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Vorsorgeordner aufbewahren: wo Vollmacht und Testament gefunden werden

Praxis · 4. August 2026 · 11 Min. Lesezeit · ErbKlar Redaktion

Ein Vorsorgeordner ist schnell angelegt und erstaunlich oft wirkungslos — nicht, weil die Dokumente schlecht wären, sondern weil im Ernstfall niemand weiß, dass es sie gibt. Vollmacht und Verfügungen einerseits, das Testament andererseits werden von verschiedenen Stellen gesucht und über verschiedene Wege gefunden. Dieser Beitrag zeigt, welcher Weg für welches Dokument gilt, was er kostet und welche Unterlage in keinem Register landen kann.

Drei Dokumentengruppen, drei verschiedene Suchwege

Der Denkfehler beim Vorsorgeordner ist die Vorstellung, es gäbe eine Stelle, die im Notfall alles findet. Es gibt stattdessen zwei Register bei der Bundesnotarkammer — und eine Gruppe von Unterlagen, die in keinem von beiden auftaucht.

Wer im Ernstfall sucht — und worüber er fündig wird
DokumentWer danach suchtWeg zum Fundort
VorsorgevollmachtBetreuungsgericht; Ärzte nur bei dringender BehandlungAuskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister (§ 78b Abs. 1 BNotO) — nur wenn registriert
BetreuungsverfügungBetreuungsgerichtIm Zentralen Vorsorgeregister registrierbar, auch ohne Vollmacht (§ 9 VRegV)
PatientenverfügungÄrzte, wenn es um eine dringende Behandlung gehtIm Zentralen Vorsorgeregister registrierbar, auch ohne Vollmacht (§ 9 VRegV)
Widerspruch gegen die EhegattenvertretungBehandelnde ÄrzteIm Zentralen Vorsorgeregister registrierbar (§ 78a Abs. 1 BNotO)
Notarielles Testament, ErbvertragNachlassgerichtZentrales Testamentsregister, Nachricht nach der Sterbefallmitteilung (§ 78e BNotO)
Handschriftliches Testament zu HauseNachlassgerichtKein Register. Wer es besitzt, muss es nach § 2259 Abs. 1 BGB abliefern

Die letzte Zeile ist die kritische. Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB ist ohne Notar und ohne Gebühr gültig und liegt genau deshalb in vielen Ordnern. Sein Auffinden hängt dann daran, dass jemand den Ordner öffnet, das Blatt als Testament erkennt und es abgibt.

Was das Zentrale Vorsorgeregister speichert — und was nicht

Grundlage ist § 78a Abs. 1 BNotO: Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB. Eingetragen wird nach § 1 Abs. 1 VRegV unter anderem:

Die zwei häufigsten Irrtümer

Die Registrierung ersetzt das Original nicht. Eingetragen wird der Aufbewahrungsort der Urkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 VRegV) — die Urkunde selbst liegt weiter dort, wo Sie sie hingelegt haben. Wer den Ordner umräumt, muss den Eintrag nachziehen.

Das Register prüft nichts. Nach § 2 Abs. 3 VRegV überzeugt sich die Bundesnotarkammer in Zweifelsfällen von der Identität der antragstellenden Person, prüft im Übrigen aber die Richtigkeit der Angaben nicht. Eine Registrierung sagt also nichts darüber, ob Ihre Vollmacht inhaltlich trägt — woran sie scheitert, steht in Vorsorgevollmacht: wann die handschriftliche Version nicht reicht.

Wer Auskunft erhält, steht in § 78b Abs. 1 BNotO: Gerichte und Ärzte. Ärzte dürfen dabei nur ersuchen, soweit die Auskunft für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist — ein allgemeines Einsichtsrecht der behandelnden Praxis gibt es nicht. Das Verfahren regelt § 6 VRegV: automatisierter Abruf für Betreuungsgerichte, Landgerichte als Beschwerdegerichte und Ärzte, bei Dringlichkeit auch telefonisch. Banken, Versicherungen, Pflegeheime und Angehörige erhalten keine Auskunft. Für sie zählt in der Praxis, dass die bevollmächtigte Person die Urkunde vorlegen kann: Nach § 172 Abs. 1 BGB steht die Vorlage der ausgehändigten Vollmachtsurkunde einer Mitteilung des Vollmachtgebers gleich — deshalb verlangen Banken und Behörden regelmäßig das Original.

Registrierungsgebühren des Zentralen Vorsorgeregisters (Stand 04.08.2026)
ZahlungsweiseOnline-RegistrierungRegistrierung per Post
Lastschrift20,50 €23,50 €
Überweisung23,00 €26,00 €
Je weitere Vertrauensperson (die erste ist in der Grundgebühr enthalten)3,50 €4,00 €

Die erste Vertrauensperson ist in der Grundgebühr enthalten — die Bundesnotarkammer rechnet eine Online-Registrierung mit vier Vertrauenspersonen per Lastschrift mit 31,00 € ab: 20,50 € Grundgebühr plus dreimal 3,50 €. Die Gebühr fällt einmalig an und gilt pro Registrierung, nicht pro Dokument: Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung zusammen kosten dasselbe wie eine Vollmacht allein. Änderung, Löschung und Widerruf sind nach Angaben der Bundesnotarkammer gebührenfrei — es gibt also keinen Kostengrund für einen veralteten Eintrag.

Das Testament geht einen anderen Weg

Für den Nachlass ist das Zentrale Testamentsregister zuständig. Es erfasst nach § 78d Abs. 2 BNotO erbfolgerelevante Urkunden — Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können. Die entscheidende Schranke steht in Absatz 3: Registrierfähig sind nur Urkunden, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind. Ein handschriftliches Testament im Ordner erfüllt keine der beiden Bedingungen.

Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)
  • Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Ehegatten-Widerspruch (§ 78a Abs. 1 BNotO)
  • Eingetragen wird der Aufbewahrungsort, nicht die Urkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 VRegV)
  • Auskunft an Gerichte und Ärzte, letztere nur bei dringender Behandlung (§ 78b Abs. 1 BNotO)
  • Sie beantragen die Eintragung selbst, online oder per Post (§ 2 VRegV)
Greift zu Lebzeiten, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Zentrales Testamentsregister (ZTR)
  • Testamente, Erbverträge, weitere erbfolgerelevante Urkunden (§ 78d Abs. 2 BNotO)
  • Nur bei öffentlicher Beurkundung oder amtlicher Verwahrung (§ 78d Abs. 3 BNotO)
  • Kein Selbsteintrag: Notariat oder Gericht übermitteln die Verwahrangaben
  • Nach der Sterbefallmitteilung wird das Nachlassgericht benachrichtigt (§ 78e BNotO)
Greift erst nach dem Tod — und nur für Urkunden, die den Formweg gegangen sind.
Zentrales Vorsorgeregister und Zentrales Testamentsregister im Vergleich
  1. Sterbefall Standesamt meldet Das zuständige Standesamt teilt der Registerbehörde den Tod mit (§ 78e Satz 1 BNotO).
  2. Prüfung Registerbehörde gleicht ab Die Bundesnotarkammer prüft, ob Verwahrangaben zu der verstorbenen Person vorliegen (Satz 2).
  3. Unverzüglich Nachlassgericht wird benachrichtigt Liegen Angaben vor, geht elektronisch Nachricht an das Nachlassgericht und die verwahrende Stelle (Satz 3 und 4).
  4. Ohne Eintrag Die Kette startet nicht Zum Testament im Ordner zu Hause gibt es keine Verwahrangaben — es wird nur gefunden, wenn jemand es nach § 2259 Abs. 1 BGB abliefert.
Vom Sterbefall bis zur Nachricht ans Nachlassgericht (§ 78e BNotO)

Es gibt einen Weg, das zu ändern: Nach § 2248 BGB ist ein eigenhändiges Testament auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen; das Gericht übermittelt die Verwahrangaben dann nach § 347 Abs. 1 FamFG an das Register. Die Annahme kostet nach Nummer 12100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG 82,00 €, womit auch Verwahrung, Mitteilung und spätere Herausgabe abgegolten sind. Dazu kommt die Registergebühr des Zentralen Testamentsregisters je testierender Person: 15,50 €, wenn das Register direkt mit Ihnen abrechnet — das ist bei gerichtlichen Meldungen nach Angaben der Bundesnotarkammer der Regelfall; 12,50 €, wenn ein Notariat die Gebühr entgegennimmt. Bei einem Berliner Testament fällt sie zweimal an, weil jede letztwillig verfügende Person eine eigene Registrierung erhält.

Was im Ordner selbst liegen muss

Die Register lösen das Auffinden, nicht die Frage, ob die bevollmächtigte Person handlungsfähig ist. Dafür braucht sie das Papier.

  1. Aufbewahrungsort festlegen und benennen Ein Ort, den Sie im Antrag als Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde angeben können (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 VRegV). Ein Schließfach taugt nicht, wenn nur die Person Zugang hat, die dann handlungsunfähig ist.
  2. Vertrauensperson eintragen und ausstatten Im Register stehen Name, Geburtsdatum, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse der bevollmächtigten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VRegV); die erste Vertrauensperson ist in der Grundgebühr enthalten. Gegenüber Banken und Behörden braucht sie zusätzlich die Urkunde in der Hand, deren Vorlage nach § 172 Abs. 1 BGB einer Mitteilung des Vollmachtgebers gleichsteht.
  3. Testament vom Rest trennen Es hat einen anderen Adressaten und einen anderen Weg: besondere amtliche Verwahrung nach § 2248 BGB oder notarielle Beurkundung.
  4. Änderungen nachziehen Änderung, Ergänzung und Löschung erfolgen auf Antrag des Vollmachtgebers — schriftlich oder online, weil § 5 Abs. 1 Satz 2 VRegV die Datenfernübertragung nach § 2 Abs. 2 VRegV einbezieht — und sind nach Angaben der Bundesnotarkammer gebührenfrei.
Vier Schritte zu einem Ordner, der im Ernstfall trägt

Ein Sonderfall wird oft für einen Ersatz gehalten: das Vertretungsrecht der Ehegatten in der Gesundheitssorge nach § 1358 BGB. Ein Vollmachtsersatz ist es nicht — nach Absatz 3 besteht es nicht bei Getrenntleben, nicht bei bekannter Ablehnung, nicht wenn eine passende Vollmacht bekannt ist, und es endet spätestens sechs Monate nach dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt. Die allgemeine Vermögenssorge erfasst es nicht: Konten, Immobilie und Verträge ohne Krankheitsbezug bleiben außen vor. Eingeschlossen sind nur krankheitsbezogene Verträge und Ansprüche — Behandlungs-, Krankenhaus- und eilige Reha- oder Pflegeverträge sowie Ansprüche aus Anlass der Erkrankung (§ 1358 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB). Wer das Vertretungsrecht nicht will, kann den Widerspruch im Vorsorgeregister eintragen lassen, wo ihn die Ärzte im Ernstfall finden; der isolierte Ehegattenwiderspruch kostet online mit Lastschrift 17,00 €, weil dabei keine Vertrauensperson registriert werden kann. Welche Rolle daneben die Betreuungsverfügung spielt, klärt Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht.

Ein Fall mit Zahlen — und wo ErbKlar ansetzt

Ein Ehepaar, 68 und 66 Jahre, Eigentumswohnung, zwei erwachsene Kinder. Beide haben Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und ein gemeinsames handschriftliches Testament in einem Ordner im Arbeitszimmer. Auffindbar wird das so: zweimal Online-Registrierung mit Lastschrift zu je 20,50 € — zusammen 41,00 €. Die erste Vertrauensperson, hier jeweils der Ehepartner, ist in dieser Gebühr enthalten. Wer zusätzlich ein Kind eintragen lässt, zahlt je 3,50 € mehr, zusammen also 48,00 €. Das Testament bleibt davon unberührt; erst mit der besonderen amtlichen Verwahrung für 82,00 € plus zweimal 15,50 € Registergebühr greift die Kette aus § 78e BNotO.

ErbKlar setzt eine Stufe davor an: Die App stellt fünf Fragen — Familienstand, Kinder, Immobilieneigentum, Unternehmensbeteiligung und vorhandene Teillösungen — und leitet daraus ab, welche Dokumente Ihr Fall braucht. Steht eine Immobilie im Eigentum, kennzeichnet sie die Vollmacht als notariell erforderlich oder empfohlen, weil Banken und Grundbuchamt regelmäßig notariell beglaubigte Vollmachten verlangen. Jedes Dokument lässt sich abhaken, der Fortschritt wird in Prozent angezeigt.

Was ErbKlar nicht tut: registrieren. Die Eintragung ins Vorsorgeregister nehmen Sie selbst vor oder lassen sie beim Notariat übernehmen, die besondere amtliche Verwahrung beantragen Sie bei einem Amtsgericht — für ein eigenhändiges Testament ist nach § 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG jedes Gericht zuständig. Wie die Patientenverfügung formuliert sein muss, damit sie im Krankenhaus bindet, steht in Patientenverfügung konkret formulieren.

Häufige Fragen

Wo bewahre ich meine Vorsorgevollmacht am besten auf?

An einem Ort, an den die bevollmächtigte Person im Ernstfall herankommt — und dieser Ort gehört in das Zentrale Vorsorgeregister. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 VRegV wird dort der Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde eingetragen, nicht die Urkunde selbst. Ein Bankschließfach, zu dem nur Sie Zugang haben, ist deshalb ungeeignet: Banken und Behörden lassen sich die Vollmachtsurkunde vorlegen, und nach § 172 Abs. 1 BGB steht deren Vorlage einer Mitteilung des Vollmachtgebers gleich.

Was kostet die Eintragung ins Zentrale Vorsorgeregister?

Bei Online-Registrierung mit Lastschrift 20,50 €, bei Überweisung 23,00 €; per Post 23,50 € bzw. 26,00 € (Angaben der Bundesnotarkammer, Stand 04.08.2026). Die erste Vertrauensperson ist in dieser Grundgebühr enthalten; jede weitere kostet online 3,50 €, per Post 4,00 €. Ein isolierter Ehegattenwiderspruch kostet online mit Lastschrift 17,00 €, weil dabei keine Vertrauensperson registriert werden kann. Die Gebühr fällt einmalig an und gilt pro Registrierung, unabhängig von der Zahl der Vorsorgeangelegenheiten. Änderung, Löschung und Widerruf sind gebührenfrei.

Wer darf das Zentrale Vorsorgeregister abfragen?

Gerichte und Ärzte — so bestimmt es § 78b Abs. 1 BNotO. Ärzte dürfen dabei nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist; das Verfahren für Betreuungsgerichte, Landgerichte als Beschwerdegerichte und Ärzte regelt § 6 VRegV. Banken, Versicherungen, Pflegeeinrichtungen und Angehörige erhalten keine Auskunft aus dem Register. Für sie zählt in der Praxis, dass die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde vorlegen kann.

Kann ich mein handschriftliches Testament ins Zentrale Testamentsregister eintragen lassen?

Nur, wenn Sie es zuvor in besondere amtliche Verwahrung geben. § 78d Abs. 3 BNotO lässt nur Urkunden zu, die öffentlich beurkundet oder in amtliche Verwahrung genommen worden sind. Nach § 2248 BGB ist ein eigenhändiges Testament auf Ihr Verlangen in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen; die Annahme kostet 82,00 € nach Nummer 12100 KV GNotKG. Dazu kommt je testierender Person die Registergebühr des Zentralen Testamentsregisters: bei gerichtlichen Meldungen nach Angaben der Bundesnotarkammer im Regelfall 15,50 €, weil das Register direkt mit Ihnen abrechnet; 12,50 €, wenn ein Notariat die Gebühr entgegennimmt.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Das Zentrale Vorsorgeregister erfasst Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sowie den Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung (§ 78a Abs. 1 BNotO); Auskunft erhalten nach § 78b Abs. 1 BNotO Gerichte und Ärzte, letztere nur, soweit es um die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung geht. Eingetragen wird nicht das Dokument, sondern unter anderem sein Aufbewahrungsort (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 VRegV). Die Registrierung kostet online mit Lastschrift 20,50 €, per Post bis 26,00 €, jeweils einschließlich der ersten Vertrauensperson; jede weitere kostet 3,50 € bzw. 4,00 €. Die Gebühr fällt einmalig an, Änderung und Löschung sind gebührenfrei und auch online möglich.

Ein handschriftliches Testament im Ordner ist nicht registrierfähig: § 78d Abs. 3 BNotO verlangt öffentliche Beurkundung oder amtliche Verwahrung. Die Verwahrung nach § 2248 BGB kostet 82,00 € (Nummer 12100 KV GNotKG); zuständig ist dafür jedes Amtsgericht (§ 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG). Dazu kommt je testierender Person die Registergebühr — bei gerichtlichen Meldungen im Regelfall 15,50 €, bei Entgegennahme durch ein Notariat 12,50 €. Ohne diesen Schritt hängt alles an § 2259 Abs. 1 BGB — daran, dass jemand das Testament findet und beim Nachlassgericht abliefert.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.

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