Pflichtteilsergänzung: Schenkungen und die 10-Jahres-Frist
13. September 2026 · 11 Min. Lesezeit · ErbKlar RedaktionDer Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB rechnet Schenkungen des Erblassers dem Nachlass hinzu. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt voll, in jedem weiteren Jahr ein Zehntel weniger; sind zehn Jahre seit der Leistung verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt.
Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Bestand die Ehe bis zum Tod, zählt die Schenkung in voller Höhe.
Wer zu Lebzeiten verschenkt, verkleinert den Nachlass, aber nicht zwingend den Pflichtteil. § 2325 BGB rechnet Schenkungen dem Nachlass wieder hinzu: im letzten Jahr vor dem Erbfall voll, danach je Jahr um ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Eine Ausnahme kehrt die Rechnung um: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Dieser Beitrag zeigt die Abschmelzung Jahr für Jahr, den richtigen Wertansatz und wer am Ende zahlt.
Was § 2325 BGB verlangt
Der Pflichtteil selbst ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Berechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Gerechnet wird mit dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Damit ließe sich der Pflichtteil leicht aushöhlen: Wer vor dem Tod das Haus überträgt, hinterlässt einen kleinen Nachlass. Genau dagegen richtet sich § 2325 Abs. 1 BGB. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Ergänzung tritt also neben den ordentlichen Pflichtteil, nicht an seine Stelle.
Die Ergänzung kann auch verlangen, wem die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist (§ 2326 Satz 1 BGB). Ist ihm mehr als die Hälfte hinterlassen, ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht (Satz 2). Ein enterbtes Kind ist deshalb nicht der einzige Fall: Auch wer als Erbe genau die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält, kann die Ergänzung verlangen.
Die Abschmelzung: ein Zehntel je Jahr
§ 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB lautet: „Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt.“ Gezählt wird vom Todestag rückwärts, nicht nach Kalenderjahren. Eine Schenkung acht Monate vor dem Tod liegt im ersten Jahr, eine vierzehn Monate vorher im zweiten.
- 1. Jahr vor dem Erbfall 10 von 10 Zehnteln
- 2. Jahr 9 Zehntel
- 3. Jahr 8 Zehntel
- 4. Jahr 7 Zehntel
- 5. Jahr 6 Zehntel
- 6. Jahr 5 Zehntel
- 7. Jahr 4 Zehntel
- 8. Jahr 3 Zehntel
- 9. Jahr 2 Zehntel
- 10. Jahr 1 Zehntel
- mehr als 10 Jahre nichts
| Schenkung vor dem Tod | Jahr vor dem Erbfall | Hinzugerechnet |
|---|---|---|
| 8 Monate | 1. Jahr | 10 Zehntel, also voll |
| 1 Jahr und 2 Monate | 2. Jahr | 9 Zehntel |
| 3 Jahre und 4 Monate | 4. Jahr | 7 Zehntel |
| 6 Jahre und 5 Monate | 7. Jahr | 4 Zehntel |
| 9 Jahre und 11 Monate | 10. Jahr | 1 Zehntel |
| 11 Jahre | außerhalb | nichts (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB) |
Satz 2 knüpft das Ende nicht an die Schenkungsurkunde, sondern an die Leistung des verschenkten Gegenstandes. Hat sich der Schenker einen Nießbrauch vorbehalten, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht mit dem Notartermin (Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93). Bei einem Wohnrecht kommt es auf dessen Umfang an. In solchen Fällen gehört der Fristbeginn in eine anwaltliche Prüfung, bevor man sich auf das Abschmelzen verlässt.
„Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“ (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB)
Bestand die Ehe bis zum Tod, hat die Frist nie begonnen. Eine Schenkung an den Ehegatten zählt dann voll, auch wenn sie dreißig Jahre zurückliegt. Wer bei jeder Schenkung stur die Jahre zählt, rechnet genau hier zu niedrig.
Welcher Wert angesetzt wird
Nach der Frist kommt der Betrag. § 2325 Abs. 2 BGB unterscheidet zwei Arten von Geschenken, und die Unterscheidung kann bei Immobilien fünfstellige Beträge ausmachen.
- bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch im Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 Abs. 1 BGB)
- angesetzt mit dem Wert zur Zeit der Schenkung
- spätere Wertänderungen spielen keine Rolle
- etwa eine Wohnung, ein Grundstück, ein Gesellschaftsanteil
- angesetzt mit dem Wert zur Zeit des Erbfalls
- war der Wert bei der Schenkung geringer, zählt nur dieser, nach der Rechtsprechung kaufkraftbereinigt
Für eine Wohnung, die bei der Übertragung 150.000 € wert war und beim Erbfall nur noch 140.000 €, zählen 140.000 €. Ist sie beim Erbfall mehr wert, zählt höchstens der frühere Wert, und zwar nicht mit dem Nennbetrag: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird er um den Kaufkraftschwund bis zum Erbfall bereinigt (Urteil vom 04.07.1975, IV ZR 3/74, zuletzt bestätigt im Urteil vom 28.09.2016, IV ZR 513/15). Ein Wertverlust bis zum Erbfall mindert die Ergänzung also, eine Wertsteigerung erhöht sie höchstens um den Ausgleich der Geldentwertung.
Drei Sonderfälle regelt das Gesetz ausdrücklich:
- Anstandsschenkungen: Die §§ 2325 bis 2329 BGB gelten nicht für Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (§ 2330 BGB). Eine Betragsgrenze nennt das Gesetz nicht.
- Geschenke an den Berechtigten selbst: Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk erhalten, wird es ebenfalls dem Nachlass hinzugerechnet und zugleich auf seine Ergänzung angerechnet (§ 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Schenkungen außerhalb der Frist: Mehr als zehn Jahre nach der Leistung bleiben sie unberücksichtigt, außer beim Ehegatten (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Wer zahlt: Erbe oder Beschenkter
Der Anspruch richtet sich zuerst gegen den Erben. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung so weit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil einschließlich seiner eigenen Ergänzung verbleibt (§ 2328 BGB). Soweit der Erbe nicht zur Ergänzung verpflichtet ist, kann der Berechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zur Befriedigung wegen des fehlenden Betrags fordern (§ 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Hat der Erblasser zu Lebzeiten etwas verschenkt, das keine Anstandsschenkung war? Ja Weiter mit Frage 2.Nein Keine Ergänzung. Es bleibt beim ordentlichen Pflichtteil aus dem Nachlass.
- Ging die Schenkung an den Ehegatten, und bestand die Ehe bis zum Tod? Ja Die Frist hat nicht begonnen. Die Schenkung zählt voll, weiter mit Frage 4.Nein Weiter mit Frage 3.
- Liegt die Leistung des Geschenks höchstens zehn Jahre vor dem Erbfall? Ja Die Schenkung zählt mit dem Zehntel ihres Jahres, weiter mit Frage 4.Nein Sie bleibt unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Ist der Erbe zur Ergänzung verpflichtet, ohne dass ihm § 2328 BGB ein Verweigerungsrecht gibt? Ja Der Anspruch richtet sich gegen den Erben.Nein Soweit der Erbe nicht verpflichtet ist, haftet der Beschenkte nach § 2329 BGB.
Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den fehlenden Betrag zahlt (§ 2329 Abs. 2 BGB). Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist (Abs. 3). Wer vor elf Monaten ein Auto bekam, ist also vor dem dran, der vor acht Jahren Geld erhielt.
Achten Sie auf zwei verschiedene Uhren. Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB), und die Frist beginnt nach § 2332 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall, nicht erst mit Ihrer Kenntnis. Für den Anspruch gegen die Erben gilt dagegen die regelmäßige Verjährung ab dem Schluss des Jahres der Kenntnis (§ 199 Abs. 1 BGB); wie man sie rechnet, steht im Beitrag zur Verjährung des Pflichtteils nach drei Jahren. Um den Nachlass überhaupt zu beziffern, gibt § 2314 BGB dem Berechtigten, der nicht Erbe ist, einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses.
Praxisbeispiel: drei Schenkungen, ein enterbter Sohn
Ein ausgedachter Fall mit runden Zahlen. Herr K. ist verwitwet und stirbt am 10. März 2026. Er hat zwei Kinder, Anna und Ben. Sein Testament setzt Anna als Alleinerbin ein, Ben ist enterbt. Der Netto-Nachlass beträgt 180.000 €. In den Jahren davor hat Herr K. dreimal verschenkt.
- 2015 30.000 € an den Bruder Elf Jahre vor dem Tod. Die Schenkung bleibt unberücksichtigt.
- Oktober 2019 Wohnung an die Lebensgefährtin Wert damals 150.000 €, beim Erbfall 140.000 €. Sechs Jahre und fünf Monate vorher, also im 7. Jahr: 4 Zehntel.
- Januar 2025 50.000 € an den Neffen Vierzehn Monate vorher, also im 2. Jahr: 9 Zehntel.
- 10. März 2026 Erbfall Netto-Nachlass 180.000 €. Anna ist Alleinerbin, Ben ist enterbt.
Bens gesetzlicher Erbteil wäre die Hälfte, weil Kinder zu gleichen Teilen erben (§ 1924 Abs. 4 BGB). Sein Pflichtteil ist ein Viertel. Die Lebensgefährtin war nicht mit Herrn K. verheiratet, deshalb schmilzt ihre Schenkung ab; als Ehefrau wäre die Schenkung ungekürzt zu berücksichtigen gewesen. Alle Beträge sind nominal gerechnet, ohne Umrechnung auf die Kaufkraft beim Erbfall.
| Posten | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Ordentlicher Pflichtteil | 1/4 von 180.000 € | 45.000 € |
| Geld an den Neffen | 9/10 von 50.000 € | 45.000 € |
| Wohnung an die Lebensgefährtin | 4/10 von 140.000 € (Wert beim Erbfall, der niedrigere) | 56.000 € |
| Geld an den Bruder | außerhalb der zehn Jahre | 0 € |
| Hinzuzurechnen | Summe der Schenkungen | 101.000 € |
| Ergänzung | 1/4 von 101.000 € | 25.250 € |
| Bens Anspruch gesamt | Pflichtteil plus Ergänzung | 70.250 € |
Anna schuldet die 70.250 € aus dem Nachlass. Sie ist selbst pflichtteilsberechtigt, § 2328 BGB schützt aber nur ihren eigenen Pflichtteil samt Ergänzung, ebenfalls 70.250 €. Nach Zahlung bleiben ihr 109.750 €, die Verweigerung greift also nicht. Wäre Anna nicht oder nur teilweise zur Ergänzung verpflichtet, müsste sich Ben wegen des fehlenden Betrags an die Beschenkten halten, zuerst an den Neffen als den später Beschenkten (§ 2329 Abs. 3 BGB).
Der Pflichtteilsrechner von ErbKlar rechnet diese Ergänzung ohne Konto und speichert nichts. Sie tragen Familienstand, Kinderzahl und Netto-Nachlass ein, dazu den Wert einer Schenkung, wie viele Jahre sie vor dem Erbfall lag und ob sie an den Ehegatten ging. Das Ergebnis nennt Pflichtteil, Ergänzung und Summe getrennt, mit Zehnteln und Norm. Ohne eingetragene Schenkung sagt der Rechner ausdrücklich, dass der Betrag nur die Untergrenze ist. Ob eine Zuwendung rechtlich eine Schenkung war und welcher Wert anzusetzen ist, entscheidet ErbKlar nicht; dafür braucht es Unterlagen und im Streitfall eine Fachanwältin. Für die Aufstellung von Vermögen und Schulden hilft der Beitrag zum Nachlassverzeichnis.
Häufige Fragen
Zählen Schenkungen beim Pflichtteil mit?
Ja, über den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Die Schenkung wird dem Nachlass hinzugerechnet, und der Berechtigte erhält zusätzlich den Betrag, um den sich sein Pflichtteil dadurch erhöht. Im ersten Jahr vor dem Erbfall zählt sie voll, danach je Jahr ein Zehntel weniger.
Was passiert mit Schenkungen, die länger als 10 Jahre her sind?
Sie bleiben für die Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind (§ 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das gilt nicht für Schenkungen an den Ehegatten: Dort beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Gilt die 10-Jahres-Frist auch bei Schenkungen an den Ehepartner?
Nein, nicht solange die Ehe besteht. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB beginnt die Frist bei einer Schenkung an den Ehegatten nicht vor der Auflösung der Ehe. Bestand die Ehe bis zum Tod, zählt die Schenkung in voller Höhe, gleich wie lange sie zurückliegt.
Muss der Beschenkte das Geschenk zurückgeben?
Nur soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist (§ 2329 Abs. 1 BGB). Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den fehlenden Betrag zahlt. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt nach § 2332 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall.
Das Wichtigste in Kürze
Schenkungen des Erblassers erhöhen den Pflichtteil über die Ergänzung nach § 2325 BGB: Im ersten Jahr vor dem Erbfall zählen sie voll, in jedem weiteren Jahr ein Zehntel weniger, nach zehn Jahren seit der Leistung gar nicht mehr. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe; bestand sie bis zum Tod, zählt die Schenkung voll.
Verbrauchbare Sachen werden mit dem Wert zur Zeit der Schenkung angesetzt, andere Gegenstände mit dem Wert beim Erbfall, höchstens mit dem Schenkungswert, den die Rechtsprechung um den Kaufkraftschwund bereinigt. Zahlen muss zuerst der Erbe; soweit er nicht verpflichtet ist, haftet der Beschenkte nach § 2329 BGB, und dessen Verjährung beginnt schon mit dem Erbfall.
- § 2325 BGB: Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2311 BGB: Wert des Nachlasses
- § 2326 BGB: Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2327 BGB: Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328 BGB: Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329 BGB: Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330 BGB: Anstandsschenkungen
- § 2332 BGB: Verjährung
- § 2314 BGB: Auskunftspflicht des Erben
- § 1924 BGB: Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 92 BGB: Verbrauchbare Sachen
- § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
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