Patientenverfügung konkret formulieren: warum Textbausteine scheitern
Vorsorge · 2. August 2026 · 6 Min. Lesezeit · ErbKlar RedaktionEine Patientenverfügung, die im Krankenhaus nicht bindet, ist schlimmer als keine: Sie erzeugt Sicherheit, die es nicht gibt. Der häufigste Grund ist eine einzige Formulierung, die in unzähligen Vordrucken steht — der Wunsch nach keinen lebenserhaltenden Maßnahmen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Aussage für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält. Dieser Beitrag zeigt, was § 1827 BGB verlangt und wie sich die nötige Konkretheit herstellen lässt.
Was § 1827 BGB verlangt
Die Vorschrift steht seit der Betreuungsrechtsreform in § 1827 BGB; ältere Quellen zitieren dieselbe Regelung als § 1901a BGB. Inhaltlich verlangt sie drei Dinge:
- Volljährig und einwilligungsfähig muss sein, wer die Verfügung errichtet.
- Schriftlich muss sie festgelegt sein. Eine mündliche Äußerung ist keine Patientenverfügung im Sinne der Vorschrift — sie kann nur als Behandlungswunsch berücksichtigt werden.
- Bestimmt muss der Inhalt sein: Die Festlegung muss sich auf bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe beziehen.
Der dritte Punkt ist der, an dem Vordrucke scheitern. Und ein vierter Punkt wird oft falsch erinnert: Die Regelung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Eine Patientenverfügung ist also nicht auf die Sterbephase beschränkt — eine verbreitete Einschränkung, die im Gesetz keine Grundlage hat.
Wer die Verfügung auf das Endstadium einer tödlich verlaufenden Erkrankung beschränkt, schließt genau die Fälle aus, in denen am häufigsten entschieden werden muss — etwa nach einem schweren Schlaganfall mit unklarer Prognose.
Halten Sie deshalb ausdrücklich fest, ob Ihre Festlegungen in allen Situationen gelten sollen oder nur in bestimmten.
Die Entscheidung, die den Maßstab gesetzt hat
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Beschlüssen geklärt, wie konkret eine Patientenverfügung sein muss — zentral im Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16), fortgeführt am 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) und am 14. November 2018 (XII ZB 107/18).
Der Kern: Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn ihr konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Die Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, enthält für sich genommen keine solche Entscheidung.
Die erforderliche Konkretisierung lässt sich auf zwei Wegen herstellen — und beide sind zulässig:
- Die Maßnahme wird benannt, nicht umschrieben
- Beispiele: künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Wiederbelebung, Dialyse, Antibiotikagabe
- Je Maßnahme eine eigene Entscheidung: ja, nein, oder unter welcher Bedingung
- Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen
- Beispiele: dauerhafter Verlust der Kommunikationsfähigkeit, unumkehrbarer Ausfall lebenswichtiger Funktionen
- Zu jeder Situation gehört, was in ihr geschehen soll
In der Praxis trägt die Kombination am besten: Situationen benennen und zu jeder Situation die Maßnahmen entscheiden. Eine Liste von Maßnahmen ohne Situation ist so wenig hilfreich wie eine Situation ohne Anweisung.
Was Angehörige und Ärzte tatsächlich brauchen
Am Krankenbett wird die Verfügung von Menschen gelesen, die Sie nicht kennen und unter Zeitdruck stehen. Was ihnen hilft, sind eindeutige Zuordnungen — nicht Prosa über Lebenseinstellungen.
| Formulierung im Vordruck | Was fehlt |
|---|---|
| Keine lebenserhaltenden Maßnahmen | Welche Maßnahme? In welcher Situation? Der BGH sieht darin keine konkrete Behandlungsentscheidung |
| Ich möchte in Würde sterben | Eine Wertaussage ohne jede Behandlungsanweisung |
| Keine Apparatemedizin | Kein medizinischer Begriff — nicht zuordenbar |
| Wenn keine Aussicht auf Besserung besteht | Wer stellt das wann fest? Ohne Bezug auf spezifizierte Situationen bleibt es offen |
| Meine Angehörigen sollen entscheiden | Das ist eine Vollmacht, keine Verfügung — und sie braucht eigene Klarstellungen |
Der letzte Punkt verdient Aufmerksamkeit: Die Anforderungen an die Bestimmtheit gelten auch für die Vorsorgevollmacht, soweit sie ärztliche Maßnahmen betrifft. Die Vollmacht muss klarstellen, ob sie auch für den Fall gelten soll, dass eine Entscheidung auf ihrer Grundlage zum Tod oder zu einer schweren und länger andauernden Gesundheitsbeeinträchtigung führen kann. Warum eine Vollmacht ohne diese Klarstellung ins Leere läuft, steht in Vorsorgevollmacht: schriftlich reicht nicht.
Welche weiteren Stolperstellen es rund um die Patientenverfügung gibt — Aufbewahrung, Aktualität, Widerruf —, steht in Patientenverfügung: die häufigsten Fallstricke.
Wie Sie vorgehen
Der Weg von einem Vordruck zu einer bindenden Verfügung ist kürzer, als er wirkt — er verlangt aber eine Entscheidung, die niemand abnehmen kann.
- Situationen festlegen Zwei bis vier Behandlungssituationen, in denen entschieden werden soll. Beschreiben Sie sie so, dass ein fremder Arzt erkennt, ob sie vorliegen.
- Je Situation die Maßnahmen entscheiden Künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Dialyse, Antibiotika — je Maßnahme ja, nein oder unter welcher Bedingung.
- Reichweite klarstellen Ausdrücklich festhalten, ob die Festlegungen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung gelten. Das Gesetz erlaubt es, der Vordruck fragt oft nicht danach.
- Ärztlich beraten lassen und unterschreiben Ein Gespräch mit der Hausärztin klärt, ob die Beschreibungen medizinisch trennscharf sind. Danach eigenhändig unterschreiben und die Verfügung dort hinterlegen, wo sie im Notfall gefunden wird.
ErbKlar stellt dafür fünf Fragen und leitet daraus ab, welche Dokumente Ihr Fall braucht — Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und je nach Familienstand ein Testament. Die Patientenverfügung wird dabei nicht als Sammlung von Wünschen geführt, sondern als Zuordnung von Maßnahmen zu Situationen, weil nur diese Zuordnung die Bindungswirkung trägt.
Was ErbKlar nicht leistet, ist die medizinische Bewertung: Ob eine Situationsbeschreibung im Krankenhaus trennscharf erkennbar ist, beurteilt ärztliches Personal — nicht eine Software. Für die Abstimmung des Textes gehören deshalb ein ärztliches Gespräch und, bei Vermögen oder Immobilien im Spiel, eine notarielle Beratung dazu.
Häufige Fragen
Reicht der Satz keine lebenserhaltenden Maßnahmen?
Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält die Äußerung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung (Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16). Nötig ist die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen.
Muss eine Patientenverfügung schriftlich sein?
Ja. § 1827 Abs. 1 BGB verlangt, dass ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Mündliche Äußerungen können nur als Behandlungswünsche berücksichtigt werden.
Gilt eine Patientenverfügung nur im Endstadium einer Krankheit?
Nein. Die Regelung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB). Wer die eigene Verfügung dennoch auf die Sterbephase beschränkt, schließt damit die Situationen aus, in denen am häufigsten entschieden werden muss. Halten Sie die gewünschte Reichweite deshalb ausdrücklich fest.
Brauche ich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht?
In der Regel ja, denn keine Verfügung kann alle Situationen vorwegnehmen. Die Vollmacht muss aber, soweit sie ärztliche Maßnahmen betrifft, ausdrücklich klarstellen, dass sie auch für Entscheidungen gilt, die zum Tod oder zu einer schweren und länger andauernden Gesundheitsbeeinträchtigung führen können — sonst trägt sie in genau diesen Fällen nicht.
Muss die Patientenverfügung notariell beurkundet werden?
Nein, § 1827 BGB verlangt Schriftform, keine notarielle Beurkundung. Sinnvoll ist ein ärztliches Beratungsgespräch, damit die beschriebenen Situationen medizinisch trennscharf sind. Eine notarielle Beurkundung kann bei der Vorsorgevollmacht in Betracht kommen, etwa wenn Immobiliengeschäfte erfasst sein sollen.
Das Wichtigste in Kürze
§ 1827 BGB verlangt Schriftform, Volljährigkeit, Einwilligungsfähigkeit — und vor allem Bestimmtheit: Die Festlegung muss sich auf bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Maßnahmen beziehen.
Der Satz keine lebenserhaltenden Maßnahmen genügt dafür nach der Rechtsprechung des BGH nicht. Nötig ist die Benennung konkreter Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten und Behandlungssituationen.
Halten Sie zusätzlich ausdrücklich fest, ob Ihre Festlegungen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung gelten sollen, und klären Sie die Reichweite auch in der Vorsorgevollmacht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.