Nachlass

Nachlassverzeichnis erstellen: was Erben zuerst zusammentragen

Nachlass · 4. August 2026 · 12 Min. Lesezeit · ErbKlar Redaktion

In den ersten Wochen nach einem Todesfall müssen Erben eine Entscheidung treffen, für die ihnen die Grundlage fehlt: annehmen oder ausschlagen. Sechs Wochen bleiben dafür, und wer nichts tut, hat angenommen: Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Die Aufstellung, die diese Entscheidung trägt, heißt im Alltag Nachlassverzeichnis. Nur meint das Wort drei verschiedene Dokumente. Dieser Beitrag trennt sie, zeigt, was hineingehört, und ab wann aus einer freiwilligen Übersicht eine Frist mit Haftungsfolge wird.

Drei Dokumente, ein Wort

Wer nach einem Todesfall nach dem Begriff Nachlassverzeichnis sucht, landet zwischen drei Dingen. Das erste ist eine private Aufstellung ohne gesetzliche Form. Das zweite ist das Inventar der §§ 1993 ff. BGB, ein förmliches Verzeichnis beim Nachlassgericht. Das dritte ist das Verzeichnis, das ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2314 BGB verlangen kann. Nur eines davon kann Ihre Haftung erweitern, wenn Sie es versäumen.

Drei Verzeichnisse, drei Anlässe, drei Folgen
VerzeichnisAnlassRechtsgrundlageWenn es fehlt
Eigene NachlassübersichtAnnehmen oder ausschlagenKeine: freiwillige ArbeitsgrundlageKeine Rechtsfolge; Sie entscheiden blind über die Ausschlagung
Inventar beim NachlassgerichtHaftung begrenzen, oder ein Gläubiger beantragt eine Frist§ 1993 BGB, § 1994 BGBNach Ablauf der Inventarfrist haften Sie unbeschränkt (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Verzeichnis für PflichtteilsberechtigteEin Pflichtteilsberechtigter verlangt Auskunft§ 2314 Abs. 1 BGB mit § 260 BGBDer Anspruch bleibt und ist einklagbar; die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB)

Die erste Zeile ist die, mit der jeder Erbfall beginnt, und die einzige, die niemand von Ihnen verlangt. Genau deshalb wird sie oft übersprungen.

Warum die Übersicht vor jeder Entscheidung steht

Die Ausschlagung kann nach § 1944 Abs. 1 BGB nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit der Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund; beruht die Berufung auf einer Verfügung von Todes wegen, beginnt sie nicht vor deren Bekanntgabe durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 BGB). Sechs Monate gelten, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (Abs. 3). Was in diesen sechs Wochen zu tun ist, steht in Erbe ausschlagen: die 6-Wochen-Frist nach § 1944 BGB.

Drei Fristen nach dem Erbfall, sehr unterschiedlich lang
WasFristFundstelle
Ausschlagung6 Wochen§ 1944 Abs. 1 BGB
Anzeige an das Finanzamt3 Monate§ 30 ErbStG
Grundbuchberichtigung gebührenfrei2 JahreNr. 14110 KV GNotKG

Die Anzeige des Erwerbs ist binnen drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich zu erstatten (§ 30 Abs. 1 ErbStG); die Ausnahmen stehen in Absatz 3. Einzelheiten in Erbschaftsteuer anzeigen: die 3-Monats-Frist. Gehört Grundbesitz zum Nachlass, wird die Gebühr für die Eintragung der Erben nicht erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht (Nr. 14110 KV GNotKG). Alle drei Fristen ziehen aus derselben Aufstellung.

Die Übersicht schützt außerdem den Erben selbst. Erlangt er Kenntnis davon, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen; verletzt er diese Pflicht, haftet er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden (§ 1980 Abs. 1 BGB).

Was in die Aufstellung gehört

Für die private Übersicht schreibt kein Gesetz einen Inhalt vor. Es gibt aber eine brauchbare Vorlage, weil sie für den förmlichen Fall gilt: Nach § 2001 Abs. 1 BGB sollen in dem Inventar die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. Nach Absatz 2 soll es außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit sie zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten. Beide Absätze sind als Sollvorschrift gefasst; was eine Lücke kostet, entscheidet erst § 2005 BGB weiter unten. Daraus folgt eine Gliederung mit zwei Seiten, nicht einer:

Der häufigste Irrtum: der falsche Stichtag

Anzugeben ist der Bestand bei Eintritt des Erbfalls, nicht der Stand am Tag Ihrer Recherche (§ 2001 Abs. 1 BGB). Für den Pflichtteil bestimmt § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB denselben Stichtag: Zugrunde gelegt werden Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls.

Praktisch heißt das: Kontostand zum Todestag, nicht der von heute. Rechnungen, die danach eingehen, mindern nicht den Bestand. Solche Rechnungen stehen auf der anderen Seite der Liste.

Der Wert muss in dieser Phase nicht auf den Euro stimmen: Für die private Übersicht schreibt ohnehin kein Gesetz eine Bewertung vor. Erst für die Berechnung des Pflichtteils bestimmt § 2311 Abs. 2 BGB, dass der Wert, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist und eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung nicht maßgebend ist. Für die Ausschlagungsentscheidung reicht eine ehrliche Größenordnung mit einem Vermerk, worauf sie beruht.

Wann aus dem Recht eine Frist mit Haftungsfolge wird

§ 1993 BGB formuliert ein Recht, keine Pflicht: Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses, das Inventar, bei dem Nachlassgericht einzureichen. Den Schalter legt jemand anderes um. Nach § 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen. Satz 2 nennt die Folge im Klartext: Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

  1. Antrag Ein Nachlassgläubiger beantragt die Frist Er muss die Forderung glaubhaft machen. Besteht sie nicht, bleibt die Fristbestimmung trotzdem wirksam (§ 1994 Abs. 2 BGB).
  2. Zustellung Der Beschluss wird zugestellt Damit beginnt die Frist (§ 1995 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, beginnt sie erst mit der Annahme (Abs. 2).
  3. 1 bis 3 Monate Die Frist läuft Sie soll mindestens einen und höchstens drei Monate betragen (§ 1995 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf Antrag des Erben kann das Gericht sie nach seinem Ermessen verlängern (Abs. 3).
  4. Fristende Inventar errichtet oder nicht Sonst haftet der Erbe nach Ablauf der Frist für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ablauf der Inventarfrist nach §§ 1994, 1995 BGB

Ein Inventar ist deshalb kein Blatt Papier, das der Erbe allein schreibt. Nach § 2002 BGB muss er zu der Aufnahme eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen. Alternativ kann er die amtliche Aufnahme beantragen: Sie erfolgt nach § 2003 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar, und durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt (Satz 2). Der Erbe muss die zur Aufnahme erforderliche Auskunft erteilen (Abs. 2); das Inventar reicht der Notar beim Nachlassgericht ein (Abs. 3).

Auch ein eingereichtes Inventar schützt nicht bedingungslos. § 2005 Abs. 1 BGB nimmt dem Erben die Haftungsbeschränkung, wenn er absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der Angabe der Nachlassgegenstände herbeiführt oder in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, eine nicht bestehende Nachlassverbindlichkeit aufnehmen lässt; dasselbe gilt bei verweigerter oder absichtlich erheblich verzögerter Auskunft im Falle des § 2003. Ist die Angabe dagegen unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, kann zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden (Abs. 2). Die Trennlinie verläuft bei der Absicht, nicht bei der Lücke.

Das Verzeichnis für Pflichtteilsberechtigte

Die dritte Variante hat einen eigenen Auftraggeber. Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vorzulegen ist dazu nach § 260 Abs. 1 BGB ein Verzeichnis des Bestands. Der Berechtigte kann zwei Dinge zusätzlich verlangen, und der Unterschied entscheidet über Aufwand und Belastbarkeit:

Vom Erben selbst erstellt
  • Grundfall des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB mit § 260 Abs. 1 BGB
  • Der Berechtigte kann verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden und dass der Wert ermittelt wird (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB)
  • Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, ist auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass der Bestand nach bestem Wissen so vollständig angegeben wurde, wie der Erbe dazu imstande war (§ 260 Abs. 2 BGB)
Ohne Termin und ohne Wartezeit. Das Verzeichnis trägt, solange kein Streit über die Vollständigkeit entsteht.
Behördlich oder notariell aufgenommen
  • Der Berechtigte kann ferner die Aufnahme durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder Notar verlangen (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB)
  • Der Notar muss den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und darf sich nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der Angaben des Erben beschränken (BGH, Urteil vom 20. Mai 2020, IV ZR 193/19, Randnummer 8)
  • Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB)
Der Weg, den Pflichtteilsberechtigte wählen, wenn sie dem privaten Verzeichnis nicht folgen.
Privates und behördlich oder notariell aufgenommenes Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB

Für die Bewertung gilt derselbe Stichtag wie oben: Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB), erforderlichenfalls durch Schätzung. Wer die eigene Übersicht von Anfang an auf den Todestag bezieht und Belege dazulegt, muss sie später nicht neu aufrollen.

Ein Fall mit Daten – und wo ErbKlar ansetzt

Ein Beispiel mit den Zahlen, die ErbKlar aus zwei Daten errechnet. Der Vater stirbt am 3. März 2026, die Tochter erfährt am 5. März davon und weiß, dass sie Erbin ist. Zum Nachlass gehören ein Konto, ein Reihenhaus mit Restschuld und eine alte Bürgschaft, deren Höhe niemand kennt.

Daraus werden drei Termine: Die Ausschlagungsfrist endet am 16. April 2026, sechs Wochen ab dem 5. März (§ 1944 Abs. 1, 2 BGB). Die Anzeige beim Finanzamt ist bis zum 5. Juni 2026 schriftlich zu erstatten, drei Monate ab Kenntnis (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Gebühr für die Eintragung der Erben entfällt, wenn der Eintragungsantrag bis zum 3. März 2028 beim Grundbuchamt eingeht, also binnen zwei Jahren seit dem Erbfall (Nr. 14110 KV GNotKG). Andere Kosten der Berichtigung, etwa ein für den Erbnachweis benötigter Erbschein, bleiben davon unberührt. Die Bürgschaft entscheidet über den ersten Termin und über keinen der beiden anderen. Deshalb gehört sie in Woche eins auf die Liste, nicht in Woche fünf.

  • Abgelaufen. Der Fristtag ist vorbei. Die App nennt die Tage seit Ablauf und verweist auf rechtlichen Rat.
  • 14 Tage oder weniger. Der letzte Fristtag zählt noch mit. Die Frist endet mit dessen Ablauf.
  • Mehr als 14 Tage. Die App nennt die verbleibenden Tage. Organisationshilfe, keine Rechtsauskunft.
So bewertet der Erbfall-Assistent von ErbKlar den Stand einer Frist

Der Erbfall-Assistent von ErbKlar rechnet aus Sterbe- und Kenntnisdatum genau diese drei Fristen, kennt die 6-Monats-Variante bei Auslandsbezug (§ 1944 Abs. 3 BGB) und bewertet jede mit der Ampel oben. Daneben laufen eine abhakbare Checkliste mit elf Schritten (von der Sterbeurkunde über Testamentssuche und Nachlassübersicht bis zu den Verträgen) und ein Überschuldungs-Check aus fünf Prüffragen: fehlende Nachlassübersicht, bekannte Kredite oder Bürgschaften, belastete Immobilie, Konten im Minus, Unternehmensbeteiligung. Die Auswertung ist bewusst asymmetrisch: Ein einziges Warnsignal genügt für Rot, weil der Fehler in die andere Richtung die Ausschlagungsfrist kostet. Für Bank, Versicherung, Arbeitgeber und Rentenversicherung, Erbschein und Erbschaftsteuer liegen fünf Brief-Entwürfe zum Kopieren bereit.

Was ErbKlar nicht tut: Es errichtet kein Inventar. Die Zuziehung nach § 2002 BGB und die amtliche Aufnahme nach § 2003 BGB laufen außerhalb der App, und der Überschuldungs-Check ist Ihre Selbsteinschätzung, keine Prüfung des Nachlasses. Bei Verdacht auf Überschuldung, bei Erbstreit und bei jeder Inventarfrist gehört ein Fachanwalt für Erbrecht dazu. Wo die Unterlagen liegen sollten, damit überhaupt jemand mit dem Zusammentragen beginnen kann, steht in Vorsorgeordner aufbewahren.

Häufige Fragen

Ist ein Nachlassverzeichnis Pflicht?

Von selbst nicht. § 1993 BGB gibt dem Erben nur das Recht, ein Verzeichnis des Nachlasses, das Inventar, beim Nachlassgericht einzureichen. Zur Pflicht mit Frist wird es erst, wenn ein Nachlassgläubiger nach § 1994 Abs. 1 BGB einen Antrag stellt und das Nachlassgericht eine Inventarfrist bestimmt. Ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist, kann daneben nach § 2314 Abs. 1 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.

Was passiert, wenn ich die Inventarfrist versäume?

Dann haften Sie unbeschränkt. § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt: Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Die Frist soll einen bis drei Monate betragen und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 1995 Abs. 1 BGB); auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht sie verlängern (Abs. 3). Auch die Stellung des Antrags auf amtliche Aufnahme wahrt sie (§ 2003 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Was gehört in ein Nachlassverzeichnis?

Vermögen und Schulden, jeweils mit dem Stand bei Eintritt des Erbfalls. Nach § 2001 Abs. 1 BGB sollen im Inventar die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden; nach Absatz 2 soll es außerdem eine Beschreibung zur Wertbestimmung und die Angabe des Wertes enthalten. Für die eigene Übersicht ist das die brauchbarste Vorlage. Wichtig sind vor allem die Posten ohne Kontobewegung: Bürgschaften, Mithaftungen und Beteiligungen.

Wer bezahlt ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Der Nachlass. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB die Aufnahme durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar, fallen die Kosten nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last. Der Erbe zahlt sie nicht aus eigener Tasche, sie mindern aber die Masse, aus der auch der Pflichtteil zu erfüllen ist.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Nachlassverzeichnis meint drei verschiedene Dokumente. Die eigene Übersicht ist freiwillig und trotzdem die wichtigste: Ohne sie entscheiden Sie blind über die Ausschlagung, für die § 1944 Abs. 1, 2 BGB nur sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund lässt. Bei Auslandsbezug sind es nach Absatz 3 sechs Monate. Wer nichts tut, hat angenommen: Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Anzugeben ist der Bestand bei Eintritt des Erbfalls (§ 2001 Abs. 1 BGB); für die Berechnung des Pflichtteils gelten Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls, der Wert erforderlichenfalls durch Schätzung (§ 2311 BGB).

Das Inventar der §§ 1993 ff. BGB ist zunächst ein Recht des Erben. Beantragt ein Nachlassgläubiger eine Inventarfrist, wird daraus Ernst: Sie soll einen bis drei Monate betragen (§ 1995 Abs. 1 BGB), und nach ihrem Ablauf haftet der Erbe unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aufgenommen wird es unter Zuziehung einer zuständigen Behörde, eines zuständigen Beamten oder eines Notars (§ 2002 BGB) oder amtlich durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar (§ 2003 Abs. 1 BGB). Für Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erbe sind, gilt § 2314 BGB. Die Kosten eines behördlich oder notariell aufgenommenen Verzeichnisses trägt der Nachlass.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.

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