Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuerklassen
5. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · ErbKlar RedaktionDie Erbschaftsteuer richtet sich nach Steuerklasse und Freibetrag: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 für Kinder, 200.000 für Enkel, 100.000 für die übrige Klasse I und 20.000 Euro in den Klassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Wie viel Erbschaftsteuer anfällt, hängt an zwei Größen: der Steuerklasse und dem Freibetrag. Beide richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis, und beide stehen im Gesetz mit Zahlen. Ein Ehegatte hat 500.000 Euro frei, ein Kind 400.000 Euro, ein Enkel 200.000 Euro; erst darüber wird gerechnet, und zwar mit sieben Stufen je Steuerklasse. Dieser Beitrag ordnet die Zahlen und nennt die drei Stellen, an denen sich Rechner regelmäßig vertun.
Die drei Steuerklassen
§ 15 Abs. 1 ErbStG teilt die Erwerber in drei Klassen ein. Die Klasse entscheidet über den Freibetrag und über den Steuersatz.
| Klasse | Wer dazugehört |
|---|---|
| I | Ehegatte und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen |
| II | Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte – und Eltern und Voreltern bei Schenkungen |
| III | Alle übrigen Erwerber, etwa Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, Freunde, entfernte Verwandte |
Erben Eltern oder Großeltern von Todes wegen, gilt Klasse I.
Bekommen sie zu Lebzeiten geschenkt, fallen sie in Klasse II. Derselbe Personenkreis, ein anderer Tatbestand.
Die Freibeträge
§ 16 Abs. 1 ErbStG staffelt die persönlichen Freibeträge nach dem Verhältnis zum Erblasser:
- Ehegatte und Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 Euro
- Enkel: 200.000 Euro
- Übrige der Klasse I: 100.000 Euro
- Klasse II: 20.000 Euro
- Klasse III: 20.000 Euro
- Kein weiterer persönlicher Freibetrag
Eine Besonderheit des Gesetzestextes gehört dazu: Nummer 6 des § 16 Abs. 1 ErbStG lautet im Volltext „(weggefallen)“. Wer eine Liste mit sieben durchnummerierten Freibeträgen aufstellt, behauptet einen Tatbestand, den es nicht gibt.
Neben dem persönlichen Freibetrag stehen zwei weitere Beträge: der Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro für den Ehegatten (§ 17 Abs. 1 ErbStG) und, für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, eine Staffel von 52.000 über 41.000, 30.700 und 20.500 bis 10.300 Euro (§ 17 Abs. 2 ErbStG). Er wird um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt; eine Witwenrente zehrt ihn in der Praxis oft ganz auf.
Die Steuersätze
§ 19 Abs. 1 ErbStG kennt sieben Wertstufen: bis 75.000, bis 300.000, bis 600.000, bis 6.000.000, bis 13.000.000, bis 26.000.000 Euro und darüber. Maßgeblich ist der Wert nach Abzug der Freibeträge.
| Wert bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
In Klasse III springt der Satz schon oberhalb von 6 Millionen Euro von 30 auf 50 Prozent, nicht erst oberhalb von 13 Millionen. Das ist die erste der drei Stellen, an denen Rechner sich vertun.
Der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG mildert den Sprung an den Stufengrenzen: Bei einem Steuersatz bis 30 Prozent wird höchstens die Hälfte, darüber höchstens drei Viertel des die Wertgrenze übersteigenden Betrags als Steuer erhoben. Er ist zwingend anzuwenden und nicht antragsgebunden.
Drei Rechenfallen
Neben dem Sprung in Klasse III gibt es zwei weitere Stellen, an denen es regelmäßig schiefgeht.
- Erwerb bewerten Was ein Haus, ein Betrieb oder ein Depot wert ist, sagt keine Software. Hier liegt die Steuerberatung.
- Kosten abziehen Die Erbfallkostenpauschale beträgt seit 2025 15.000 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG).
- Freibeträge abziehen Persönlicher Freibetrag, gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag und Hausratsfreibeträge.
- Abrunden, dann Satz anwenden Abgerundet wird auf volle 100 Euro nach Abzug der Freibeträge (§ 10 Abs. 1 ErbStG).
Die Erbfallkostenpauschale liegt bei 15.000 Euro, nicht mehr bei 10.300 Euro. Geändert hat das Art. 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024; § 37 Abs. 21 ErbStG bindet die Neufassung an Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. Für ältere Erbfälle gilt weiter der alte Betrag. Die Verwechslungsgefahr ist eingebaut: 10.300 Euro steht heute noch in § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG als Versorgungsfreibetrag der letzten Altersstufe.
Die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG schmilzt nicht ab. Erwerbe innerhalb von zehn Jahren werden zu einem Gesamterwerb zusammengerechnet; abgezogen wird die Steuer, die für die früheren Erwerbe nach heutigem Recht zu erheben gewesen wäre, mindestens aber die tatsächlich gezahlte. Das ist etwas anderes als die Abschmelzung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, die pro Jahr um ein Zehntel sinkt; unser Beitrag zur Verjährung des Pflichtteils trennt beide Fristen.
Zwei Befreiungen rechnet ErbKlar bewusst nicht mit: das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG, für Kinder nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt, jeweils mit zehn Jahren Behaltensfrist) und die Freistellung der fiktiven güterrechtlichen Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG. Beide hängen an Voraussetzungen, die keine Software prüfen kann. Eine unterschlagene Befreiung ergäbe eine zu hohe Steuerzahl, eine unterstellte eine zu niedrige.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Nach § 16 Abs. 1 ErbStG 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und für Kinder verstorbener Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für die übrigen Erwerber der Steuerklasse I und jeweils 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III.
Welche Steuerklasse gilt für Geschwister?
Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro, die Sätze beginnen bei 15 Prozent und steigen bis 43 Prozent.
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale?
15.000 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. Für frühere Erbfälle gilt der alte Betrag von 10.300 Euro; dieselbe Zahl steht heute noch als Versorgungsfreibetrag in § 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG.
Werden mehrere Schenkungen zusammengerechnet?
Ja, innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG. Gebildet wird ein Gesamterwerb; die Steuer auf frühere Erwerbe wird angerechnet. Anders als beim Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt hier nichts jährlich ab.
Das Wichtigste in Kürze
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach Steuerklasse und Freibetrag: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 für Kinder, 200.000 für Enkel, 100.000 für die übrige Klasse I und 20.000 Euro in den Klassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Gerechnet wird nach Abzug der Freibeträge mit sieben Stufen je Klasse (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Zu beachten sind der Sprung von 30 auf 50 Prozent in Klasse III oberhalb von 6 Millionen Euro, die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro und die Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.