Was kostet ein Testament? Die Gebühren nach dem GNotKG
26. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · ErbKlar RedaktionEin handschriftliches Testament nach § 2247 BGB kostet nichts, verlangt aber die vollständig eigenhändige Niederschrift. Für die notarielle Beurkundung gilt eine gesetzliche Gebühr: 1,0 nach KV 21200 GNotKG für das Einzeltestament, 2,0 nach KV 21100 für das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag, jeweils berechnet nach Tabelle B der Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG.
Die Frage nach dem Preis eines Testaments hat eine unerwartete Antwort: Es gibt keinen Preis, es gibt eine Gebühr, und die steht im Gesetz. Ein Notar kann sie nicht erhöhen und nicht senken. Was Sie zahlen, hängt an einer einzigen Zahl, dem Geschäftswert. Dieser Beitrag zeigt, wie er entsteht, was die beiden Gebührensätze bedeuten und welche Kosten daneben noch anfallen.
Die günstigste Form kostet nichts
Bevor es um Gebühren geht, gehört der Ausgangspunkt dazu: Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB ist kostenlos. Es muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (Absatz 1); Ort und Zeit soll er angeben (Absatz 2), die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten (Absatz 3).
Der Preis dieser Form ist kein Geld, sondern Risiko. Ein ausgedrucktes und nur unterschriebenes Testament ist formunwirksam. Was das genau heißt und warum ErbKlar dafür nur eine Schreibvorlage zum Abschreiben liefert, steht in Testament abschreiben statt ausdrucken.
Wer die eigenhändige Form wählt und trotzdem sicher aufbewahren will, kann das Testament nach § 2248 BGB in besondere amtliche Verwahrung geben. Das ist der eine Posten, der auch hier anfällt, und er steht weiter unten.
Der Preis steht im Gesetz, nicht im Angebot
Für die notarielle Beurkundung gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz. Zwei Gebührensätze decken die Verfügungen von Todes wegen ab:
| Vorgang | Nummer | Satz | Mindestgebühr |
|---|---|---|---|
| Einzeltestament | KV 21200 | 1,0 | 60,00 € |
| Gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag | KV 21100 | 2,0 | 120,00 € |
| Widerruf einer letztwilligen Verfügung | KV 21201 | 0,5 | 30,00 € |
Der Satz allein sagt noch nichts. Er wird auf eine Grundgebühr angewandt, die sich aus dem Geschäftswert ergibt. Für Nachlasssachen gilt dabei Tabelle B der Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG, nicht Tabelle A. Das ist ein häufiger Fehler in Kostenrechnern im Internet und macht bei mittleren Werten mehrere hundert Euro aus.
Notarinnen und Notare üben ein öffentliches Amt aus. Sie dürfen die gesetzlichen Gebühren weder unterschreiten noch überschreiten.
Ein Preisvergleich zwischen Notariaten ist deshalb sinnlos. Ein Vergleich zwischen den Formen ist es nicht.
Der Geschäftswert: die Zahl, an der alles hängt
Der Geschäftswert einer Verfügung von Todes wegen ist das Vermögen. Entscheidend ist, wie Schulden behandelt werden, und hier trennen sich zwei Vorschriften, die oft gleichgesetzt werden:
- § 102 Abs. 1 Satz 2 GNotKG
- Verbindlichkeiten werden nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts abgezogen
- Bei 400.000 € Vermögen und 300.000 € Schulden bleibt ein Wert von 200.000 €
- § 40 GNotKG
- Verbindlichkeiten werden voll abgezogen
- Dieselben Zahlen ergeben einen Wert von 100.000 €
Wer also aus einer Erbschein-Rechnung auf die Kosten eines Testaments schließt, rechnet mit der falschen Wertvorschrift. Und wer eine Vorsorgevollmacht danebenlegt, mit einer dritten: Dort deckelt § 98 GNotKG den Wert auf höchstens die Hälfte des Vermögens und in jedem Fall auf 1 Million Euro.
Drei Rechnungen mit echten Zahlen
Alle Beträge stammen aus derselben amtlichen Tabelle. Die Umsatzsteuer fällt nach KV 32014 nur auf Notargebühren an, nicht auf Gerichtsgebühren.
| Fall | Geschäftswert | Gebühr | mit Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Einzeltestament, 100.000 € Vermögen | 100.000 € | 273,00 € | 324,87 € |
| Einzeltestament, 200.000 € Vermögen | 200.000 € | 435,00 € | 517,65 € |
| Einzeltestament, 500.000 € Vermögen | 500.000 € | 935,00 € | 1.112,65 € |
| Berliner Testament, 200.000 € Vermögen | 200.000 € | 870,00 € | 1.035,30 € |
| Berliner Testament, 400.000 € Vermögen | 400.000 € | 1.570,00 € | 1.868,30 € |
Der Sprung vom Einzeltestament zum gemeinschaftlichen ist genau der doppelte Satz: 1,0 gegenüber 2,0. Bei 200.000 Euro Vermögen sind das 435 gegenüber 870 Euro Gebühr. Das ist keine Zuschlagsentscheidung des Notariats, sondern KV 21100.
Ein Vergleich, der die Rechnung oft dreht: Der Erbschein kostet nach dem Erbfall 1,0 nach KV 12210 für das Verfahren plus 1,0 nach KV 23300 für die eidesstattliche Versicherung, zusammen also ebenfalls 2,0. Bei einem Geschäftswert von 200.000 Euro sind das 870 Euro. Ein beurkundetes Testament macht den Erbschein in der Regel entbehrlich; wer diese Ersparnis gegenrechnet, kommt beim Einzeltestament auf ein anderes Ergebnis als beim ersten Hinsehen.
Was daneben kostet
Drei weitere Posten haben feste Beträge und hängen nicht am Vermögen:
- Amtliche Verwahrung, KV 12100: 82,00 €. Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung. Mit der Gebühr sind die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten.
- Eröffnung, KV 12101: 109,00 €. Sie fällt nach dem Erbfall an. Werden mehrere Verfügungen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, wird nur eine Gebühr erhoben.
- Widerruf, KV 21201: 0,5, mindestens 30,00 €. Der Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist ein eigener Beurkundungsgegenstand mit halbem Satz.
- Errichtung Handschriftlich kostenlos (§ 2247 BGB) oder notariell nach KV 21200 beziehungsweise KV 21100.
- Verwahrung Auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung (§ 2248 BGB), 82,00 € nach KV 12100.
- Änderung oder Widerruf Ein neues Testament nach denselben Sätzen, ein isolierter Widerruf mit 0,5 nach KV 21201.
- Nach dem Erbfall Eröffnung mit 109,00 € nach KV 12101. Ein Erbschein kostet zusätzlich 2,0 aus KV 12210 und KV 23300, sofern er überhaupt nötig wird.
Über einem Geschäftswert von 5 Millionen Euro rechnet ErbKlar nicht mehr. Bis dahin ist jede Gebühr an der amtlichen Tabelle nachgeprüft; darüber schreibt § 34 Abs. 2 GNotKG weitere Stufen vor, für die es keine Tabelle gibt, an der sich der Wert nachprüfen ließe. In dieser Größenordnung nennt Ihnen das Notariat die Gebühr vorab.
Welche Form für Ihre Lage die richtige ist, entscheidet nicht der Preis allein. Die Gegenüberstellung steht in Testament handschriftlich oder notariell; die Besonderheiten des gemeinschaftlichen Testaments in Berliner Testament. Was ErbKlar dabei nicht tut: beurkunden, Notartermine vermitteln oder Dokumente prüfen. Das Produkt bereitet vor und nennt zu jedem Dokument die nötige Form.
Häufige Fragen
Was kostet ein Testament beim Notar?
Die Gebühr ist gesetzlich festgelegt und hängt am Geschäftswert. Für ein Einzeltestament gilt ein Satz von 1,0 nach KV 21200 GNotKG, mindestens 60 Euro; bei 200.000 Euro Vermögen sind das 435 Euro Gebühr, mit Umsatzsteuer 517,65 Euro. Ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag kostet den doppelten Satz nach KV 21100, mindestens 120 Euro.
Kostet ein handschriftliches Testament etwas?
Nein. Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB ist kostenlos, muss aber vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Ein Ausdruck mit Unterschrift ist formunwirksam. Wer es in besondere amtliche Verwahrung gibt (§ 2248 BGB), zahlt dafür 82 Euro nach KV 12100 GNotKG.
Warum ist das Berliner Testament doppelt so teuer?
Weil das Kostenverzeichnis dafür einen anderen Satz vorsieht. KV 21100 GNotKG setzt für ein gemeinschaftliches Testament und für den Erbvertrag einen Satz von 2,0 an, KV 21200 für die einseitige Verfügung 1,0. Bei 200.000 Euro Vermögen sind das 870 statt 435 Euro Gebühr.
Werden Schulden vom Geschäftswert abgezogen?
Bei einer Verfügung von Todes wegen nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts (§ 102 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Bei 400.000 Euro Vermögen und 300.000 Euro Schulden bleibt deshalb ein Geschäftswert von 200.000 Euro. Beim Erbschein gilt dagegen § 40 GNotKG, der Verbindlichkeiten voll abzieht: derselbe Fall ergibt dort 100.000 Euro.
Spart ein notarielles Testament den Erbschein?
In der Regel ja. Ein Erbschein kostet nach dem Erbfall 1,0 nach KV 12210 für das Verfahren und zusätzlich 1,0 nach KV 23300 für die eidesstattliche Versicherung, zusammen also denselben Satz wie ein gemeinschaftliches Testament. Bei einem Geschäftswert von 200.000 Euro sind das 870 Euro, auf die keine Umsatzsteuer anfällt.
Das Wichtigste in Kürze
Ein handschriftliches Testament nach § 2247 BGB kostet nichts, verlangt aber die vollständig eigenhändige Niederschrift. Für die notarielle Beurkundung gilt eine gesetzliche Gebühr: 1,0 nach KV 21200 GNotKG für das Einzeltestament, 2,0 nach KV 21100 für das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag, jeweils berechnet nach Tabelle B der Anlage 2 zu § 34 Abs. 3 GNotKG.
Der Geschäftswert ist das Vermögen; Verbindlichkeiten werden bei einer Verfügung von Todes wegen nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts abgezogen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Bei 200.000 Euro Vermögen kostet ein Einzeltestament 435 Euro Gebühr, ein Berliner Testament 870 Euro; Umsatzsteuer fällt nur auf Notargebühren an.
Daneben stehen feste Beträge: 82 Euro für die besondere amtliche Verwahrung (KV 12100), 109 Euro für die Eröffnung nach dem Erbfall (KV 12101) und 0,5 für den Widerruf einer letztwilligen Verfügung (KV 21201). Ein beurkundetes Testament macht den Erbschein in der Regel entbehrlich, der seinerseits 2,0 aus KV 12210 und KV 23300 kostet.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.