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Grundlagen

Gesetzliche Erbfolge: wer erbt, wenn es kein Testament gibt

12. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · ErbKlar Redaktion
Kurzantwort

Die gesetzliche Erbfolge wird in drei Schritten gerechnet: erst die Ordnung, dann die Verteilung innerhalb der Ordnung, dann die Quote des Ehegatten daneben. § 1930 BGB sperrt dabei jede folgende Ordnung, solange eine vorhergehende besetzt ist.

Ohne Testament entscheidet nicht das Gefühl für Nähe, sondern ein Ordnungssystem aus dem Jahr 1900. Es arbeitet mit klaren Regeln, die drei Dinge nacheinander klären: Welche Ordnung ist besetzt, wie verteilt sie sich innerhalb, und was bekommt der überlebende Ehegatte daneben. Dieser Beitrag geht diese drei Schritte am Wortlaut der Paragraphen durch und benennt die vier Stellen, an denen die Rechnung regelmäßig schiefgeht.

Die Grundregel: eine besetzte Ordnung sperrt alle folgenden

§ 1930 BGB besteht aus einem Satz: „Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.“ Daraus folgt der wichtigste Satz des gesamten Gebiets: Solange ein einziges Kind oder Enkelkind lebt, erben Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen nichts. Nicht wenig, sondern nichts.

  1. Erste Ordnung besetzt? Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB). Wenn ja, endet die Suche hier.
  2. Sonst: zweite Ordnung? Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also auch Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 Abs. 1 BGB).
  3. Sonst: dritte Ordnung? Großeltern und deren Abkömmlinge, also auch Onkel, Tanten und Cousins (§ 1926 Abs. 1 BGB).
  4. Erst danach: die Quote des Ehegatten Sie hängt davon ab, welche Ordnung besetzt ist, und wird nach § 1931 BGB gesondert gerechnet.
Die Prüfung in der Reihenfolge des Gesetzes

Innerhalb der ersten Ordnung gelten zwei verschiedene Regeln, die oft in einen Topf geworfen werden. § 1924 Abs. 2 BGB ist die Repräsentation: Ein lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus. Solange ein Kind lebt, erbt sein eigenes Kind also nichts. § 1924 Abs. 3 BGB ist der Eintritt nach Stämmen: An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge. Erst wenn ein Kind vorverstorben ist, rücken dessen Kinder nach, und zwar in den Anteil dieses einen Stammes. Kinder untereinander erben nach Absatz 4 zu gleichen Teilen.

Zweite und dritte Ordnung: hier liegen zwei Fallen

In der zweiten Ordnung erben beide Eltern nach § 1925 Abs. 2 BGB allein und zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, also die Geschwister des Erblassers aus dieser Linie (Abs. 3 Satz 1).

Die erste Falle: § 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB

„Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.“

Ist also der Vater vorverstorben und hatte er keine weiteren Kinder, erbt die Mutter die ganze Hälfte des Vaters dazu. Es rücken nicht die Großeltern nach, und es entsteht keine Lücke. Die dritte Ordnung kommt erst zum Zug, wenn die zweite vollständig leer ist.

In der dritten Ordnung wird es rechnerisch feiner, weil das Gesetz die Großeltern paarweise behandelt. Nach § 1926 Abs. 3 Satz 2 BGB fällt der Anteil eines verstorbenen Großelternteils ohne Abkömmlinge zuerst dem anderen Teil desselben Großelternpaares zu und erst, wenn auch dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen. Nur wenn ein ganzes Großelternpaar weggefallen ist und dort keine Abkömmlinge vorhanden sind, erben nach Absatz 4 die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.

Wer diese Reihenfolge umdreht und sofort auf die andere Familienseite verteilt, rechnet in einem sehr häufigen Fall falsch: bei zwei ungleich besetzten Großelternstämmen. Die Wirkung sieht man erst am Betrag, nicht an der Struktur.

Der Ehegatte rechnet nach einer eigenen Norm

Die Quote des überlebenden Ehegatten steht in § 1931 BGB und kommt zur Verwandtenerbfolge hinzu. Sie hängt allein daran, welche Ordnung besetzt ist, nicht an der Zahl der Kinder.

Erbteil des Ehegatten nach § 1931 BGB, im gesetzlichen Güterstand
Daneben erbenGrundquote (§ 1931)Mit pauschalem Viertel (§ 1371 Abs. 1)
Verwandte der ersten Ordnungein Vierteldie Hälfte
Verwandte der zweiten Ordnungdie Hälftedrei Viertel
Großelterndie Hälftedrei Viertel
niemand aus erster oder zweiter Ordnung, keine Großelterndie ganze Erbschaftdie ganze Erbschaft

Das zusätzliche Viertel aus § 1371 Abs. 1 BGB ist der pauschalierte Zugewinnausgleich im Todesfall. Der Wortlaut nimmt der Rechnung jede Einzelfallprüfung ab: „hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben“. Es gilt im gesetzlichen Güterstand, also in der Zugewinngemeinschaft.

Die zweite Falle: § 1931 Abs. 2 BGB sagt „Großeltern“, nicht „dritte Ordnung“

Der Wortlaut lautet: „Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.“

Leben also nur noch Abkömmlinge der Großeltern, also Onkel, Tanten oder Cousins, erbt der Ehegatte alles. Die dritte Ordnung ist besetzt, die Großeltern selbst sind es nicht, und genau darauf kommt es an.

Bei Gütertrennung gilt eine eigene Rechnung: Sind neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder berufen, erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB). Bei drei und mehr Kindern bleibt es beim Viertel. Und der Voraus nach § 1932 BGB, also die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke, ist keine Quote: Auf ihn sind nach Absatz 2 die Vorschriften über Vermächtnisse anzuwenden.

Wo die Rechnung endet und was sie nicht beantwortet

Ab der vierten Ordnung wechselt das System. § 1928 Abs. 3 BGB stellt nicht mehr auf Stämme ab, sondern auf den Verwandtschaftsgrad: Leben die Urgroßeltern nicht mehr, erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. Das ist ein anderes Verfahren, und ein Rechner, der dort die Stammregel fortschreibt, liefert falsche Quoten.

  • Erste Ordnung besetzt, Zugewinngemeinschaft. Der Standardfall: Ehegatte die Hälfte, Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Klar rechenbar.
  • Zweite oder dritte Ordnung, Patchwork, Gütertrennung. Rechenbar, aber mit Sonderregeln: Anwachsung innerhalb des Elternteils, paarweise Anwachsung bei Großeltern, § 1931 Abs. 4 bei ein oder zwei Kindern.
  • Vierte Ordnung, Gütergemeinschaft, Auslandsbezug. Hier endet die einfache Quotenrechnung. Bei Gütergemeinschaft fällt nach § 1482 BGB nur der Anteil am Gesamtgut in den Nachlass, eine richtige Quote auf die falsche Masse ergibt einen falschen Betrag.
Wann die gesetzliche Erbfolge als Ergebnis taugt

Die gesetzliche Erbfolge ist eine Verteilungsregel, keine Lösung. Sie erzeugt bei mehreren Erben zwingend eine Erbengemeinschaft, in der Stimmen nach Anteilsgröße zählen und nicht nach Köpfen; was das im Alltag bedeutet, steht in unserem Beitrag zur Erbengemeinschaft. Wer ein anderes Ergebnis will, braucht eine Verfügung von Todes wegen, und dafür gilt eine strenge Form: Ein ausgedrucktes Testament ist unwirksam, wie der Beitrag Testament handschriftlich oder notariell im Einzelnen zeigt.

ErbKlar rechnet die gesetzliche Erbfolge aus Familienstand, Güterstand und den lebenden Verwandten und nennt zu jeder Quote den Absatz, aus dem sie stammt. Ab der vierten Ordnung und bei Gütergemeinschaft gibt das Regelwerk bewusst kein Ergebnis aus, sondern sagt, warum: Eine Zahl ohne tragfähige Grundlage wäre an dieser Stelle teurer als keine.

Häufige Fragen

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Die Verwandten der ersten besetzten Ordnung, daneben der Ehegatte. Erste Ordnung sind die Abkömmlinge (§ 1924 BGB), zweite die Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), dritte die Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Nach § 1930 BGB sperrt eine besetzte Ordnung alle folgenden vollständig.

Wie viel erbt der Ehepartner ohne Testament?

Neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Großeltern die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Im gesetzlichen Güterstand kommt nach § 1371 Abs. 1 BGB ein pauschales weiteres Viertel hinzu, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Neben Kindern ergibt das die Hälfte.

Erben Enkel, wenn das Kind noch lebt?

Nein. § 1924 Abs. 2 BGB schließt die durch einen lebenden Abkömmling mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge aus. Erst wenn ein Kind vorverstorben ist, treten dessen Abkömmlinge nach § 1924 Abs. 3 BGB an seine Stelle und teilen sich den Anteil dieses Stammes.

Erben Geschwister, wenn ein Elternteil noch lebt?

Nur teilweise, und in einem Fall gar nicht. Nach § 1925 Abs. 3 BGB treten an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge. Hatte dieser Elternteil keine weiteren Kinder, erbt nach Satz 2 der überlebende Elternteil allein, und es rückt niemand nach.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die gesetzliche Erbfolge wird in drei Schritten gerechnet: erst die Ordnung, dann die Verteilung innerhalb der Ordnung, dann die Quote des Ehegatten daneben. § 1930 BGB sperrt dabei jede folgende Ordnung, solange eine vorhergehende besetzt ist.

Vier Stellen entscheiden über das Ergebnis und werden regelmäßig übersehen: die Trennung von Repräsentation und Eintritt nach Stämmen in § 1924 Abs. 2 und 3 BGB, der Alleinerwerb des überlebenden Elternteils nach § 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB, die paarweise Anwachsung bei Großeltern nach § 1926 Abs. 3 Satz 2 BGB und der Wortlaut „noch Großeltern“ in § 1931 Abs. 2 BGB, der dem Ehegatten neben Onkeln, Tanten und Cousins die ganze Erbschaft zuweist.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.

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