Testament abschreiben statt ausdrucken: was § 2247 BGB verlangt
20. August 2026 · 6 Min. Lesezeit · ErbKlar Redaktion§ 2247 Abs. 1 BGB lässt keinen Spielraum: Das eigenhändige Testament ist vollständig von Hand zu schreiben und zu unterschreiben. Der Ausdruck vom Computer ist formunwirksam, auch mit Unterschrift. Ort, Datum und voller Name sind Soll-Vorschriften, die in der Praxis Pflicht-Standard sein sollten.
Die meisten Testamente scheitern nicht am Inhalt, sondern an der Form. Wer die Vorlage am Computer tippt, ausdruckt und unterschreibt, hat kein Testament errichtet: § 2247 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Urkunde, und der Ausdruck ist formunwirksam. Dieser Beitrag sortiert, was der Paragraph zwingend verlangt, was er nur empfiehlt und welche Wege es gibt, wenn die eigene Hand nicht schreiben kann oder will.
Was § 2247 Abs. 1 BGB zwingend verlangt
Das eigenhändige Testament steht auf zwei Beinen: Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). „Eigenhändig geschrieben“ heißt: der gesamte Text von Ihrer Hand, mit Stift auf Papier. Der Computer, die Schreibmaschine und der Ausdruck erfüllen diese Form nicht, auch nicht mit handschriftlicher Unterschrift darunter. Ein ausgedrucktes Testament ist formunwirksam, und zwar unabhängig davon, wie klar der Wille darin steht.
Das ausgedruckte und unterschriebene „Testament“ sieht aus wie ein Testament und wirkt wie keins. Gibt es keine weitere gültige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Der Fehler fällt zudem erst auf, wenn er nicht mehr zu reparieren ist: im Erbfall, vor dem Nachlassgericht.
Die Unterschrift steht unter dem Text und schließt ihn ab. Beides ist Pflicht, nicht Kür: Fehlt die Schrift, genügt die Signatur nichts; fehlt die Unterschrift, liegt keine vollständige Willenserklärung in der vorgeschriebenen Form vor.
Die Soll-Vorschriften: Ort, Datum, Name
Drei Angaben formuliert das Gesetz als „soll“, nicht als Wirksamkeitsbedingung: Ort und Zeit der Errichtung soll der Erblasser angeben (§ 2247 Abs. 2 BGB), wobei zur Zeit Tag, Monat und Jahr gehören, und die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten (§ 2247 Abs. 3 BGB). Eine fehlende Orts- oder Datumsangabe macht das Testament also nicht automatisch ungültig.
Empfohlen sind alle drei trotzdem, und zwar aus praktischen Gründen: Das Datum ordnet das Testament ein, wenn später eine zweite Verfügung auftaucht, und der volle Name beugt Streit über die Urheberschaft vor. Was das Gesetz als Soll formuliert, gehört in der Praxis als Standard in jedes handschriftliche Testament.
| Absatz | Regelung | Charakter |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Eigenhändig geschrieben und unterschrieben | Pflicht: ohne diese Form kein wirksames Testament |
| Abs. 2 | Angabe von Ort und Zeit (Tag, Monat, Jahr) | Soll: Fehlen macht nicht automatisch unwirksam, ist aber Standard |
| Abs. 3 | Unterschrift mit Vor- und Familienname | Soll: dient der Zuordnung und Klarheit |
| Abs. 4 | Minderjährige und Personen, die Geschriebenes nicht lesen können, können so nicht testieren | Ausschluss: diese Personen brauchen einen anderen Weg |
Wer so nicht testieren kann und was dann gilt
§ 2247 Abs. 4 BGB schließt zwei Gruppen vom eigenhändigen Testament aus: Minderjährige und Personen, die Geschriebenes nicht lesen können, etwa nach einem Unfall oder bei starker Sehbehinderung. Für sie bleibt das öffentliche Testament: die Erklärung gegenüber dem Notar oder die Übergabe einer Schrift an den Notar (§ 2232 BGB). Der Notar schreibt mit, beurkundet und verwahrt.
Was es nicht gibt, ist die Online-Beurkundung eines Testaments. § 16a Abs. 1 BeurkG lässt Beurkundungen über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer nur zu, „soweit dies durch Gesetz zugelassen ist“ – eine geschlossene Positivliste, auf der Verfügungen von Todes wegen nicht stehen. Die Beurkundung eines Testaments findet im Notariat statt, mit Anwesenheit vor Ort. Mehr zum Vergleich der beiden Wege steht in Testament: handschriftlich oder notariell.
- Gesamter Text von Hand, unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB)
- Kein Termin, keine Kosten, jederzeit änderbar
- Ausgeschlossen für Minderjährige und Personen, die Geschriebenes nicht lesen können (Abs. 4)
- Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer Schrift (§ 2232 BGB)
- Funktioniert auch ohne eigene Schrift
- Nur im Notariat, nicht online: § 16a BeurkG enthält eine geschlossene Liste ohne Verfügungen von Todes wegen
Ehegatten: das gemeinschaftliche Testament
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner lockert § 2267 BGB die Form an einer Stelle: Beim gemeinschaftlichen Testament genügt es, dass ein Ehegatte den gesamten Text eigenhändig schreibt; beide unterschreiben. Damit lassen sich wechselbezügliche Verfügungen treffen, etwa das Berliner Testament, bei dem sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Details und Fallstricke stehen in Das Berliner Testament.
- Inhalt festlegen Wer erbt was, in klaren Sätzen. Vorlagen helfen beim Inhalt, nicht bei der Form.
- Von Hand schreiben Den gesamten Text mit Stift auf Papier, ohne Anschalten des Druckers.
- Ort, Datum, Name Ort und Datum mit Tag, Monat und Jahr darüber, die Unterschrift mit Vor- und Familiennamen darunter.
- Sicher aufbewahren So, dass es im Erbfall gefunden wird; die Ablieferung ans Nachlassgericht ist vorgesehen.
Praxisbeispiel: die Vorlage, die keine sein durfte
Eine Witwe findet im Schreibtisch ihres Mannes zwei Seiten: am Laptop geschrieben, ausgedruckt, unterschrieben und datiert. Der Wille steht unmissverständlich da, die Stieftochter soll das Haus bekommen. Vor dem Nachlassgericht zählt das nicht: Der Ausdruck erfüllt § 2247 Abs. 1 BGB nicht, das Testament ist formunwirksam. Da es keine weitere Verfügung gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der klarste Wille nützt nichts, wenn die Form fehlt.
Genau deshalb liefert ErbKlar für das eigenhändige Testament eine Schreibvorlage zum Abschreiben und kein fertiges Dokument: Die Vorlage trägt den geprüften Inhalt, die Form bringen Sie mit Ihrer Hand auf. Zu jedem Dokument des Vorsorgepakets nennt die App die nötige Form; wo Notariat Pflicht ist, vereinbaren Sie den Termin selbst. Eine Online-Beurkundung bietet niemand an, weil das Gesetz sie nicht hergibt.
Häufige Fragen
Ist ein am Computer geschriebenes und ausgedrucktes Testament gültig?
Nein. § 2247 Abs. 1 BGB verlangt, dass das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Ein Ausdruck erfüllt diese Form nicht, auch nicht mit handschriftlicher Unterschrift. Das Dokument ist formunwirksam; ohne weitere Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Muss ein handschriftliches Testament ein Datum und einen Ort haben?
Das Gesetz formuliert beides als Soll: Ort und Zeit mit Tag, Monat und Jahr sollen angegeben werden (§ 2247 Abs. 2 BGB). Fehlende Angaben machen das Testament nicht automatisch ungültig, gehören aber zum Standard, weil sie bei späteren Verfügungen die Reihenfolge klären.
Reicht die Unterschrift nur mit dem Vornamen?
§ 2247 Abs. 3 BGB sagt, die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten. Es ist eine Soll-Vorschrift, keine Wirksamkeitsbedingung. Trotzdem ist die volle Signatur der richtige Standard, weil sie Zweifel an der Urheberschaft vermeidet.
Kann ich ein Testament online beim Notar beurkunden lassen?
Nein. Die Online-Beurkundung nach § 16a Abs. 1 BeurkG gilt nur für die Fälle einer geschlossenen gesetzlichen Liste, und Verfügungen von Todes wegen stehen nicht darauf. Das öffentliche Testament wird im Notariat errichtet, mit Anwesenheit vor Ort (§ 2232 BGB).
Das Wichtigste in Kürze
§ 2247 Abs. 1 BGB lässt keinen Spielraum: Das eigenhändige Testament ist vollständig von Hand zu schreiben und zu unterschreiben. Der Ausdruck vom Computer ist formunwirksam, auch mit Unterschrift. Ort, Datum und voller Name sind Soll-Vorschriften, die in der Praxis Pflicht-Standard sein sollten.
Wer nicht eigenhändig schreiben kann oder will, wählt das öffentliche Testament beim Notar (§ 2232 BGB); eine Online-Beurkundung von Testamenten gibt es nicht. Ehegatten schreiben beim gemeinschaftlichen Testament nach § 2267 BGB nur einmal: Einer schreibt, beide unterschreiben.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.