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 1 BGB) und ihnen die reine Verwaltung übertragen (§ 2209 Satz 1 BGB). Der Testamentsvollstrecker darf dann über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2205 BGB), der Erbe nicht (§ 2211 Abs. 1 BGB). Diese Dauervollstreckung endet 30 Jahre nach dem Erbfall, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat (§ 2210 BGB).
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Das Gesetz nennt keine Zahl: § 2221 BGB gibt ihm eine angemessene Vergütung, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Ein Betrag, ein Prozentsatz oder eine Tabelle steht dort nicht, und die Rheinische Tabelle ist keine gesetzliche Regelung.
Das Wichtigste in Kürze
Gehört ein Unternehmen zum Nachlass und trifft der Erblasser keine Anordnung, wird der Betrieb gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Verfügen können sie dann nur gemeinschaftlich (§ 2040 Abs. 1 BGB), und jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
Das BGB gibt dem Erblasser benannte Anordnungen: Testamentsvollstrecker (§ 2197 Abs. 1 BGB), Dauervollstreckung (§ 2209 Satz 1 BGB), Verwaltungsanordnungen (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB) und den Ausschluss der Auseinandersetzung (§ 2044 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wirksam sind sie nur in der Form des Testaments: eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB) oder zur Niederschrift eines Notars (§ 2232 BGB). Welche Nachfolgeklausel der Gesellschaftsvertrag zulässt, ist eine zweite Frage und gehört ins Notariat.
- § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist
- § 2032 BGB – Erbengemeinschaft
- § 2033 BGB – Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034 BGB – Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2038 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 745 BGB – Verwaltung und Benutzung durch Beschluss (auf die Erbengemeinschaft über § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB anwendbar)
- § 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände
- § 2042 BGB – Auseinandersetzung
- § 2044 BGB – Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 749 BGB – Aufhebungsanspruch
- § 2197 BGB – Ernennung des Testamentsvollstreckers
- § 2198 BGB – Bestimmung durch einen Dritten
- § 2202 BGB – Annahme und Ablehnung des Amtes
- § 2205 BGB – Verwaltung des Nachlasses
- § 2209 BGB – Dauervollstreckung
- § 2210 BGB – Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
- § 2211 BGB – Verfügungsbeschränkung des Erben
- § 2216 BGB – Ordnungsmäßige Verwaltung, Anordnungen des Erblassers
- § 2221 BGB – Vergütung des Testamentsvollstreckers
- § 2232 BGB – Öffentliches Testament
- § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament
- § 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 2276 BGB – Form des Erbvertrags
- § 16a BeurkG – Beurkundung mittels Videokommunikation
- § 40a BeurkG – Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
- § 102 GNotKG – Geschäftswert bei Verfügungen von Todes wegen
- Kostenverzeichnis zum GNotKG (Anlage 1): Nummern 21100, 21200, 25100
- Anlage 2 zum GNotKG – Gebührentabellen A und B
- Bundesnotarkammer – Online-Verfahren
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