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Nachlass

Erbschein beantragen: Ablauf, Kosten und wann er entbehrlich ist

21. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · ErbKlar Redaktion
Kurzantwort

Der Erbschein nach § 2353 BGB weist das Erbrecht nach und wird nur auf Antrag beim Nachlassgericht erteilt. Er ist entbehrlich, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vorliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO); bei handschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge verlangt ihn das Grundbuchamt.

Die Bank verlangt ihn, das Grundbuchamt verlangt ihn, und die Versicherung fragt zuerst danach: Der Erbschein ist das Dokument, mit dem Erben ihr Erbrecht nachweisen. Er kostet Zeit und, abhängig vom Nachlasswert, spürbar Geld. In vielen Fällen ist er entbehrlich, weil ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift denselben Nachweis führt. Dieser Beitrag erklärt, wann Sie den Erbschein wirklich brauchen, welche Angaben der Antrag nach § 352 FamFG enthalten muss, was er nach dem GNotKG kostet und in welcher Reihenfolge Sie ihn mit den übrigen Fristen des Erbfalls angehen.

Was der Erbschein ist und wer ihn erteilt

Nach § 2353 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil berufen ist, über die Größe seines Erbteils. Das ist der Erbschein. Er bescheinigt, wer Erbe ist und zu welchem Anteil, nicht, was zum Nachlass gehört.

Zuständig ist nach § 343 Abs. 1 FamFG das Amtsgericht als Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, gilt der letzte inländische; fehlt auch der, ist nach Absatz 3 das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher war oder Nachlassgegenstände im Inland liegen.

Der Erbschein wird nicht von Amts wegen erteilt. Ohne Antrag gibt es ihn nicht, und den Antrag stellt der Erbe selbst oder über einen Notar. Wer den Antrag stellt, hat die Erbschaft angenommen; das ist eine der Angaben, die § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG verlangt. Vor dem Antrag sollte deshalb die Frage geklärt sein, ob die Erbschaft überhaupt angenommen werden soll. Wie lange dafür Zeit bleibt, steht im Beitrag zur Ausschlagungsfrist von sechs Wochen.

Wann der Erbschein entbehrlich ist

§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO bestimmt, dass der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nur durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden kann. Satz 2 enthält die Ausnahme, die in der Praxis am meisten Geld spart: Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, genügt die Vorlage dieser Verfügung und der Niederschrift über ihre Eröffnung. Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag ersetzt also den Erbschein, ein handschriftliches Testament nicht.

  1. Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, und ist die Erbfolge daraus eindeutig? Ja In der Regel kein Erbschein nötig: Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) und meist auch Banken akzeptieren die Urkunde mit der Eröffnungsniederschrift. Weiter mit Frage 3.Nein Weiter mit Frage 2.
  2. Gibt es ein handschriftliches Testament oder gar keins? Ja Für Grundstücke ist der Erbschein Pflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO). Banken und Versicherungen verlangen ihn häufig ebenfalls.Nein Ohne Nachlassgegenstände, die einen Nachweis erfordern, ist der Erbschein oft entbehrlich.
  3. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge aus der Urkunde für nicht nachgewiesen, etwa wegen einer Bedingung oder unklaren Formulierung? Ja Dann kann es nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO doch einen Erbschein verlangen.Nein Es bleibt bei der Urkunde. Beim Grundstück unter 3.000 Euro Wert kann das Amt nach Absatz 3 sogar andere Beweismittel genügen lassen.
Brauche ich einen Erbschein?

Für Banken gilt keine gesetzliche Regel wie § 35 GBO. Viele Institute akzeptieren ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift; ein Anspruch darauf lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten, wohl aber aus den Bedingungen des jeweiligen Instituts. Wer sich rechtzeitig um eine Kontovollmacht über den Tod hinaus kümmert, braucht für das laufende Konto oft gar keinen Nachweis. Was dafür vorzubereiten ist, beschreibt der Beitrag zur Vorsorgevollmacht.

Was der Antrag nach § 352 FamFG enthalten muss

Wer als gesetzlicher Erbe einen Erbschein beantragt, muss nach § 352 Abs. 1 FamFG acht Angaben machen. Wer ihn auf Grund eines Testaments beantragt, benennt nach Absatz 2 die Verfügung, gibt an, ob weitere Verfügungen vorhanden sind, und macht die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 bis 8.

Die Angaben des Antrags nach § 352 Abs. 1 FamFG
Nr.AngabeNachweis
1Zeitpunkt des Todes des ErblassersSterbeurkunde (öffentliche Urkunde, Abs. 3 Satz 1)
2Letzter gewöhnlicher Aufenthalt und StaatsangehörigkeitMeldebescheinigung, Ausweis
3Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruhtGeburts- und Heiratsurkunden (Abs. 3 Satz 1)
4Personen, die den Antragsteller ausschließen oder seinen Erbteil mindern würdenAngabe, bei Wegfall auch die Art des Wegfalls (Abs. 1 Satz 2)
5Vorhandene Verfügungen von Todes wegenAngabe, Urkunde vorlegen
6Ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig istAngabe
7Dass der Antragsteller die Erbschaft angenommen hatAngabe
8Größe des ErbteilsAngabe

Für die übrigen Angaben verlangt § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG eine eidesstattliche Versicherung vor dem Gericht oder einem Notar, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann sie erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (Satz 4). Diese Versicherung ist der Grund, warum der Erbschein zwei Gebühren auslöst und nicht eine.

Was der Erbschein kostet

Die Gerichtsgebühr für das Erbscheinsverfahren beträgt nach Nr. 12210 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG eine 1,0-Gebühr. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird nach Anmerkung 1 zu Nr. 12210 gesondert erhoben, und zwar nach Nr. 23300 ebenfalls mit 1,0. Beide Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert, und der ist nach § 40 Abs. 1 GNotKG der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten.

  • Nachlass 50.000 € 330 €
  • Nachlass 200.000 € 870 €
  • Nachlass 500.000 € 1.870 €
Erbscheinskosten nach Tabelle B des GNotKG: beide 1,0-Gebühren zusammen

Die Beträge folgen aus Tabelle B zum GNotKG: Bei 200.000 Euro Geschäftswert beträgt die 1,0-Gebühr 435 Euro, zweimal erhoben also 870 Euro. Wird die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben, berechnet dieser die Gebühr 23300; das Gericht erhebt dann nur die 12210. Wird der Antrag zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 12211 auf 0,3, höchstens 218 Euro.

Hier liegt die eigentliche Rechnung hinter der Frage „Erbschein oder notarielles Testament“: Wer zu Lebzeiten ein Testament beurkunden lässt, zahlt einmal beim Notar; die Erben sparen nach dem Erbfall den Erbschein. Was das Testament kostet, steht im Beitrag Was kostet ein Testament?.

Praxisbeispiel: Reihenfolge nach dem Erbfall

Eine Mutter stirbt am 10. März und hinterlässt ein handschriftliches Testament, das ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen einsetzt, dazu eine Eigentumswohnung im Wert von 240.000 Euro und ein Girokonto. Weil das Testament handschriftlich ist, verlangt das Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO einen Erbschein. Die Kinder stellen den Antrag am 20. April, nachdem die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und klar ist, dass beide annehmen. Geschäftswert: 240.000 Euro abzüglich 15.000 Euro Restschuld, also 225.000 Euro; nach Tabelle B fallen zweimal 485 Euro an, zusammen 970 Euro.

  1. 10. März Erbfall Die Sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung beginnt mit Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund.
  2. bis 21. April Ausschlagungsfrist läuft ab Bei Kenntnis am Sterbetag, § 1944 BGB. Erst danach ist die Annahme sicher.
  3. 20. April Erbscheinsantrag Beim Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, mit eidesstattlicher Versicherung.
  4. bis 10. Juni Anzeige beim Finanzamt Drei Monate nach Kenntnis vom Erwerb, § 30 ErbStG, unabhängig vom Erbschein.
  5. bis 10. März des übernächsten Jahres Grundbuchberichtigung gebührenfrei Innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Berichtigung von der Gebühr befreit.
Die Termine des Beispiels

Der Erbfall-Assistent von ErbKlar rechnet aus Sterbe- und Kenntnisdatum genau diese Fristen: Ausschlagung, Anzeige beim Finanzamt und Grundbuch, jede mit Ampel. Den Erbschein beantragt er nicht und ersetzt ihn nicht; er sorgt dafür, dass der Antrag zur richtigen Zeit gestellt wird, nach der Ausschlagungsfrist und vor dem Ende der gebührenfreien Grundbuchberichtigung.

Häufige Fragen

Brauche ich immer einen Erbschein?

Nein. Beruht die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt gegenüber dem Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die Urkunde mit der Eröffnungsniederschrift. Bei einem handschriftlichen Testament oder gesetzlicher Erbfolge verlangt das Grundbuchamt den Erbschein, Banken häufig ebenfalls.

Was kostet ein Erbschein?

Zwei 1,0-Gebühren nach Tabelle B des GNotKG: Nr. 12210 für das Verfahren und Nr. 23300 für die eidesstattliche Versicherung. Bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro sind das zweimal 435 Euro, zusammen 870 Euro. Geschäftswert ist nach § 40 Abs. 1 GNotKG der Nachlasswert abzüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers.

Wo beantrage ich den Erbschein?

Beim Nachlassgericht, also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Der Antrag kann dort oder über einen Notar gestellt werden; die eidesstattliche Versicherung wird vor dem Gericht oder dem Notar abgegeben.

Kann ich den Erbschein beantragen, bevor die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist?

Rechtlich ja, aber der Antrag enthält nach § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG die Angabe, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Damit ist die Ausschlagung ausgeschlossen. Wer den Nachlass noch prüft, wartet mit dem Antrag, bis die Entscheidung gefallen ist.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Der Erbschein nach § 2353 BGB weist das Erbrecht nach und wird nur auf Antrag beim Nachlassgericht erteilt. Er ist entbehrlich, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vorliegt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO); bei handschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge verlangt ihn das Grundbuchamt.

Er kostet zwei 1,0-Gebühren nach dem GNotKG, bei 200.000 Euro Nachlasswert zusammen 870 Euro. Der Antrag setzt die Annahme der Erbschaft voraus und gehört deshalb nach die Ausschlagungsfrist, aber vor das Ende der gebührenfreien Grundbuchberichtigung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.

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