Verträge kündigen nach Todesfall: Fristen und Reihenfolge
Nachlass · 5. August 2026 · 14 Min. Lesezeit · ErbKlar RedaktionIn den ersten Wochen nach einem Todesfall liegt ein Stapel Verträge auf dem Tisch, und fast jeder folgt einer eigenen Regel. Manche enden mit dem Tod, die meisten laufen weiter und gehen auf die Erben über, einige geben ein Sonderkündigungsrecht, das nach einem Monat verfällt, und bei der Lebensversicherung geht es gar nicht um Kündigung, sondern um Leistung. Dieser Beitrag ordnet die Verträge nach diesen Gruppen, nennt zu jeder Frist die Fundstelle und stellt eine Reihenfolge auf, die verhindert, dass mitten beim Ausräumen der Wohnung der Strom abgestellt ist.
- Vier Gruppen: was übergeht, was endet, was eine Frist hat, was ein Leistungsfall ist
- Mietvertrag kündigen nach Todesfall: die Frist hängt daran, wer eintritt
- Strom, Gas, Telefon und der Rundfunkbeitrag
- Versicherungen, Abonnements und Mitgliedschaften
- Bank anschreiben und die Vollmacht über den Tod hinaus
- Checkliste für Angehörige: eine Reihenfolge, die nicht rückwärts läuft
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Vier Gruppen: was übergeht, was endet, was eine Frist hat, was ein Leistungsfall ist
Der Ausgangspunkt steht in einem Satz: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Verträge gehören zu diesem Vermögen. Sie enden also nicht dadurch, dass ein Vertragspartner stirbt: Sie laufen weiter, und die Erben sind der neue Vertragspartner. Wer nichts tut, zahlt weiter. Abweichungen gibt es in zwei Richtungen. Einzelne Verträge sind so eng an die Person gebunden, dass sie nicht übergehen. Bei anderen räumt das Gesetz nach dem Tod ein Kündigungsrecht ein, das es sonst nicht gäbe, mit einer eigenen kurzen Frist.
| Gruppe | Beispiele | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Geht auf die Erben über | Strom, Gas, Telefon, Internet, Abonnements, Sachversicherungen | Der Vertrag läuft unverändert weiter, die Erben sind Vertragspartner | § 1922 Abs. 1 BGB |
| Endet mit dem Tod | Mitgliedschaft in einem Verein | Im Regelfall nicht übertragbar und nicht vererblich; die Satzung kann abweichen | § 38 Satz 1, § 40 Satz 1 BGB |
| Sonderkündigungsrecht mit eigener Frist | Wohnung, gemietete Garage, Lagerraum, Geschäftsraum | Kündigung binnen eines Monats ab Kenntnis, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist | § 564 BGB, § 580 BGB |
| Kein Kündigungsfall, sondern ein Leistungsfall | Lebensversicherung mit widerruflich benanntem Bezugsberechtigten | Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit dem Versicherungsfall | § 159 Abs. 2 VVG |
Welche Verträge überhaupt laufen, zeigt kein Ordner so zuverlässig wie die Kontoauszüge der letzten zwölf Monate: Jede Lastschrift steht für einen Vertrag. Dieselbe Aufstellung trägt später die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung, siehe Nachlassverzeichnis erstellen.
Solange offen ist, ob Sie das Erbe ausschlagen, ist jedes Handeln im Nachlass heikel. § 1943 BGB bestimmt: Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.
Ob ein Kündigungsschreiben im Einzelfall als Annahme zu werten ist, ist eine Frage für rechtlichen Rat. Wer einen überschuldeten Nachlass vermutet, klärt zuerst die Ausschlagung: sechs Wochen ab Kenntnis, sechs Monate bei Auslandsbezug (§ 1944 BGB). Dazu Erbe ausschlagen: die 6-Wochen-Frist.
Mietvertrag kündigen nach Todesfall: die Frist hängt daran, wer eintritt
Bei der Wohnung ordnet das Gesetz zuerst, wer den Vertrag fortführt, und erst danach, wer kündigen darf. Der Eintritt geschieht von Gesetzes wegen, ohne Erklärung und ohne Zustimmung des Vermieters.
- Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1 BGB).
- Kinder im gemeinsamen Haushalt treten ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt (§ 563 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dasselbe gilt für andere Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt (Satz 2) und für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen (Satz 3).
- Überlebende Mitmieter: Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 BGB gemeinsam Mieter, also Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, andere Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt oder Personen mit auf Dauer angelegtem gemeinsamem Haushalt, wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt (§ 563a Abs. 1 BGB). Eine reine Zweck-Wohngemeinschaft fällt nicht darunter.
- Die Erben, wenn niemand eintritt und der Vertrag auch nicht mit Mitmietern fortgesetzt wird (§ 564 Satz 1 BGB).
Jede Konstellation hat ihr eigenes Ausstiegsrecht, und jedes läuft einen Monat. Eingetretene Personen können innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod dem Vermieter erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen; dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 BGB). Überlebende Mitmieter können in derselben Frist außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563a Abs. 2 BGB). Setzt sich das Mietverhältnis mit den Erben fort, dürfen Erbe und Vermieter das ebenfalls; ihr Monat beginnt, sobald sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt oder eine Fortsetzung nicht erfolgt sind (§ 564 Satz 2 BGB). Ein viertes Monatsrecht steht dem Vermieter zu: Liegt in der Person der eingetretenen Person ein wichtiger Grund vor, kann er innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom endgültigen Eintritt außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563 Abs. 4 BGB).
Damit liegen zwei Fristen hintereinander, die regelmäßig verwechselt werden. Der eine Monat ist die Frist, in der die Kündigung erklärt sein muss. Wie lange der Vertrag danach noch läuft, sagt die gesetzliche Frist: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573d Abs. 2 Satz 1 BGB).
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB); eine E-Mail genügt nicht.
Wer eintritt oder fortsetzt, haftet neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner (§ 563b Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Verhältnis zum Erben haftet dieser allerdings allein, soweit nichts anderes bestimmt ist (Satz 2): Wer nach außen zahlt, kann sich beim Erben erholen. Garage, Lagerraum oder Geschäftsraum in einem eigenen Vertrag folgen einer anderen Norm im selben Takt: Erbe und Vermieter können innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tod außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 580 BGB). Welche Frist das ist, steht in § 580a BGB; bei Geschäftsräumen ist sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig (Abs. 2, Abs. 4).
Strom, Gas, Telefon und der Rundfunkbeitrag
Energie- und Telefonverträge kennen keine eigene Todesfallregel. Sie gehen nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über und enden durch Kündigung oder durch Umschreiben auf die Person, die weiter dort wohnt.
- Strom und Gas in der Grundversorgung: Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV, wortgleich § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV). Die Kündigung bedarf der Textform, und der Grundversorger bestätigt sie unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes (§ 20 Abs. 2).
- Strom und Gas im Sondervertrag: Die Verordnung gilt für den Grundversorgungsvertrag (§ 1 Abs. 1 StromGVV). Außerhalb davon steht die Frist im Vertrag. Prüfschritt: nachsehen, ob dort ein Sonderkündigungsrecht für den Todesfall vereinbart ist.
- Telefon und Internet: Verlängert sich der Vertrag nach der anfänglichen Laufzeit stillschweigend, ist er ab dann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 Satz 1 TKG), ohne dass dadurch Kosten entstehen dürfen (§ 56 Abs. 4 Satz 1 TKG). Läuft die Erstlaufzeit noch, hilft nur der Blick in den Vertrag.
Der Rundfunkbeitrag hängt an der Wohnung, nicht an der verstorbenen Person: Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Wohnt jemand weiter dort, wird deshalb nicht abgemeldet, sondern das Innehaben der Wohnung durch die neue Inhaberin oder den neuen Inhaber angezeigt (§ 8 Abs. 1 Satz 1). Wird die Wohnung aufgelöst, ist das Ende des Innehabens der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 8 Abs. 2). Hier liegt die teure Stelle: Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1). Wer die Abmeldung drei Monate liegen lässt, zahlt drei Monate länger.
Versicherungen, Abonnements und Mitgliedschaften
Bei Versicherungen lohnt die Unterscheidung zwischen Anzeigen, Anmelden und Kündigen. Nur das Dritte beendet etwas, und es ist häufig das Falsche.
- Lebensversicherung: Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 159 Abs. 2 VVG), ein unwiderruflich Bezeichneter schon mit der Bezeichnung (Abs. 3). Das ist ein Leistungsfall zum Melden. Sollen die Erben die Leistung erhalten: Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss (§ 160 Abs. 2 Satz 2 VVG).
- Kfz-Haftpflicht: Der Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 1 PflVG). Solange das Fahrzeug zugelassen ist, wird nicht gekündigt: erst abmelden oder umschreiben.
- Hausrat, Wohngebäude, Privathaftpflicht: Vor der Kündigung klären, wer bis zur Räumung oder bis zum Verkauf versichert ist.
- Verträge, deren Leistung an die Person des Verstorbenen gebunden ist: Ob und wann sie enden, steht in den Bedingungen. Prüfschritt: den Tod anzeigen und das Vertragsende schriftlich bestätigen lassen.
Bei Mitgliedschaften und Abos gibt es zwei verschiedene Antworten. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich (§ 38 Satz 1 BGB): Im Regelfall endet sie mit dem Tod, eine Kündigung braucht es dafür nicht, wohl aber eine Mitteilung, damit die Beitragseinzüge aufhören. § 38 BGB ist allerdings nachgiebig, die Satzung darf etwas anderes bestimmen (§ 40 Satz 1 BGB). Ein Blick in die Satzung gehört deshalb dazu. Zeitungs-, Streaming- und Fitnessverträge folgen dagegen § 1922 Abs. 1 BGB und den vereinbarten Kündigungsregeln. Wurde ein solches Dauerschuldverhältnis über eine Webseite geschlossen, muss der Anbieter eine ständig verfügbare und leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche bereithalten (§ 312k Abs. 1 und 2 BGB).
Bank anschreiben und die Vollmacht über den Tod hinaus
Das Konto ist der Vertrag, den man am wenigsten eilig kündigt. Über ihn laufen Lastschriften, Daueraufträge, Renten und Gutschriften; solange nicht feststeht, welche davon enden, ist ein geschlossenes Konto vor allem ein Problem.
Eine Vollmacht über den Tod hinaus wirkt genau deshalb. Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers (§ 672 Satz 1 BGB), und für die entgeltliche Geschäftsbesorgung, wie eine Bank sie erbringt, ist § 672 BGB in § 675 Abs. 1 BGB ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 Satz 1 BGB): Bleibt das Grundverhältnis bestehen, bleibt auch die Vollmacht bestehen.
Das gilt in beide Richtungen. Die Erben rücken nach § 1922 Abs. 1 BGB in die Stellung des Vollmachtgebers ein, und die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt (§ 168 Satz 2 BGB). Ein Widerruf gehört schriftlich zur Bank, mit Nachweis der Erbenstellung. Woran eine solche Vollmacht schon zu Lebzeiten scheitert, steht in Vorsorgevollmacht: warum schriftlich nicht reicht.
Checkliste für Angehörige: eine Reihenfolge, die nicht rückwärts läuft
Wer zu früh kündigt, schafft sich ein neues Problem. Eine Wohnung ohne Strom lässt sich nicht ausräumen, ein abgemeldetes Auto nicht bewegen, ein geschlossenes Konto nimmt keine Gutschrift an. Fristgebundene Erklärungen stehen deshalb vorn, die Versorgungsverträge ganz hinten.
- Sterbeurkunde besorgen Beim Standesamt des Sterbeortes, mehrere beglaubigte Ausfertigungen: Banken, Versicherer und Behörden behalten jeweils eine.
- Verträge sichtbar machen Die Liste aus den Kontoauszügen abarbeiten: den sonst niemand findet.
- Fristgebundenes zuerst erklären Ein Monat bei der Miete (§ 563 Abs. 3, § 563a Abs. 2, § 564, § 580 BGB), sechs Wochen für die Ausschlagung (§ 1944 BGB), drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige entfällt, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich das Verhältnis zum Erblasser daraus eindeutig ergibt (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
- Versicherungen anzeigen statt pauschal kündigen Leistungsfälle melden, Pflichtversicherungen bestehen lassen (§ 1 PflVG), Vertragsende schriftlich bestätigen lassen.
- Abonnements und Mitgliedschaften beenden Nichts davon ist eilig genug für Schritt 3 und nichts so träge, dass es bis zur Wohnungsübergabe warten müsste.
- Rundfunkbeitrag klären Anzeigen, wenn jemand weiter in der Wohnung wohnt, sonst abmelden. Die Anzeige wirkt frühestens zum Ablauf ihres eigenen Monats (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV).
- Strom, Gas, Telefon zuletzt Zum Übergabetermin der Wohnung, nicht vorher. In der Grundversorgung genügen zwei Wochen Vorlauf (§ 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV).
Was in ein solches Schreiben gehört, ist bei Vermieter, Stadtwerk und Verlag dasselbe:
- Name, Geburtsdatum und letzte Anschrift der verstorbenen Person
- Vertrags-, Kunden- oder Versicherungsnummer
- Sterbedatum und, wo eine Monatsfrist läuft, das Datum Ihrer Kenntnis vom Tod
- das Datum, zu dem der Vertrag enden soll, und die Bitte um schriftliche Bestätigung
- Sterbeurkunde in Kopie und Ihr Nachweis als Erbe oder Bevollmächtigter
- eine Bankverbindung für Guthaben aus der Schlussabrechnung
ErbKlar rechnet aus Sterbedatum und Kenntnisdatum die drei Fristen des Erbfalls, führt durch eine abhakbare Checkliste mit elf Schritten von der Sterbeurkunde bis zu den Verträgen und stellt fünf Brief-Entwürfe bereit, darunter das erste Schreiben an die Bank, das Kontostände zum Stichtag und hinterlegte Vollmachten abfragt. Einen Entwurf für die Kündigung des Mietvertrags gibt es nicht: Die schriftliche Erklärung nach § 568 Abs. 1 BGB schreiben Sie selbst. ErbKlar kündigt nichts und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit über den Eintritt in den Mietvertrag, bei Verdacht auf einen überschuldeten Nachlass und bei jedem Gewerbemietvertrag gehört der Fall in fachkundige Hände.
Häufige Fragen
Welche Verträge muss ich nach einem Todesfall kündigen?
Fast alle, denn von selbst enden nur wenige. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht das Vermögen der verstorbenen Person als Ganzes auf die Erben über, und laufende Verträge gehören dazu: Strom, Gas, Telefon, Abonnements und Sachversicherungen laufen weiter, bis jemand kündigt oder sie umschreiben lässt. Ohne Kündigung endet nur, was nicht vererblich ist, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein (§ 38 Satz 1 BGB).
Welche Frist gilt für die Kündigung des Mietvertrags nach einem Todesfall?
Ein Monat für die Erklärung, danach die gesetzliche Frist bis zum Vertragsende. Setzt sich das Mietverhältnis mit den Erben fort, sind Erbe und Vermieter berechtigt, innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt oder eine Fortsetzung nicht erfolgt sind (§ 564 Satz 2 BGB). Die gesetzliche Frist bedeutet bei Wohnraum: spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573d Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB).
Kann ich als Ehepartner nach dem Tod in der Wohnung bleiben?
Ja, und zwar ohne Antrag. Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1 BGB). Wer das nicht will, muss aktiv werden: Erklärt die eingetretene Person innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 BGB).
Gibt es eine Vorlage für die Kündigung im Todesfall?
Eine gesetzliche Vorlage gibt es nicht, vorgeschrieben ist nur die Form: Bei Wohnraummiete verlangt § 568 Abs. 1 BGB die schriftliche Form, für die Kündigung eines Grundversorgungsvertrags über Strom oder Gas genügt Textform (§ 20 Abs. 2 Satz 1 StromGVV). Inhaltlich braucht jedes Schreiben dieselben Angaben: Name und letzte Anschrift der verstorbenen Person, Vertragsnummer, Sterbedatum, bei Monatsfristen das Datum Ihrer Kenntnis vom Tod, das gewünschte Vertragsende und die Bitte um schriftliche Bestätigung. Sterbeurkunde in Kopie und Ihren Erbennachweis legen Sie bei.
Wie schreibe ich die Bank nach einem Todesfall an?
Mit zwei Fragen und einer Anlage: Fragen Sie die Kontostände zum Stichtag und die hinterlegten Vollmachten ab und legen Sie die Sterbeurkunde bei. Eine Kontovollmacht endet nicht automatisch mit dem Tod. Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers (§ 672 Satz 1 BGB, für die entgeltliche Geschäftsbesorgung über § 675 Abs. 1 BGB), und das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 Satz 1 BGB). Die Erben rücken in die Stellung des Vollmachtgebers ein und können sie widerrufen (§ 168 Satz 2 BGB).
Das Wichtigste in Kürze
Verträge enden nach einem Todesfall selten von selbst. Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB), und laufende Verträge gehören dazu. Die Ausnahmen sind wenige und ausdrücklich geregelt: Die Mitgliedschaft in einem Verein ist im Regelfall nicht übertragbar und nicht vererblich (§ 38 Satz 1 BGB), soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 40 Satz 1 BGB), und eine Lebensversicherung mit benanntem Bezugsberechtigten ist kein Kündigungsfall, weil der widerruflich Bezeichnete das Recht auf die Leistung mit dem Versicherungsfall erwirbt (§ 159 Abs. 2 VVG), der unwiderruflich Bezeichnete schon mit der Bezeichnung (Abs. 3).
Die kurzen Fristen liegen bei der Miete und betragen jeweils einen Monat ab Kenntnis: für die Ablehnung des Eintritts (§ 563 Abs. 3 BGB), für überlebende Mitmieter (§ 563a Abs. 2 BGB), für Erbe und Vermieter bei Fortsetzung mit den Erben (§ 564 Satz 2 BGB) und außerhalb von Wohnraum ebenso (§ 580 BGB). Danach läuft die gesetzliche Frist bis zum Vertragsende (§ 573d Abs. 2, § 580a BGB), und bei Wohnraum braucht die Kündigung die schriftliche Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Alles Übrige verträgt Ruhe: Strom, Gas und Telefon werden zuletzt gekündigt, damit die Wohnung bis zur Übergabe nutzbar bleibt. Nur beim Rundfunkbeitrag zählt reine Schnelligkeit, weil die Beitragspflicht nicht vor dem Ablauf des Monats endet, in dem die Abmeldung angezeigt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV).
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge
- § 40 BGB – Nachgiebige Vorschriften
- § 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist
- § 38 BGB – Mitgliedschaft
- § 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht
- § 312k BGB – Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
- § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563a BGB – Fortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563b BGB – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564 BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung
- § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 580 BGB – Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
- § 580a BGB – Kündigungsfristen
- § 672 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
- § 675 BGB – Entgeltliche Geschäftsbesorgung
- § 159 VVG – Bezugsberechtigung
- § 160 VVG – Auslegung der Bezugsberechtigung
- § 1 PflVG – Versicherungspflicht
- § 1 StromGVV – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- § 20 StromGVV – Kündigung
- § 20 GasGVV – Kündigung
- § 56 TKG – Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, §§ 2, 7 und 8 (Landesrecht Brandenburg, BRAVORS)
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), Volltext von ARD, ZDF und Deutschlandradio
- § 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Notar, Anwalt oder Steuerberater.