Testament online beurkunden: was per Video geht und was nicht
11. August 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · ErbKlar RedaktionDie Online-Beurkundung beim Notar ist keine allgemeine Möglichkeit, sondern eine geschlossene Positivliste. § 16a Abs. 1 BeurkG lässt sie nur zu, soweit ein Gesetz sie zulässt; § 40a Abs. 1 Satz 2 BeurkG stellt die Beglaubigung unter dieselbe Bedingung. Die Bundesnotarkammer nennt als Beispiele Gesellschaftsgründungen und Registeranmeldungen. Für Testament, Erbvertrag und Vorsorgevollmacht fehlt die gesetzliche Zulassung.
Eine GmbH lässt sich beim Notar per Videokonferenz gründen. Daraus wird schnell die Frage, ob auch das Testament online beurkundet werden kann. Die Antwort steht in einem Halbsatz: § 16a Abs. 1 BeurkG lässt die Beurkundung über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer zu, „soweit dies durch Gesetz zugelassen ist“. Eine geschlossene Positivliste, und Verfügungen von Todes wegen stehen nicht darauf.
Der Halbsatz, an dem alles hängt
§ 16a Abs. 1 BeurkG erlaubt die Beurkundung von Willenserklärungen über das von der Bundesnotarkammer nach § 78p BNotO betriebene Videokommunikationssystem, „soweit dies durch Gesetz zugelassen ist“. Die Norm eröffnet ein Verfahren. Sie erlaubt keinen Vorgang. Erlaubt ist er erst, wenn ein anderes Gesetz ihn dafür freigibt.
Für die Beglaubigung gilt dieselbe Schranke. § 40a Abs. 1 Satz 2 BeurkG: „Die Beglaubigung kann mittels Videokommunikation nur erfolgen, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.“
Die Frage lautet nicht: Steht mein Fall auf einer Verbotsliste? Sie lautet: Steht er auf der Erlaubnisliste?
Dazu kommt § 16a Abs. 2 BeurkG: Der Notar soll per Video ablehnen, wenn er sich keine Gewissheit über die Person verschaffen kann oder an der Geschäftsfähigkeit zweifelt. Beim Testament ist genau das seine Hauptarbeit.
Was heute online geht
Die Bundesnotarkammer nennt als Beispiele des heutigen Online-Verfahrens die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und sämtliche Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister. Das ist Gesellschafts- und Registerrecht. Sie führt diese Vorgänge ausdrücklich als Beispiele auf, nicht als abschließende Liste; abschließend ist allein der Vorbehalt in § 16a Abs. 1 BeurkG. Für Testament, Erbvertrag und Vorsorgevollmacht fehlt die gesetzliche Zulassung, und daran ändert sich nur etwas, wenn der Gesetzgeber sie ausdrücklich freigibt.
- Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)
- Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
- Notarielles Testament (§ 2232 BGB)
- Erbvertrag (§ 2276 BGB)
- Beglaubigte Vorsorgevollmacht
- Erbausschlagung (§ 1945 BGB)
Testament: zwei Formen, beide ohne Bildschirm
§ 2231 BGB kennt für das ordentliche Testament zwei Wege: die Niederschrift eines Notars oder die eigenhändige Erklärung nach § 2247 BGB. Einen dritten gibt es nicht. Ein Videotermin wäre keine eigene Form, sondern eine Art, den ersten zu gehen.
Das öffentliche Testament entsteht nach § 2232 BGB, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit dieser Erklärung übergibt. Die Schrift darf offen oder verschlossen sein. Gesperrt wird der Videotermin also nicht durch § 2232 BGB, sondern durch die fehlende Freigabe in § 16a Abs. 1 BeurkG.
Der zweite Weg ist das eigenhändige Testament. § 2247 Abs. 1 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Ein Ausdruck erfüllt das nicht, auch mit handschriftlicher Unterschrift nicht.
Ort und Zeit sowie Vor- und Familienname in der Unterschrift sind dagegen Soll-Angaben (§ 2247 Abs. 2 und 3 BGB). Eine harte Grenze zieht Abs. 4: Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann, kann so kein Testament errichten. Beide Formen samt Kosten im Vergleich: Testament handschriftlich oder notariell.
Erbvertrag: die Anwesenheit steht im Gesetz
Beim Erbvertrag liegt die Sperre doppelt. § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.“ Hier fehlt nicht nur die Freigabe für die Videokommunikation. Hier steht die gleichzeitige Anwesenheit im Tatbestand.
Beide Vertragsteile sitzen also zur selben Zeit beim selben Notar. Für Ehegatten und Verlobte gibt es eine Erleichterung bei der Form, nicht beim Termin: Ist der Erbvertrag mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden, genügt nach § 2276 Abs. 2 BGB die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
Bindend verfügen können Ehepaare auch ohne Erbvertrag. Der häufigere Weg ist das gemeinschaftliche Testament, mit eigenen Tücken bei Bindung und Pflichtteil: Berliner Testament: die Standardlösung für Ehepaare.
Vollmacht und Patientenverfügung: kein Video, aber auch kein Notarzwang
Die meisten Vorsorgedokumente brauchen gar keine Beurkundung. Die Patientenverfügung verlangt nach § 1827 Abs. 1 BGB eine schriftliche Festlegung. Ein Notar ist nicht vorgeschrieben, widerrufen werden kann sie jederzeit formlos.
Für die Vorsorgevollmacht gibt es keine allgemeine Formvorschrift, aber eine besondere. Nach § 1820 Abs. 2 BGB muss sie schriftlich erteilt sein und die Maßnahmen ausdrücklich umfassen, wenn der Bevollmächtigte in ärztliche Maßnahmen (§ 1829 BGB), eine Unterbringung (§ 1831 BGB) oder Maßnahmen nach § 1832 BGB einwilligen soll. Sonst fehlt sie für genau diese Lagen.
Die Grenze der Schriftform zieht das Grundbuchamt: § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO verlangt öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Wer sonst noch mehr verlangt, steht in Vorsorgevollmacht: wann die handschriftliche Version nicht reicht.
| Dokument | Form | Fundstelle |
|---|---|---|
| Eigenhändiges Testament | Eigenhändig geschrieben und unterschrieben | § 2247 Abs. 1 BGB |
| Notarielles Testament | Niederschrift eines Notars | § 2232 BGB |
| Erbvertrag | Notar, beide Teile gleichzeitig anwesend | § 2276 Abs. 1 BGB |
| Vollmacht für Heilbehandlung und Unterbringung | Schriftlich, Maßnahmen ausdrücklich benannt | § 1820 Abs. 2 BGB |
| Patientenverfügung | Schriftlich, Widerruf formlos | § 1827 Abs. 1 BGB |
| Vollmacht fürs Grundbuchamt | Öffentlich beglaubigt oder beurkundet | § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO |
Was Sie stattdessen vorbereiten können
Der Termin ist nicht der teure Teil. Teuer ist die Vorbereitung, und die lässt sich zu Hause erledigen.
- Dokumente auswählen. Patientenverfügung, Vollmacht, Betreuungsverfügung und Testament decken verschiedene Lagen ab.
- Form je Dokument klären. Schriftlich, eigenhändig, beglaubigt oder beurkundet: die Tabelle oben nennt die Fundstelle.
- Inhalte festlegen. In die Vollmacht gehören die Maßnahmen nach § 1820 Abs. 2 BGB ausdrücklich hinein.
- Termin selbst vereinbaren. Beim Erbvertrag müssen beide Teile gleichzeitig da sein.
ErbKlar führt durch fünf Fragen zu einem Vorsorge-Paket: Patientenverfügung, Vollmacht, Betreuungsverfügung, ein Testament passend zum Familienstand und, wo nötig, eine Unternehmensklausel. Zu jedem Dokument steht die nötige Form dabei. Beurkundet wird im Notariat, den Termin vereinbaren Sie selbst: ErbKlar beurkundet nicht online und vermittelt keine Notartermine. Für das eigenhändige Testament gibt ErbKlar kein Dokument aus: Es muss nach § 2247 Abs. 1 BGB von Hand geschrieben und unterschrieben sein, ein Ausdruck wäre unwirksam. Die Nutzung ist aktuell vollständig kostenlos, einschließlich aller verfügbaren Funktionen. Ein bestätigtes Konto hebt das Gastkontingent auf. Notar- und Registergebühren zahlen Sie weiterhin selbst.
Auch nach dem Erbfall lässt sich die Form nicht umgehen. Die Ausschlagung erfolgt nach § 1945 Abs. 1 BGB zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Dafür bleiben sechs Wochen: Erbe ausschlagen: die 6-Wochen-Frist nach § 1944 BGB.
Häufige Fragen
Kann ich ein Testament online beim Notar beurkunden lassen?
Nein. § 16a Abs. 1 BeurkG erlaubt die Beurkundung über das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer nur, „soweit dies durch Gesetz zugelassen ist“. Für Verfügungen von Todes wegen fehlt diese Zulassung. Das öffentliche Testament nach § 2232 BGB entsteht weiterhin im Notariat.
Ist ein ausgedrucktes Testament gültig?
Nein. § 2247 Abs. 1 BGB verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Ein Ausdruck ist nicht eigenhändig geschrieben, auch nicht mit Unterschrift darunter. Wer nicht selbst schreiben will oder kann, braucht das notarielle Testament nach § 2232 BGB.
Kann ein Erbvertrag per Video geschlossen werden?
Nein. § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt die Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile.
Muss eine Vorsorgevollmacht zum Notar?
Nicht in jedem Fall, eine allgemeine gesetzliche Formvorschrift gibt es nicht. Für die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, eine Unterbringung und Maßnahmen nach § 1832 BGB verlangt § 1820 Abs. 2 BGB aber eine schriftliche Vollmacht, die diese Maßnahmen benennt. Gegenüber dem Grundbuchamt ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO eine öffentlich beglaubigte Urkunde nötig.
Das Wichtigste in Kürze
Die Online-Beurkundung beim Notar ist keine allgemeine Möglichkeit, sondern eine geschlossene Positivliste. § 16a Abs. 1 BeurkG lässt sie nur zu, soweit ein Gesetz sie zulässt; § 40a Abs. 1 Satz 2 BeurkG stellt die Beglaubigung unter dieselbe Bedingung. Die Bundesnotarkammer nennt als Beispiele Gesellschaftsgründungen und Registeranmeldungen. Für Testament, Erbvertrag und Vorsorgevollmacht fehlt die gesetzliche Zulassung.
Für Vorsorge und Nachlass gilt deshalb die klassische Form. Das ordentliche Testament kennt nach § 2231 BGB zwei Wege: die Niederschrift eines Notars (§ 2232 BGB) oder die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein Ausdruck ist unwirksam. Beim Erbvertrag verlangt § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile.
Vieles braucht dagegen keinen Notar. Die Patientenverfügung ist nach § 1827 Abs. 1 BGB schriftlich zu errichten. Die Vorsorgevollmacht muss nach § 1820 Abs. 2 BGB schriftlich vorliegen und die Maßnahmen benennen, soweit es um Heilbehandlung, Unterbringung und Maßnahmen nach § 1832 BGB geht. Beglaubigt wird, wo der Empfänger es fordert, etwa das Grundbuchamt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO.
- § 16a BeurkG: Beurkundung mittels Videokommunikation
- § 40a BeurkG: Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
- Bundesnotarkammer: Online-Verfahren
- § 2231 BGB: Ordentliche Testamente
- § 2232 BGB: Öffentliches Testament
- § 2247 BGB: Eigenhändiges Testament
- § 2276 BGB: Form des Erbvertrags
- § 1820 BGB: Vorsorgevollmacht, Vollmacht und Kontrollbetreuung
- § 1827 BGB: Patientenverfügung
- § 1945 BGB: Form der Ausschlagung
- § 29 GBO: Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.