← Alle Beiträge
Erbfall · 30. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit · ErbKlar Redaktion

Erbschaftsteuer anzeigen: Die 3-Monats-Frist nach § 30 ErbStG — und wann sie entfällt

Geerbt wird nicht nur privat — der Fiskus ist von Gesetzes wegen informiert. § 30 Abs. 1 ErbStG verpflichtet jeden, der etwas von Todes wegen erwirbt, diesen Erwerb dem Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen. Die Frist läuft unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Steuer anfällt.

Dieser Beitrag erklärt, wann die Frist beginnt, in welchen Fällen die Anzeige gesetzlich entbehrlich ist, was in die Anzeige gehört und warum die Anzeige noch keine Steuererklärung ist.

1. Die Anzeigepflicht: 3 Monate ab Kenntnis

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Erwerb Kenntnis erlangen — praktisch also, wenn Sie vom Tod des Erblassers und davon erfahren, dass Sie etwas geerbt haben. Ab diesem Tag haben Sie drei Monate Zeit, den Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG).

Die Pflicht trifft nicht nur Erben: Auch Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Beschenkte, deren Zuwendung an den Tod anknüpft, fallen grundsätzlich darunter. Maßgeblich ist in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte; viele Finanzämter haben spezialisierte Erbschaftsteuerstellen.

Wichtig: Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Höhe des Erbes. Auch wer unter seinem Freibetrag bleibt und keine Steuer zahlen wird, ist von der Pflicht grundsätzlich erfasst — es sei denn, eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.

2. Wann die Anzeige entfällt

Das Gesetz selbst nimmt Ihnen die Anzeige in einem eng umschriebenen Fall ab: wenn der Erwerb auf einem öffentlich beurkundeten Testament oder Erbvertrag beruht, der eröffnet wurde, Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sich daraus unzweifelhaft ergibt — und zum Nachlass weder Grundbesitz noch Betriebsvermögen, bestimmte Gesellschaftsanteile noch Auslandsvermögen gehören.

Der Hintergrund: Bei einem notariell oder gerichtlich beurkundeten Testament erfährt das Finanzamt über die Testamentseröffnung ohnehin vom Erbfall, und der Nachlass besteht in diesen Fällen typischerweise aus beweglichem Vermögen und Kontoguthaben. Dann ist eine zusätzliche Anzeige entbehrlich.

Vorsicht bei den Stolperstellen: Ein handschriftliches Testament ist keine „öffentlich beurkundete" Verfügung — hier bleibt es bei der Anzeigepflicht. Und sobald eine Immobilie, eine Firma oder Vermögen im Ausland im Spiel ist, entfällt die Ausnahme ebenfalls. Im Zweifel gilt: anzeigen — oder die Frage steuerlich klären lassen. Eine Anzeige zu viel schadet nicht, eine fehlende kann Ärger mit dem Finanzamt geben.

3. Was in die Anzeige gehört

Die Anzeige ist formlos möglich — ein kurzes Schreiben an die Erbschaftsteuerstelle des Finanzamts genügt. Sie sollte enthalten: Ihren Namen und Ihre Anschrift, Name und letzte Anschrift des Erblassers, das Sterbedatum, Ihr Verwandtschaftsverhältnis und eine erste, ehrliche Aufstellung dessen, was zum Nachlass gehört — Konten, Immobilien, Wertpapiere, sonstiges Vermögen, soweit Ihnen bekannt.

Niemand verlangt an dieser Stelle eine geprüfte Vermögensaufstellung. Geben Sie den Stand wieder, den Sie nach sorgfältiger Prüfung kennen — und weisen Sie darauf hin, wenn die Übersicht noch vorläufig ist. Wer bewusst falsch oder unvollständig anzeigt, riskiert steuerrechtliche Konsequenzen; wer ehrlich nachbessert, nicht.

4. Anzeige ist nicht die Steuererklärung

Die Anzeige nach § 30 ErbStG ist nur der erste Schritt. Sie informiert das Finanzamt, dass es einen Erbfall gegeben hat und wer betroffen ist. Die eigentliche Erbschaftsteuererklärung folgt später: Das Finanzamt fordert Sie bei Bedarf gesondert zur Abgabe auf — und setzt dafür eine eigene Frist.

Für viele Erben endet das Verfahren mit der Anzeige oder ganz ohne Post: Bleibt der Erwerb erkennbar unter den Freibeträgen und liegen keine besonderen Nachlassgegenstände vor, meldet sich das Finanzamt häufig nicht weiter. Kommt die Aufforderung zur Erklärung, lohnt sich bei Immobilien oder größeren Vermögen regelmäßig steuerliche Beratung — Bewertungsfragen entscheiden dort über viel Geld.

5. Die Freibeträge kurz erklärt

Erbschaftsteuer fällt erst oberhalb persönlicher Freibeträge an, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen (§ 16 ErbStG): Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder und Stiefkinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern und Großeltern 100.000 € — und für nahezu alle übrigen Personen, darunter Geschwister, Lebensgefährten ohne Trauschein, Nichten und Neffen, nur 20.000 €.

Zwei Konsequenzen daraus: In der Kernfamilie ist oft gar keine Steuer fällig — die Anzeigepflicht bleibt davon unberührt. Und gerade die Konstellationen mit dem kleinen 20.000-€-Freibetrag werden bei Immobilien schnell steuerpflichtig. Unverheiratete Partner sollten das besonders früh wissen.

6. Praxisbeispiel: zwei Geschwister, ein Haus

Zwei Schwestern erben von ihrer Mutter: ein Haus, ein Girokonto, eine Lebensversicherung. Ein Testament gibt es nicht — die Erbfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Weil kein beurkundetes Testament existiert und Grundbesitz zum Nachlass gehört, ist die Anzeigepflicht eindeutig: Beide zeigen ihren Erwerb innerhalb der drei Monate dem Finanzamt an, jeweils mit einer kurzen Aufstellung des Nachlasses.

Das Finanzamt prüft und fordert zur Erbschaftsteuererklärung auf. Nach Bewertung des Hauses bleibt der Anteil jeder Schwester unter dem Kinder-Freibetrag von 400.000 € — Steuer fällt keine an. Der Aufwand war überschaubar; versäumt hätten die Schwestern trotzdem nichts dürfen, denn die Pflicht zur Anzeige hing nicht am Steuerausgang, sondern an Gesetz und Frist.

7. Checkliste für die Anzeige

Fazit

§ 30 ErbStG verpflichtet nahezu jeden Erben, den Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis dem Finanzamt anzuzeigen — unabhängig davon, ob später Steuer anfällt. Die Ausnahme bei eröffnetem beurkundetem Testament ist eng: handschriftliche Testamente und Grundbesitz im Nachlass lassen die Pflicht bestehen.

Die Anzeige selbst ist formlos und schnell erledigt. Die eigentliche Erbschaftsteuererklärung fordert das Finanzamt gesondert an — dann erst geht es um Bewertung, Freibeträge und die Frage, ob überhaupt Steuer zu zahlen ist.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Erbrecht.

Weiterlesen Erbe ausschlagen: Die 6-Wochen-Frist nach § 1944 BGB Vorsorgevollmacht: wann die handschriftliche Version nicht reicht
Alle Fristen im Blick: Der Erbfall-Assistent in der ErbKlar-App rechnet Ihre Termine aus — inklusive fertiger Anzeige-Vorlage fürs Finanzamt.