Testament handschriftlich oder notariell: der Unterschied nach § 2247 und § 2232 BGB
7. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · ErbKlar RedaktionEin Testament ist entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB) oder zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2232 BGB). Andere ordentliche Formen kennt § 2231 BGB nicht, und ein Formfehler macht es nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Beide Formen sind gleichwertig; ein späteres Einzeltestament hebt ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments und der Erbvertrag binden dagegen (§ 2271 Abs. 1, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Minderjährige und für alle, die Geschriebenes nicht lesen können, ist die Handschrift gesperrt (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Ein Testament braucht eine von zwei ordentlichen Formen: die eigene Handschrift oder den Notar (§ 2231 BGB). Ein getipptes und unterschriebenes Blatt ist keine dritte Möglichkeit, sondern nichtig; in Notlagen kennt das Gesetz zusätzlich die befristeten Nottestamente der §§ 2249 bis 2252 BGB. Die Entscheidung kostet heute zwischen 0 € und einigen hundert Euro und bestimmt mit, ob die Erben später einen Erbschein brauchen.
Zwei ordentliche Formen, und nur zwei
§ 2247 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Beim Notar erklärt der Erblasser seinen letzten Willen oder übergibt eine Schrift mit der Erklärung, dass sie diesen enthalte; sie darf verschlossen sein (§ 2232 BGB).
| Frage | Eigenhändig | Notariell |
|---|---|---|
| Norm | § 2247 BGB | § 2232 BGB |
| Wer schreibt | der Erblasser, jede Zeile | beliebig (§ 2232 Satz 2 BGB) |
| Kosten heute | keine | 1,0, mindestens 60,00 € |
| Grundbuch später | meist Erbschein | Urkunde und Eröffnungsniederschrift |
Wer die Form verfehlt, hat kein schwaches Testament, sondern keines (§ 125 Satz 1 BGB). Ein Rangverhältnis zwischen den Formen kennt das Gesetz dagegen nicht: Ein späteres Testament hebt ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Drei handschriftliche Zeilen können also eine notarielle Einzelverfügung aushebeln. Gebunden ist nur, wer wechselbezüglich oder im Erbvertrag verfügt hat.
Was „eigenhändig“ wörtlich bedeutet
Jede Zeile von Hand. Ein getippter, danach unterschriebener Text erfüllt § 2247 Abs. 1 BGB nicht. Dasselbe gilt für ein Formular mit handschriftlich gefüllten Lücken.
- Zeit und Ort: Der Erblasser soll angeben, wann (Tag, Monat und Jahr) und wo er niedergeschrieben hat (§ 2247 Abs. 2 BGB).
- Unterschrift: Sie soll Vornamen und Familiennamen enthalten (§ 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB).
- Getippt statt geschrieben. Nichtig nach § 125 Satz 1 BGB, ohne Heilung.
- Datum fehlt. Sollangabe. Bei Zweifeln muss sich die Errichtungszeit anderweit feststellen lassen (§ 2247 Abs. 5 BGB).
- Nur Nachname unterschrieben. Unschädlich, wenn Urheberschaft und Ernstlichkeit feststehen (§ 2247 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Ehegatten haben es bei der Form leichter: Beim gemeinschaftlichen Testament genügt es, wenn einer es nach § 2247 BGB errichtet und der andere eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB). Beim Widerruf ist es umgekehrt. Eine wechselbezügliche Verfügung kann ein Ehegatte zu Lebzeiten des anderen nicht einseitig durch ein neues Testament aufheben, sondern nur in der Form des § 2296 BGB (§ 2271 Abs. 1 BGB); mit dem Tod des anderen erlischt das Widerrufsrecht, sofern der Überlebende das Zugewendete nicht ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Erbvertrag sperrt spätere Verfügungen ebenso, soweit sie den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Was das bindet, steht in Berliner Testament für Ehepaare.
Wann die Handschrift ausscheidet
§ 2247 Abs. 4 BGB sperrt die Handschrift: Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann so kein Testament errichten.
- Minderjährige: frühestens ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) und nur durch Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe einer offenen Schrift (§ 2233 Abs. 1 BGB).
- Wer Geschriebenes nicht lesen kann: nur durch Erklärung gegenüber dem Notar (§ 2233 Abs. 2 BGB).
- Testierunfähigkeit sperrt beide Formen (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Was die Beurkundung kostet
Die Gebühr ist gesetzlich fixiert (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Ein Einzeltestament kostet 1,0 aus dem Geschäftswert, mindestens 60,00 € (Nummer 21200 KV GNotKG); gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag kosten 2,0, mindestens 120,00 € (Nummer 21100 KV GNotKG). Geschäftswert ist der Wert des Vermögens; Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte dieses Werts (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Anders als bei der Vorsorgevollmacht (§ 98 Abs. 3 GNotKG) wird der Geschäftswert selbst nicht auf die Hälfte gedeckelt.
| Geschäftswert bis | 1,0 (Nr. 21200 KV) | 2,0 (Nr. 21100 KV) |
|---|---|---|
| 50.000 € | 165,00 € | 330,00 € |
| 95.000 € | 246,00 € | 492,00 € |
| 200.000 € | 435,00 € | 870,00 € |
| 500.000 € | 935,00 € | 1.870,00 € |
Die mittlere Spalte steht so in Tabelle B (Anlage 2 GNotKG), die rechte ist verdoppelt. Tabelle B rechnet in Stufen: Ein Zwischenwert von 90.000 € wird nach der Stufe bis 95.000 € abgerechnet. Dazu kommen die Auslagenpauschale von höchstens 20,00 € (Nummer 32005 KV GNotKG) und 19 % Umsatzsteuer (Nummer 32014 KV GNotKG, § 12 Abs. 1 UStG). Mehr zu Tabelle B in Was kostet eine Vorsorgevollmacht beim Notar.
Gemeinsam: Die Annahme in die besondere amtliche Verwahrung kostet einmalig 82,00 € (Nummer 12100 KV GNotKG). Das Zentrale Testamentsregister kostet 12,50 € je Person, wenn der Notar die Gebühr entgegennimmt, sonst 15,50 €.
Die Rechnung nach dem Todestag
Wer ein Testament im Besitz hat, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, muss es unverzüglich an das Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod des Erblassers erfährt (§ 2259 Abs. 1 BGB). Danach entscheidet die Form über den Preis des Erbfolgenachweises.
- Errichtung kostenlos
- Amtliche Verwahrung freiwillig (§ 2248 BGB)
- Erbschein: 1,0 aus dem Nachlasswert (Nr. 12210 KV GNotKG)
- 1,0 aus dem Geschäftswert, dazu Auslagen und Umsatzsteuer
- Verwahrung veranlasst der Notar (§ 34 Abs. 1 BeurkG)
- Urkunde und Eröffnungsniederschrift genügen meist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO)
Für den Erbschein zählt der Nachlasswert im Erbfall abzüglich der Erblasserschulden (§ 40 Abs. 1 GNotKG). Die Bundesnotarkammer rechnet beim privatschriftlichen Testament mit zwei Gebühren für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins und beziffert die Ersparnis mit bis zu 50 %. Ein Automatismus ist das nicht: Das Grundbuchamt kann den Erbschein verlangen, wenn es die Erbfolge für nicht ausreichend nachgewiesen hält.
Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde zurückgegeben wird (§ 2256 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wer es nur zum Nachlesen abholt, hat es aus der Welt geschafft.
Beim handschriftlichen Testament in Hinterlegung nach § 2248 BGB ist die Rückgabe auf die Wirksamkeit ohne Einfluss (§ 2256 Abs. 3 BGB).
Fünf Fragen, und ein Fall mit Zahlen
- Können Sie von Hand schreiben und lesen? Nein sperrt die Handschrift (§ 2247 Abs. 4 BGB).
- Sind Sie volljährig? Nein heißt: erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) und nur beim Notar (§ 2233 Abs. 1 BGB).
- Gehört eine Immobilie zum Nachlass? Dann kostet der Nachweis später Geld (§ 35 Abs. 1 GBO).
- Sollen beide Ehegatten gebunden sein? Handschriftlich möglich (§ 2267 BGB), notariell zum doppelten Satz.
- Erwarten Sie Streit über die Testierfähigkeit? § 2229 Abs. 4 BGB gilt beiden, nur die Niederschrift hält den Termin fest.
Frau S., 71, verwitwet. Eigentumswohnung 180.000 €, Konto 20.000 €, keine Schulden. Geschäftswert also 200.000 € (§ 102 Abs. 1 GNotKG), die 1,0-Gebühr nach Tabelle B 435,00 €. Mit Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer sind das 541,45 €, dazu 82,00 € Verwahrung.
Handschriftlich kostet es heute nichts. Bleibt das Vermögen unverändert, liegt der Geschäftswert für den Erbschein ebenfalls bei 200.000 € und die Gebühr wieder bei 435,00 €, zuzüglich der zweiten Gebühr. Was heute gespart wird, zahlt der Nachlass später.
ErbKlar fragt Familienstand, Kinder, Immobilie, Unternehmen und vorhandene Teillösungen ab und leitet daraus ein Dokumentenpaket ab. Verheiratete mit Kindern bekommen das Berliner Testament als handschriftlich möglich und notariell empfohlen, unverheiratete Paare ein Testament für unverheiratete Partner als dringend empfohlen, alle anderen ein Einzeltestament als handschriftlich möglich. Beurkunden kann die App nicht, und an der Gebühr ändert sie nichts (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Wo die Urkunde liegen sollte, damit sie jemand abliefern kann, steht in Vorsorgeordner richtig aufbewahren.
Häufige Fragen
Ist ein handschriftliches Testament genauso gültig wie ein notarielles?
Ja, beide Formen sind gleichwertig: § 2231 BGB kennt die Niederschrift eines Notars und die eigenhändige Erklärung nach § 2247 BGB. Beim Einzeltestament hebt ein späteres Testament ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Für wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments gilt das nicht: Das Widerrufsrecht besteht zu Lebzeiten beider Ehegatten nur in der Form des § 2296 BGB und erlischt mit dem Tod des anderen, sofern der Überlebende das Zugewendete nicht ausschlägt (§ 2271 BGB). Beim Erbvertrag sperrt § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Muss ein Testament mit der Hand geschrieben sein?
Ohne Notar ja, und zwar vollständig, von den Nottestamenten der §§ 2249 bis 2252 BGB abgesehen: § 2247 Abs. 1 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, sonst ist das Testament nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Beim Notar braucht die übergebene Schrift dagegen nicht vom Erblasser zu stammen (§ 2232 Satz 2 BGB). Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate danach noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB).
Was kostet ein notarielles Testament?
Ein Einzeltestament kostet 1,0 aus dem Geschäftswert, mindestens 60,00 € (Nummer 21200 KV GNotKG), ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag 2,0, mindestens 120,00 € (Nummer 21100 KV GNotKG). Tabelle B ergibt 165,00 € bei 50.000 € und 435,00 € bei 200.000 €, dazu Auslagen und Umsatzsteuer.
Erspart ein notarielles Testament den Erbschein?
Beim Grundbuchamt in der Regel ja: Statt des Erbscheins genügen die Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Es kann ihn aber verlangen, wenn es die Erbfolge für nicht ausreichend nachgewiesen hält.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Testament ist entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB) oder zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2232 BGB). Andere ordentliche Formen kennt § 2231 BGB nicht, und ein Formfehler macht es nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Beide Formen sind gleichwertig; ein späteres Einzeltestament hebt ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments und der Erbvertrag binden dagegen (§ 2271 Abs. 1, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Minderjährige und für alle, die Geschriebenes nicht lesen können, ist die Handschrift gesperrt (§ 2247 Abs. 4 BGB).
Die Beurkundung kostet 1,0 aus dem Geschäftswert, mindestens 60,00 € (Nummer 21200 KV GNotKG), beim gemeinschaftlichen Testament und beim Erbvertrag 2,0, mindestens 120,00 € (Nummer 21100 KV GNotKG); Tabelle B ergibt 165,00 € bei 50.000 € und 435,00 € bei 200.000 €. Dafür genügen dem Grundbuchamt später meist Urkunde und Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO), während das handschriftliche Testament dort einen Erbschein nach sich zieht (Nummer 12210 KV GNotKG). Die amtliche Verwahrung kostet einmalig 82,00 € (Nummer 12100 KV GNotKG).
- § 2231 BGB – Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB – Öffentliches Testament
- § 2233 BGB – Sonderfälle
- § 2247 BGB – Eigenhändiges Testament
- § 2229 BGB – Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
- § 125 BGB – Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 2248 BGB – Verwahrung eines eigenhändigen Testaments
- § 2249 BGB – Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2252 BGB – Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2256 BGB – Widerruf durch Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
- § 2258 BGB – Widerruf durch ein späteres Testament
- § 2271 BGB – Bindung des überlebenden Ehegatten
- § 2289 BGB – Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen
- § 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2259 BGB – Ablieferungspflicht
- § 34 BeurkG – Verwahrung von Testamenten
- § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge
- § 102 GNotKG – Geschäftswert bei Verfügungen von Todes wegen
- § 40 GNotKG – Geschäftswert im Erbscheinsverfahren
- Kostenverzeichnis zum GNotKG (Anlage 1): Nummern 12100, 12210, 21100, 21200, 32005, 32014
- Anlage 2 zum GNotKG – Gebührentabellen A und B
- § 17 BNotO – Gebühren
- § 12 UStG – Steuersätze
- Bundesnotarkammer – Kostenbeispiele Testament und Erbvertrag
- Zentrales Testamentsregister der Bundesnotarkammer – Registerkosten
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.